fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

II. Zivilrecht. 
(und der Organe — Gerichte, Behörden) der einzelnen Staaten für die 
privaten Rechtsverhältnisse. Bei Rechtsverhältnissen, die zum Auslande in 
keiner Beziehung stehen, ist es ohne weiteres klar, daß darauf nur unser einheimisches 
Recht Anwendung finden kann. Wenn aber z. B. ein Inländer mit einem Ausländer 
einen Kontrakt eingeht, ein Inländer im Auslande ein Rechtsgeschäft vornimmt, dort 
belegene Sachen veräußert, oder wenn zwei Ausländer vor einem hiesigen Gerichte einen 
Prozeß führen, so wird die Frage, ob und inwieweit hiesiges oder fremdes Recht (und 
velches fremde Recht) der Entscheidung der dabei vorkommenden Rechtsfragen zu Grunde 
zu legen sei, von vornherein und abstrakt gedacht eine sehr verschiedene Beantwortung 
aͤls möglich erscheinen lassen. Die Theorie des internationalen Privatrechtes soll diese 
Fragen lösen. 
Statt vom internationalen Privatrechte sprach man früher von der Lehre der Kollision 
oder dem Konflikte der Statuten oder Gesetze, und in der englisch-nordamerikanischen 
Jurisprudenz ist dieser Ausdruck auch noch nicht völlig verdrängt worden, während die 
deutsche Thedrie wenigstens da, wo sie die Lehre als einzelnes Kapitel in einem Lehr— 
»der Handbuche des Privatrechts oder Prozeßrechts und nicht etwa monographisch behan— 
delt, jetzt nach dem Vorgange Savignys von dem örtlichen Herrschaftsgebiete oder 
Awa auch den räumlichen oder örtlichen Grenzen der Rechtsregeln oder Rechtsnormen zu 
sprechen pflegt. In der Tat ist der Ausdruck „Konflikt oder Kollision der Gesetze“ 
deshalb kein ganz geeigneter, weil er die Meinung nahelegt, als handle es sich hier um 
einen eifersüchtigen Kampf der Territorialgesetzgebungen, welche zur möglichsten Wahrung 
der Souperaͤnitaͤtsrechte tunlichst viele Rechtsverhältnisse jede unter ihre besondere Herre 
schaft zu ziehen bemüht sein möchten, während doch in der weitaus größeren Mehrzahl 
der Fälle eine genauere Untersuchung ergibt, daß die Gesetzgebungen der verschiedenen in 
Betracht kommenden Länder übereinstimmend nur einer, von ihnen das fragliche 
Verhältnis zur Entscheidung überweisen. Da nun der Ausdruck „Lehre von dem räum— 
lichen Herrschaftsgebiete der Rechtsnormen“ nicht wohl als ein leicht verständlicher be— 
zeichnet werden kann, zugleich aber eine Bearbeitung unserer Materie lediglich aus privat— 
bechtlichem Gesichtspunkte unzureichend erscheint, weil eben nicht unwichtige Erwägungen 
über die Grenzen des Souveränitätsrechts der einzelnen Staaten nach den Normen des 
Völkerrechts eingreifen, so empfiehlt sich der Name „internationales Privatrecht“, wohl 
zu unterscheiden freilich von dem Völkerrechte, welches nicht die Privatrechtsverhältnisse 
der einzelnen Angehörigen verschiedener Staaten, sondern die Beziehungen der Staats- 
gesamtheiten zueinander zum Gegenstande hat. Allerdings wird nicht selten auch in den 
Kompendien des Volkerrechts das internationale Privatrecht mitbehandelt, und neben dem 
jnternationalen Privatrechte ist auch von einem internationalen Strafrechte die Rede, 
nach welchem bestimmt wird, ob und inwieweit strafrechtlich erhebliche Handlungen der 
Strafgewalt des einen oder des anderen Staats anheimfallen, beziehungsweise ob und 
inwieweit auch strafprozessuale Akte des einen Staats in einem anderen Staate Wirk⸗ 
samkeit äußern oder dort zur Wirksamkeit gebracht werden können. 
Hier soll nur das Privatrecht mit Einschluß des Zivilprozeßrechts behandelt werden. 
Die abgesonderte Behandlung des internationalen Privat- (und beziehungsweise Straf⸗) 
Rechts empfiehlt sich deshalb in wissenschaftlicher Beziehung, weil, wenn auch aus der 
Ratur der Rechtsnormen der Einzelstaaten die Entscheidungen der hier fraglichen Fälle 
wesentlich mit abzuleiten sind, doch dabei, wie bemerkt, auch allgemeine voͤlkerrechtliche 
Normen zu beachten sind, welche auf dem ceommunis consensus der Völker beruhen, und 
denen kein Volk, das mit dem anderen in einem geordneten und friedlichen Verkehr 
tehen will, sich willkürlich zu entziehen vermag. 
Voraussetzung eines Systems des internationalen Privatrechts ist 1. die gegen— 
seitige Anerkenuuung der Staaten als Ordner des Rechts für einen gewissen Komplex 
bon Menschen und Sachen, eine Anerkennung, bei der man notgedrungen von dem 
Prinzipe ausgehen muß, daß eine Kompetenz, die wir für unseren Staat als Ordner 
des Rechts in Anspruch zu nehmen haben, im gleichen Falle auch einem anderen Staate 
inzuräumen ist; 2. die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Ausländer auch für die
	        
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