Object: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Julius Lange, Waltersdorf b. Zittau. 
Mechanische Webereien für Tischzeuge, Handtücher etc. 
Für diverse mildtätige Zwecke stiftete die stille Teilhaberin der Firma Frau verw. 
Henriette Lange am erstjährigen Todestage ihres Gatten io ooo M., ferner stellte sie später 
ein Kapital von 5000 M. zur Verfügung, die den Grundstock bilden für ein 
HEIM, welches für die Kinder der Beamten und Arbeiterschaft errichtet 
werden soll. — Weitere 10 000 M. widmete der jetzige Chef der Firma der Beamten- und 
Arbeiterschaft gelegentlich seines 50jährigen Geschäftsjubiläums, und werden die Zinsen 
dieser Stiftungen auf Beschluß eines Ausschusses von Beamten und Arbeitern jährlich an 
Hilfsbedürftige unter ihnen verteilt. 
GELDPRÄMIE. Die in den Betrieben 35 Jahre und länger beschäftigten 19 Arbeiter 
erhielten außer einer behördlichen Auszeichnung für Treue in der Arbeit auch noch eine 
angemessene Geldprämie von der Firma. 
BADEZELLEN. Vor kurzem sind auch acht Badezellen hergerichtet, in denen täglich 
50 Wannenbäder eventuell mit Dusche verabreicht werden können. Die Zellen sind der 
Neuzeit entsprechend und komfortabel eingerichtet, und die sehr rege Benutzung dieser 
Bäder zeigt, daß mit Schaffung derselben einem tatsächlich vorhandenen Bedürfnis ent 
sprochen worden ist; die Bäder werden selbstverständlich gratis verabfolgt. 
ARBEITERWOHNHÄUSER. In der Zeit, als Wohnungen hier im Orte knapp waren, 
wurde ein großes Terrain angekauft und zunächst mit dem Bau von vier Arbeiterwohn 
häusern begonnen in der Absicht, weitere derartige Häuser zu bauen, sobald sich mehr 
Bedarf fühlbar macht. Die Wohnungen bestehen in drei bewohnbaren Räumen, Boden- 
und Kellergelaß und sind ausgestattet mit Wasserleitung und elektrischer Beleuchtung. 
Außerdem steht jeder Familie noch ein Stück Gartenland neben dem Hause zur Verfügung. 
SOMMERURLAUB. Endlich sei noch erwähnt, daß einem großen Teile der Beamten 
und Arbeiter einen angemessenen Sommerurlaub zur Erholung erteilt wird, der sich je 
nach Alter derselben bis auf die Dauer von 14 Tagen erstreckt; Lohn bzw. Gehalt wird in 
dieser Zeit ohne Verkürzung fortgewährt.
	        
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