Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

II. Strafrecht. 
» tritt alsdann gar nicht in Tätigkeit. In der Sache selbst ent— 
eiden: 
1. über die Schuldfrage und die Frage nach mildernden Umständen die 
Geschworenen, und zwar (entgegen dem englischen, dem französischen und dem preußischen 
Recht) nicht bloß in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung (8 81 GV.G. 
s8 262, 297 SP. D), 
2. über die Straffrage mit Ausnahme der Frage nach mildernden Umständen 
(und über die Frage nach den sonstigen im Strafprozeß zu verhängenden Maßregeln: 
Buße, Überweisung in eine Besserungsanstalt u. s. w.) der Gerichtshof. 
III. Auf die Beweisaufnahme folgt die Fragestellung an die Geschworenen (88 290 
bis 298 St. P.O.). Die Fragen werden durch den Vorsitzenden entworfen, endgültig fest⸗ 
gestellt durch den Gerichtshof, Wird die Stellung einer Frage beantragt, so kann das 
Gericht sie nur aus Rechtsgrunden ablehnen. Die Fragen müssen so gestellt werden, daß 
ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Deshalb sind echte Alternativ⸗ 
fragen, das sind solche, bei denen ein „oder“ im Sinne von aut unterläuft, unmöglich 
und nur insoweit eine Frage mit „oder“ zulässig, als dieses „oder“ die Bedeutung von 
sive hat (so „in oder gleich nach der Geburt“ 8 217 St. G. B.] zulässig). Mehrere 
Taten des Angeklagten duͤrfen ebensowenig wie die Taten mehrerer Angeklagten in eine 
Frage zusammengefaßt werden: kollektive Fragestellung ist unzulässig. Die Formulierung 
der Fragen muß sich durchweg genau an die Wort⸗ des materiellen Strafrechts anschließen. 
Niemals fehlen darf die Hauptfrage; sie fragt, ob der Angeklagte schuldig sei 
im Sinne des Eröffnungsbeschlusses. Die juristische Formulierung muͤß mit deun Worten 
des betr. Strafgesetzes im eigentlichen Sinne unter Hinzufügung der „Erscheinungs⸗ 
form“ der Tat (Versuch, Anstiftung u. s. w.) geschehen. Die Tat ist dabei derart zu 
individualisieren, daß sie von anderen unterschieden ist. Daneben muß aber auch eine 
Spezialisierung für zulässig erachtet werden, wiewohl dies bestritten ist, d. h. eine 
Hinzufügung der faktischen Umstände, in denen die Rechtsbegriffe gefunden werden sollen. 
Die Hauptfrage lautet also z. B.. 
„Ist der Angeklagte schuldig, am 138. Januar 1902 in Berlin einen Menschen, 
nämlich den Fabrikwächter Phylax aus Berlin, getötet und die Tötung mit Überlegung 
ausgeführt zu haben?“ 
Ergibt sich die Möglichkeit einer vom Eröffnungsbeschlusse abweichenden rechtlichen 
Auffassung der Tat, so wird eine Hilfsfrage gesiellt für den Fall der Verneinung 
der Hauptfrage. Ihr Bau ist der gleiche wie der der Hauptfrage (,„Ist der Angeklagte 
schuldig — 279). Möglicherweise können zu der Hauptfrage oder zu der Hilfsfrage für 
den Fall ihrer Bejahung Nebenfragen hinzutreten; das sind Fragen, mittelst deren 
einzelne Umstände der Tat zur Beantwortung verstellt werden (nämlich: mildernde Umstände, 
die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht bei Jugendlichen und Taub— 
stummen Ivgl. Code d'instr crim. art. 340: „L'accusè a-t-il agi avec discernement“ꝰ]; 
nesenhegramder Strafminderungs- und Erhöhungsgruͤnde (88 295, 297, 298 
St.P.O.)). 
Außer den soeben aufgeführten, in eine Nebenfrage zu nehmenden Partikelchen darf 
aus der Schuldfrage, sie sei Haupt⸗ oder Hilfsfrage, nichts zum Behufe gefonderter Frage⸗ 
formulierung heraussgenommen werden— Die Frage: „Ist der Angeklagte schuldig —? 
amfaßt die Schuldfrage voll, einschließlich der Momente der Rechtswidrigkeit, der Schuld⸗ 
daftigkeit, der Strafbarkeit u. s. w.; es ist unzulässig, eine Separatfrage nach Notwehr, 
Trunkenheit, Eigenschaft als Abgeordneter u. s. w. zu stellen. Die Nötigung für die 
Geschworenen, alle diese Moment⸗ zu prüfen, liegt bereits in dem „Ist der Angeklagte 
schuldig —?“ Alle diese Punkte gehören zu den sog. Subintellißenda. Denn zur 
Herstellung der Frageformel dienen, wie oben gesagt, lediglich das Strafgesetz im eigent⸗ 
üchen Sinne (insoweit also St.G.B. in Frage steht, 88 80ff.) und die Saͤtze über die 
„Erscheinungsform der Tat. Andere als die bisher genannten subintelligenda sind z. B. 
erner die aus 88 8ff. zu beurteilenden Umstände internationalstrafrechtlichen Charalters, 
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