Ss 8. Organisation des städtischen Kredites,
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die benötigten Mittel doch meist, wenn auch nur kurzfristig, bei einzelnen reichen Bür-
zern, bei befreundeten Städten oder Kirchenfürsten aufbringen, und nur verhältnis-
mäßig selten waren die Städte auf Juden- oder Lombardenkredit angewiesen. Gläubiger
der städtischen Rentenschuld aber waren zum weitaus größten Teile nicht berufsmäßige
Geldverleiher, sondern die eigenen Stadtbürger, deren Witwen und Waisen, weltliche
und geistliche Korporationen und der Klerus der Stadt (dieser, namentlich die Ange-
hörigen der geistlichen Stifter, von besonderer Bedeutung als Käufer von Leibrenten),
Bürger benachbarter oder befreundeter Städte, gelegentlich auch benachbarte Grund-
herren. Im Verhältnis zum Umfang der Kapitalbildung und des Anlagebedürfnisses
waren die Möglichkeiten gesicherter, mit keinem Unternehmerrisiko behafteter Kapital-
anlage zurückgeblieben; daher boten nicht bloß in deutschen, auch in den italienischen
Städten, in welchen die Gelegenheit zu gewinnbringender Kapitalverwendung größer
gewesen sein mochte, die städtischen Schulden eine besonders begehrte Möglichkeit
fruchtbarer Anlage; so wurden z. B. in Venedig 1353 und 1398 Häuser verkauft und die
Verkaufserlöse zum Erwerb von Anteilen an der Stadtschuld verwendet. Das Geld wurde
den Städten förmlich aufs Rathaus getragen, und die Intensität des Anlagebedürfnisses
bei mangelnder Anlagegelegenheit brachte namentlich in Deutschland nicht selten die
Städte in die Lage, Rentenverkäufe auch zu Zeiten nicht vorliegenden Kapitalbedarfes
abzuschließen. Gelegentlich mochte die Stadt, als „Depositenbank honoris causa‘‘, das
in ihre Verwaltung gesetzte Vertrauen nicht zurückweisen; häufig hielt sie für ihre
Pflicht, sozusagen in Erfüllung der Funktionen einer Sparkasse, auch kleinen Beträgen
eine Anlagemöglichkeit zu bieten (in Köln z. B. Verkäufe von 3, ja von 1 fl. Jahres-
rente); und manchmal wurden Renten nur verkauft, um Freunden Entgegenkommen
zu erweisen, so wenn z. B. Ueberlingen (1611) vom Pater Prior und vom Konvent
zu Buxheim ein Kapital von 3500 fl. aufnimmt, „obwohl die Stadt zurzeit keines An-
lehens bedürftig, dem Konvent zu besonderer Ehre und Gefallen“.
4Wiewohl der Umfang der städtischen Schulden meist in raschem Wachsen begriffen war,
konnte der städtische Kapitalbedarf weitgehend aus der Kapitalbildung der eigenen Bürgerschaft
gedeckt werden. Dennoch ist, namentlich für die Kreditorganisation der deutschen Städte, die
Intensität interurbaner Kreditbeziehungen kennzeichnend. Köln hat z. B. Rentenbriefe in Mainz,
Aachen, Frankfurt und Dortmund verkauft; Dortmund war wieder seinerseits an süddeutsche
und holländische Städte verschuldet, ja hatte Gläubiger sogar in Dorpat und in London; die Gläu-
biger von Mainz wohnten in den Städten von Basel und Augsburg bis nach Wesel und Dortmund;
Mainz hatte, 1444, an auswärtige Gläubiger 11%mal soviel wie an einheimische als Jahresrenten
abzuführen, und von der Nürnberger Rentenschuld, von welcher 1440 nahezu ein Drittel sich im
Besitze der im Rate sitzenden 31 Familien befand, entfiel 1570 nahezu die Hälfte auf auswärtige
Gläubiger. Diese starke Verbreitung auswärtiger Verschuldung und Kapitalanlage ist nicht aus-
schließlich auf die Größe des städtischen Kreditbedarfes zurückzuführen, vielmehr ist anzu-
nehmen, daß die Bürger recht häufig mit Vorliebe Rentenbriefe fremder Städte gekauft haben,
sei es um den Umfang ihres Vermögens zu verheimlichen, sei es um die Verdrießlichkeiten
zu vermeiden, die sich bei Zahlungsschwierigkeiten der eigenen Stadt ergaben; andererseits
wird auch der Rat nicht weniger häufig auswärtige Gläubiger bevorzugt haben, um der eigenen
Bürgerschaft keinen Anlaß zu noch stärkerer Einmischung in die städtische Verwaltung zu
bieten. Hiervon grundsätzlich verschieden war die Stellung, welche die Regierungen der italie-
nischen Stadtstaaten auswärtigen Gläubigern gegenüber einnahmen. Bei der typischen Fundie-
rung städtischer Anleihen durch Verpfändung geldwirtschaftlicher Einkünfte und angesichts
des die öffentliche Verwaltung stellenweise fast absorbierenden Ueberganges von Verwal-
tungsbefugnissen an die Gläubigerverbände (vgl. vorstehend S. 489) mußte in Italien eine Ex-
patriierung der öffentlichen Schuld geradezu als Gefährdung der städtischen Autonomie erscheinen,
In Florenz, Venedig und Genua war der Erwerb von Anteilen der städtischen Montes durch Aus-
wärtige grundsätzlich verboten, und nur ausnahmsweise als besondere Gnade gestattet, und
in Chieri wurde, wer einen Iuogho di monte erwarb, dadurch Bürger der Stadt und zur Zahlung
der städtischen Steuern verpflichtet.
In dieser Organisation des städtischen Kredites fehlt die Stelle, an welcher die Mit-
wirkung berufsmäßiger Kreditvermittler hätte einsetzen können, Soweit der Kapital-
bedarf der Stadt von der eigenen Bürgerschaft gedeckt werden konnte, bedurfte es einer
solchen Vermittlung nicht, und im Verkehre mit auswärtigen Gläubigern bedienten
sich die Städte mit Vorliebe ihrer eigenen Organe. Stadtkämmerer verkaufen auswärts
Rentenbriefe, Stadtboten zahlen den auswärtigen Gläubigern die Rentenbeträge aus,
und nur ausnahmsweise wurden hiefür Maklerdienste in Anspruch genommen,