208
Weit öfter aber hat das Reich solche Normen recipirt, die
durch speecielle völkerrechtliche Vereinbarungen der Glied-
staaten ins Leben gerufen waren. Der Grund dafür ist schon ange-
deutet worden. Wenn die Reichsgesetzgebung auf gewissen Gebieten
lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Einzelstaaten als
solchen begründen wollte, so war es nur natürlich, dass sie die
völkerrechtlichen Sätze, die bereits unter den Gliedstaaten auf
demselben Lebensgebiete in Geltung standen, insoweit übernahm,
als sie ihren Inhalt mindestens vorläufig als ausreichend und als
mit Zweck und Charakter des Reichsverbandes nicht in Wider-
spruch stehend betrachtete. Gleichgültig konnte dabei sein, ob
jene Sätze für die Gesamtheit der Bundesglieder oder nur für
einige wenige unter ihnen gegolten hatten, gleichgültig aber auch,
ob sie vor der bundesstaatlichen Vereinigung oder nach ihr ent-
standen waren. Nach beiden Richtungen wird der Gegensatz ver-
anschaulicht einerseits durch die Reception der unter sämt-
lichen Bundesstaaten geltenden Gothaer und Eisenacher Verträge
armenrechtlichen Inhalts aus den fünfziger Jahren in Artikel 3
Abs. 4 der norddeutschen Bundesverfassung und $ 7 des Frei-
zügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 !).— andererseits durch
die Aufnahme, welche ein Theil der nur zwischen Preussen und
Sachsen nach der Gründung des norddeutschen Bundes abge-
schlossenen Uebereinkunft vom 16. April 1869%) alsbald in dem
Bundesgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870 gefunden hat. ®)
Vor Allem aber war es auch hier naheliegend, aus dem
Kreise älteren Vereinsrechts, das als Satzung des deutschen
Bundes oder des Zollvereins für die Gliedstaaten verbindlich ge-
wesen war, dasjenige ins Bundesstaatsrecht herüberzuretten, was
unter den veränderten rechtlichen und politischen Verhältnissen
der Erhaltung werth und zur Reception tauglich war. Dabhin
gehört die Bestimmung in Artikel 10 der R.V.: „Dem Kaiser
liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesraths den üblichen diplo-
matischen Schutz zu gewähren‘, die den König von Preussen ver-
1) S. aber oben S. 202 Note 2.
2) Wegen Beseitigung «der doppelten Besteuerung der beiderseitigen
Staatsangehörigen. (Preuss. Ges, Sammlg. 1870. S. 142.)
3) Auch hier sehe ich davon ab, dass das Gesetz nicht nur Rechte und
Pflichten der Gliedstaaten unter einander begründet. Vergl. Entsch, d. Reichs-
gerichts in Civils. XV. S. 28£: XXVII. S. 112: XXIX. 8. 26.