Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

56

I.  Teil.  Allgemeines.

behörden,  Handels-  und  Gewerbekammern,  Gewerbegenossenschaften,
Gewerbegerichte,  die  genossenschaftlichen  und  anderen  Schiedsgerichte,
Arbeiterunfallversicherungsanstalten,  Krankenkassen  und  sonstigen  Arbeiterhilfskassen ­
  „nach  Maßgabe  der  sie  betreifenden  besonderen  gesetzlichen ­
  Bestimmungen“  zu  solcher  Beihilfe  verpflichtet,  und  den  mit  den
Erhebungen  betrauten  entsprechend  legitimierten  Organen  des  arbeitsstatistischen ­
  Amtes  „ist  der  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  benötigte
Beistand  von  den  Behörden  mit  allem  Nachdrucke  zu  gewähren  (§  4
der  Bekanntmachung  des  Handelsministeriums  vom  25.  Juli  1898).  In
Italien  ist  —  Artikel  4  der  Ausführungsverordnung  vom  29.  Januar
1903  —  das  Arbeitsamt  befugt,  bei  seinen  Untersuchungen  neben  den
übrigen  staatlichen  Behörden  die  Hilfe  der  Lokalbehörden  sowie  diejenige ­
  von  Korporationen,  gewerblichen,  landwirtschaftlichen,  kommerziellen ­
  und  Arbeiterverbänden,  lokalen  Arbeitsämtern  und,  falls
nötig,  von  privaten  Korrespondenten  im  In-  und  Auslande  in  Anspruch
zu  nehmen,  außerdem  sich  der  Beihilfe  der  diplomatischen  und  Konsularagenten ­
  und  der  übrigen  italienischen  Funktionäre  im  Auslande,  der
Handelskammern  und  anderer  italienischer  Organisationen  zu  bedienen“.
In  anderen  Ländern,  wie  in  den  Vereinigten  Staaten,  in  England  und
Frankreich,  sind  in  der  Hauptsache  die  arbeitsstatistischen  Ämter  auf
freiwillige  Mitteilungen  der  Beteiligten  angewiesen,  da  ein  Auskunftszwang ­
  nicht  besteht.  In  Frankreich  ist  nur  für  einzelne  Dinge,  z.  B.
für  die  Berichte  der  Präfekten  über  Ausstände,  die  Auskunftspflicht
gesetzlich  geregelt.  In  Deutschland  besteht  ebenfalls  kein  behördlicher
oder  gesetzlicher  Zwang;  die  Abteilung  für  Arbeiterstatistik  ist  auf
die  freiwillige  Mitarbeit  angewiesen.
In  der  Theorie  ist  das  Fehlen  einer  Auskunftspflicht  wiederholt
als  ein  Mangel  bezeichnet  worden,  sowohl  bei  der  Sozialstatistik,  als
auch  bei  anderen  Erhebungen.  Man  kann  indes  nicht  sagen,  daß  das
Fehlen  dieses  Zwanges  tatsächlich  besondere  Nachteile  gehabt  hätte.
In  der  Regel  fehlt  es  weder  bei  Behörden  noch  bei  privaten  Organisationen ­
  und  Personen  an  der  Bereitwilligkeit,  für  sozialstatistische
Zwecke  Angaben  zu  machen,  wenn  in  der  richtigen  Form  an  sie
herangetreten  wird,  und  wenn  der  Sinn  und  das  Verständnis  für  die
Notwendigkeit  und  die  Bedeutung  zuverlässiger  Feststellung  und  Aufklärung ­
  der  sozialen  Verhältnisse  rege  ist.  Diese  Voraussetzung  ist
jetzt  in  den  Kulturstaaten  im  allgemeinen  erfüllt.  Daß  dies  auch  für
Deutschland  zutrifft,  haben  die  Erfahrungen  der  Abteilung  für  Arbeiterstatistik ­
  gezeigt.  Ihre  Errichtung  ist  fast  allenthalben  als  Fortschritt
anerkannt  worden,  und  amtliche  wie  private  Stellen  haben  sich  bereitwillig ­
  an  der  Lieferung  von  Tatsachenmaterial  beteiligt.  Man  kann
annehmen,  daß  darin  Rückschritte  nicht  eintreten.  Je  länger,  je  mehr
wird  sich  namentlich  auch  bei  den  beteiligten  Kreisen  die  Erkenntnis
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.