fullscreen: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

34—36. Bestimmungen für den Waareiieiiigang. 
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-allda die ihnen zur Ausweisung auf der Reise dienenden Papiere 
zu überreichen und ihre Effecten dem vorgeschriebenen Verfahren zu 
unterzieh^ . ^ einem Courier oder sonst einer im Dienste 
reisenden Militärperson laut Marschroute oder offener Ordre die 
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und das nächste Grenzzollamt nicht unmittelbar an der Zolllinie 
und auch nicht auf der Straße aufgestellt ist, die ein solcher 
Reisender als die nächste einzuschlagen hat, so soll er zwar von der 
Verpstichtnng sich vor weiterer Fortsetzungseiner Reise zu dem Grenz 
zollamte zu verfügen, enthoben, dabei aber, wenn er zollpflichtige 
Gegenstände mit sich führt, verbunden sein, dieselben entweder im 
Auslande zurückzulassen oder dem au der Zolllinie befindlichen An- 
sageposten zur Versieglung und weiteren Einbeförderung an das 
Grenzzollamt zu übergeben. 
(Allh. E,lisch. v. 14., Krgö. M. Erl. v. 18. Aug. 1849, Nr. 929, §. 1, N. G. B. 
%. 368.) 
4. Stellung zu dem Ausageposten. 
35. Ist an der Zolllinie ein Ausageposten aufgestellt, so muß 
derjenige, welcher Waaren über die Zolllinie bringt, dieselben zu dem 
Ausageposten stellen. (§. 29 Z. £>., §. 92 a. u., §. 29 A. u.) 
In wie ferne für den Waarenverkehr auf den die Zolllinie über 
schreitenden Eisenbahnen und Dampfschiffen den Grenzzollämtern blos die 
Wirksamkeit von Ansageposten und erst den betreffenden Hauptzollämtern 
im Inneren des Zollgebietes die Wirksamkeit der Grenzzollämter einge 
räumt ist, bestimmen die im V. Hauptstücke enthaltenen Vorschriften. 
(§. 1 A. U.) 
5. Amtshandlung en der Ansageposten, 
a) Abnahme der Papiere. 
36. Der Ansageposten hat von dem Waarenführer die Waaren- 
Erklärung, die in seinen Händen befindlichen Frachtbriefe und anderen 
zilr Ausweisung der Ladung bestimmten Papiere über die gesammte 
Ladung abzuverlangen und ihn um seinen Namen und um die Trans- 
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thiere zu befragen. (8. 29. Z. £>., §• 02 a. u.,. §. 29 A. u.) 
Zugleich ist jede bei einem Ansageposten vorkommende Partei aus- 
drücklich zu befragen, ob sie keine der Zollgebühr unterliegenden Gegen 
stände mit sich führe, und sind insbesondere Reisende auf die Verpflich 
tung zur Anmeldung der nicht als Reise-Effecten zu betrachtenden Gegen 
stände aufmerksam zu machen. (8- 105 A. u., §. 41 A. U.)
	        
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