bleiben in. demselben Lagerraum unter Aufsicht der Zollbeamten, bis sie unter
Beachtung der . vorgeschriebenen Zollverordnungen verzollt worden sind.
Art. 17. Die Waggons werden, wenn möglich, sofort nach Ankunft der
Züge entladen.
Art. 18. Jeder Wechsel im Fahrplan der Züge ist mit mindestens zwei-
wöchiger Frist den Zollverwaltungen im Voraus anzuzeigen, sonst müssen bei
der nächsten Zollstation die gewöhnlichen Zollformalitäten erfüllt werden, un-
beschadet der Verantwortung, die dadurch für die Eisenbahngesellschaften auf
Grund von polizeilichen Bestimmungen entstehen.
Art. 19. Eine Teilung Her Züge, "die in derselben Richtung fahren, kann
von den betreffenden Grenzbehörden bis zu 10 Waggons gestattet werden: Eine
weitere Teilung ist ‘zulässig, wenn der Stationschef und der oberste Vorsteher
der örtlichen Zollbehörde ‘sich über die jeweilig vorliegende Notwendigkeit
ins Einvernehmen gesetzt haben.
Nach Chile. Art. 20. Die Erlaubnis für den Transittransport per Eisenbalin von nicht
nationalisierten für Chile bestimmten Gütern ist auf ungestempeltem Papier
nachzusuchen, ; wobei für 'die Colli, deren Ausfuhr gewünscht wird, die An-
gaben zu wiederholen ‘sind, die auf der Zollfakturenkopie (copia de factura a
depösito) festgelegt sind.
; Art. 21. Das Gesuch ist in drei Exemplaren auszustellen auf Formularen,
die von den Exportzollstellen ausgegeben werden (Formular A).
Art. 22. Das Eintragungsburau (cficina de registros) empfängt das Gesuch,
vergleicht die drei Ausfertigungen unter sich, sowie mit der entsprechenden
Zollfakturenkopie, gibt, wenn keine Differenzen vorhanden sind, sein Vısum,
und numeriert die Dokumente laut Vorschriften der Zollausführungsbestimmungen
Paragraph 117 und 118.
Art. 23. Auf einem Exemplar des Erlaubnisgesuches wird die Zulassung
zur Verzollung verfügt, dieses geht an die Zollrevisoren (Vistas) zur Klassifizierung
(aforo) der Ware; die anderen Exemplare verbleiben dem Eintragungsbureau:
Art. 24. Nach der Klassifizierung geht das Dokument an die Rechnungs-
abteilung (liquidaciön) zur Festsetzung der Lager-, Krahn- und statistischen
Gebühren, die auf der Ware xuhen, und mit dem Ausweis der Zahlung geht
das Dokument wieder an das Eintragungsbureau zurück.
Art. 25. Wenn in der Zollfakturenkopie erklärt wird, der Inhalt sei
unbekannt, so setzen die Revisoren den Wert fest, und zwar im Verhältnis von
10 Pesos Gold für jede 10 Kilo oder Bruchteile davon.
Art. 26. Nach Rückkunft der Dokumente an das Eintragungsbureau und
nach ‚Uebertragung sämtlicher Bemerkungen, Klassifizierungen usw. auf die
anderen Exemplare, wird ‘auf dem ersten Dokument vermerkt: „zur Ausfuhr
nach Chile über die Grenzzollstelle Mendoza; der Inhalt dieses Erlaubnis-
scheines besteht aus (Zahl in Worten). Colli, deren Verpackung, Signum,
Nummer und Gewicht im Text angegeben ist‘ (eine eventuelle Berichtigung ist
ebenfalls anzuführen); diese Verfügung wird von dem Zollverwalter unterschrieben.
Art. 27. Das Exemplar mit der Verfügung wird dem Antragsteller oder
Empfänger der Waren gegen Quittung ausgehändigt, die auf einem der anderen
Exemplare zu geben ist, während das dritte zur Vermerkung der Expeditions-
maßnahmen an den Lagermeister (Alcaidia) geht.
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