Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Weit öfter aber hat das Reich solche Normen recipirt, die 
durch speecielle völkerrechtliche Vereinbarungen der Glied- 
staaten ins Leben gerufen waren. Der Grund dafür ist schon ange- 
deutet worden. Wenn die Reichsgesetzgebung auf gewissen Gebieten 
lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Einzelstaaten als 
solchen begründen wollte, so war es nur natürlich, dass sie die 
völkerrechtlichen Sätze, die bereits unter den Gliedstaaten auf 
demselben Lebensgebiete in Geltung standen, insoweit übernahm, 
als sie ihren Inhalt mindestens vorläufig als ausreichend und als 
mit Zweck und Charakter des Reichsverbandes nicht in Wider- 
spruch stehend betrachtete. Gleichgültig konnte dabei sein, ob 
jene Sätze für die Gesamtheit der Bundesglieder oder nur für 
einige wenige unter ihnen gegolten hatten, gleichgültig aber auch, 
ob sie vor der bundesstaatlichen Vereinigung oder nach ihr ent- 
standen waren. Nach beiden Richtungen wird der Gegensatz ver- 
anschaulicht einerseits durch die Reception der unter sämt- 
lichen Bundesstaaten geltenden Gothaer und Eisenacher Verträge 
armenrechtlichen Inhalts aus den fünfziger Jahren in Artikel 3 
Abs. 4 der norddeutschen Bundesverfassung und $ 7 des Frei- 
zügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 !).— andererseits durch 
die Aufnahme, welche ein Theil der nur zwischen Preussen und 
Sachsen nach der Gründung des norddeutschen Bundes abge- 
schlossenen Uebereinkunft vom 16. April 1869%) alsbald in dem 
Bundesgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 
13. Mai 1870 gefunden hat. ®) 
Vor Allem aber war es auch hier naheliegend, aus dem 
Kreise älteren Vereinsrechts, das als Satzung des deutschen 
Bundes oder des Zollvereins für die Gliedstaaten verbindlich ge- 
wesen war, dasjenige ins Bundesstaatsrecht herüberzuretten, was 
unter den veränderten rechtlichen und politischen Verhältnissen 
der Erhaltung werth und zur Reception tauglich war. Dabhin 
gehört die Bestimmung in Artikel 10 der R.V.: „Dem Kaiser 
liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesraths den üblichen diplo- 
matischen Schutz zu gewähren‘, die den König von Preussen ver- 
1) S. aber oben S. 202 Note 2. 
2) Wegen Beseitigung «der doppelten Besteuerung der beiderseitigen 
Staatsangehörigen. (Preuss. Ges, Sammlg. 1870. S. 142.) 
3) Auch hier sehe ich davon ab, dass das Gesetz nicht nur Rechte und 
Pflichten der Gliedstaaten unter einander begründet. Vergl. Entsch, d. Reichs- 
gerichts in Civils. XV. S. 28£: XXVII. S. 112: XXIX. 8. 26.
	        
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