Full text : Geschichte des öffentliche Kredites

8 6.

Die Fundierung der Anleihen,

493

Satzung mit Gewere des Gläubigers, traditio more pignoratitio, gage, gageria, vademonium).
 Diese Fundierungsart entspricht der für den Feudalstaat kennzeichnenden Auffassung
 der Herrschaft als eines Komplexes von Rechten, die einzeln oder in beliebiger
Verbindung vom ursprünglich Berechtigten losgelöst und auf neue Berechtigte zu
selbständiger Ausübung übertragen werden können; und sie entspricht nicht minder auch
der naturalwirtschaftlichen Bindung der Zeit, der die Ueberlassung der Früchte des
Pfandobjektes an den Gläubiger ohne Anspruch auf feste Verzinsung und ohne Pflicht
zur Rechnungslegung naheliegt. Dem Gläubiger immer am meisten erwünscht, barg
diese Fundierungsart für den Schuldner das Maximum von Nachteilen. Sie schädigte
den Schuldner finanzwirtschaftlich; denn das Kapital, welches er erhielt, entsprach
kaum jemals auch nur annähernd dem Werte des Pfandobjektes, wogegen die Verzinsung,
 namentlich infolge des Verzichtes auf jede Ertragskontrolle, stets hoch war. Und
sie setzte ihn politisch der Gefahr dauernder Entfremdung des Pfandobjektes aus, gleichviel
 ob Hoheitsrechte zu Pfand gesetzt oder Domänen verpfändet wurden, wenn der
Gläubiger das Darlehen nur um politischer Zielsetzungen willen gewährt hatte (vgl.
vorstehend S. 482) oder mit der Rückgabe des Pfandobjektes auch die wirtschaftliche
Unterlage seiner Position hätte preisgeben müssen.
Wohl wurde bei Verpfändung von Burgen, Städten, Herrschaften und Hoheitsrechten meist
ein Gegenbrief des Gläubigers verlangt, in welchem dieser sich verpflichtete, das Pfand nicht
seinerseits an einen Fürsten weiterzuverpfänden und die Wiedereinlösung ohne Hindernis zu gestatten.
 Aber nicht selten kommt das dieser letztern Verpflichtung entgegengesetzte Interesse des
Gläubigers schon im Wortlaut der Pfandverschreibungen zum Ausdruck, so z. B. in den Bestimmungen,
 daß die Einlösung des Pfandes nur durch den Schuldner selbst, d.h. nur aus eigenen
Mitteln, nicht aus Mitteln, welche er sich von einem andern Gläubiger verschafft hat, erfolgen
darf, und daß die Abtragung der Schuldsumme durch Teilzahlungen nicht statthaft sein soll. Bei
Wahrnehmung dieser Interessen haben die Gläubiger alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu
nutzen nie gezögert. Am deutlichsten sind die politischen Konsequenzen solcher Pfandsetzungen
im alten Deutschen Reiche wahrnehmbar, dessen Reichsgut nicht minder als später die geldwirtschaftlichen
 Einnahmequellen durch Verpfändungen dem Reiche dauernd entfremdet wurden;
im westfälischen Frieden haben sich die Reichsfürsten die Dauer ihres Pfandbesitzes durch
die Bestimmung gesichert, daß die Wiedereinlösung der den Reichsständen gegebenen Reichspfandschaften
 nur mit Zustimmung des Reichstages erfolgen darf. Aber nicht geringeren
Schwierigkeiten als die Wiedereinlösung von Hoheitsrechten begegnete auch die von Domänen,
Wohl kämpfen die Stände überall um deren Unveräußerlichkeit und wollen die Befugnis des Landesherrn
 zur Domänenverpfändung beschränken; wenn aber Domänen eingelöst werden sollen, die
seit längerer Zeit im adeligen Pfandbesitze sich befinden, bereiten die gleichen Stände die größten
Schwierigkeiten. In Frankreich hat Ludwig XIV., 1661, vergebens versucht, die z. T. ganz kleinen
Beträge, für welche Domänen verpfändet waren, zurückzuzahlen, und ebenso hat auch der in
Preußen wiederholt unternommene Versuch, verpfändete Schlösser und Domänen wieder einzulösen,
 nur eine Menge langwieriger Prozesse gezeitigt, die erst unter der Regierung Friedrich des
Großen und nur dadurch ihr Ende erreichten, daß der König, im Interesse der in ihrem alteingesessenen
 Besitze bedrohten adligen Gläubiger, alle Prozesse zwischen dem Domänenfiskus und dem
Adel niederschlagen ließ.

2. a) Da das Traditionspfand die Vorteile der Krediterlangung mit der Gefahr
dauernder Vermögens- oder Rechts-Minderung belastete, ging das verständliche Bestreben
 der Schuldner dahin, bei Verpfändungen, namentlich von Hoheitsrechten, das
Pfandobjekt im eigenen Besitz und zu eigener Ertragsnutzung zu behalten, und dem
Gläubiger nur für den Fall, daß der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen
sollte, Anspruch auf Befriedigung aus dem Verkaufserlöse oder auch aus den Erträgen
des Pfandobjektes einzuräumen, m. a. W. an Stelle des Traditionspfandes ein Vertragspfand
 (Satzung mit Gewere des Schuldners, hypotheca, poderagium, abbotum speciale)
treten zu lassen. Am frühesten konnte sich diese Tendenz‘ in der Kreditwirtschaft der
Kirchenfürsten durchsetzen, denen es gleichzeitig auch gelang, an Stelle der speziellen
Fundierung nur eine allgemeine zu gewähren, und zwar bei Fundierung derjenigen Kredite,
 die benötigt wurden zur Leistung der bei jeder Amtseinsetzung fälligen Kkurialen
Abgaben (vgl. vorstehend S. 484). Bei Gewährung der zu diesem Zwecke beanspruchten
Kredite konnten die Gläubiger, bis auf wenige Ausnahmen ‚immer nur die zum Abschluß
 solcher Geschäfte von der Kurie ermächtigten Firmen, auf sofortige Ueberlassung
eines Unterpfandes zu Pfandbesitz verzichten, weil sie auch ohnedies durch die kuriale
Disziplinargewalt weitgehend gesichert waren.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.