II. Zivilrecht.
(und der Organe — Gerichte, Behörden) der einzelnen Staaten für die
privaten Rechtsverhältnisse. Bei Rechtsverhältnissen, die zum Auslande in
keiner Beziehung stehen, ist es ohne weiteres klar, daß darauf nur unser einheimisches
Recht Anwendung finden kann. Wenn aber z. B. ein Inländer mit einem Ausländer
einen Kontrakt eingeht, ein Inländer im Auslande ein Rechtsgeschäft vornimmt, dort
belegene Sachen veräußert, oder wenn zwei Ausländer vor einem hiesigen Gerichte einen
Prozeß führen, so wird die Frage, ob und inwieweit hiesiges oder fremdes Recht (und
velches fremde Recht) der Entscheidung der dabei vorkommenden Rechtsfragen zu Grunde
zu legen sei, von vornherein und abstrakt gedacht eine sehr verschiedene Beantwortung
aͤls möglich erscheinen lassen. Die Theorie des internationalen Privatrechtes soll diese
Fragen lösen.
Statt vom internationalen Privatrechte sprach man früher von der Lehre der Kollision
oder dem Konflikte der Statuten oder Gesetze, und in der englisch-nordamerikanischen
Jurisprudenz ist dieser Ausdruck auch noch nicht völlig verdrängt worden, während die
deutsche Thedrie wenigstens da, wo sie die Lehre als einzelnes Kapitel in einem Lehr—
»der Handbuche des Privatrechts oder Prozeßrechts und nicht etwa monographisch behan—
delt, jetzt nach dem Vorgange Savignys von dem örtlichen Herrschaftsgebiete oder
Awa auch den räumlichen oder örtlichen Grenzen der Rechtsregeln oder Rechtsnormen zu
sprechen pflegt. In der Tat ist der Ausdruck „Konflikt oder Kollision der Gesetze“
deshalb kein ganz geeigneter, weil er die Meinung nahelegt, als handle es sich hier um
einen eifersüchtigen Kampf der Territorialgesetzgebungen, welche zur möglichsten Wahrung
der Souperaͤnitaͤtsrechte tunlichst viele Rechtsverhältnisse jede unter ihre besondere Herre
schaft zu ziehen bemüht sein möchten, während doch in der weitaus größeren Mehrzahl
der Fälle eine genauere Untersuchung ergibt, daß die Gesetzgebungen der verschiedenen in
Betracht kommenden Länder übereinstimmend nur einer, von ihnen das fragliche
Verhältnis zur Entscheidung überweisen. Da nun der Ausdruck „Lehre von dem räum—
lichen Herrschaftsgebiete der Rechtsnormen“ nicht wohl als ein leicht verständlicher be—
zeichnet werden kann, zugleich aber eine Bearbeitung unserer Materie lediglich aus privat—
bechtlichem Gesichtspunkte unzureichend erscheint, weil eben nicht unwichtige Erwägungen
über die Grenzen des Souveränitätsrechts der einzelnen Staaten nach den Normen des
Völkerrechts eingreifen, so empfiehlt sich der Name „internationales Privatrecht“, wohl
zu unterscheiden freilich von dem Völkerrechte, welches nicht die Privatrechtsverhältnisse
der einzelnen Angehörigen verschiedener Staaten, sondern die Beziehungen der Staats-
gesamtheiten zueinander zum Gegenstande hat. Allerdings wird nicht selten auch in den
Kompendien des Volkerrechts das internationale Privatrecht mitbehandelt, und neben dem
jnternationalen Privatrechte ist auch von einem internationalen Strafrechte die Rede,
nach welchem bestimmt wird, ob und inwieweit strafrechtlich erhebliche Handlungen der
Strafgewalt des einen oder des anderen Staats anheimfallen, beziehungsweise ob und
inwieweit auch strafprozessuale Akte des einen Staats in einem anderen Staate Wirk⸗
samkeit äußern oder dort zur Wirksamkeit gebracht werden können.
Hier soll nur das Privatrecht mit Einschluß des Zivilprozeßrechts behandelt werden.
Die abgesonderte Behandlung des internationalen Privat- (und beziehungsweise Straf⸗)
Rechts empfiehlt sich deshalb in wissenschaftlicher Beziehung, weil, wenn auch aus der
Ratur der Rechtsnormen der Einzelstaaten die Entscheidungen der hier fraglichen Fälle
wesentlich mit abzuleiten sind, doch dabei, wie bemerkt, auch allgemeine voͤlkerrechtliche
Normen zu beachten sind, welche auf dem ceommunis consensus der Völker beruhen, und
denen kein Volk, das mit dem anderen in einem geordneten und friedlichen Verkehr
tehen will, sich willkürlich zu entziehen vermag.
Voraussetzung eines Systems des internationalen Privatrechts ist 1. die gegen—
seitige Anerkenuuung der Staaten als Ordner des Rechts für einen gewissen Komplex
bon Menschen und Sachen, eine Anerkennung, bei der man notgedrungen von dem
Prinzipe ausgehen muß, daß eine Kompetenz, die wir für unseren Staat als Ordner
des Rechts in Anspruch zu nehmen haben, im gleichen Falle auch einem anderen Staate
inzuräumen ist; 2. die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Ausländer auch für die