8 9. Geldgeber und Kreditvermittler bis Ausgang des 16, Jahrhunderts. 507
keit führen muß. Solange die Rückzahlung der den fürstlichen Schuldnern gewährten Dar-
lehen nicht selten in Waren erfolgte, und die Geldgeber zugleich auch diejenigen waren,
an die man sich wandte, wenn Waffenlieferungen zur Ausrüstung der Truppen und Getreide-
lieferungen für deren Verpflegung notwendig waren, führte die Beteiligung an Geschäften
des öff, Kredites notwendigerweise zum Warenhandel; andererseits führte ebenso notwen-
dig das Warenhandelsgeschäft zu Kreditgewährungen an die öffentlichen Gewalten, solange
solche Kredite auch das bequemste und selten versagende Mittel waren, um Privilegien
zu erlangen, die einen besonders gewinnreichen Betrieb des Warenhandels erlaubten.
Diese enge Verbindung von Waren- und Geldhandelsgeschäften ist für alle Gruppen
der hohen Finanz des Mittelalters und des 16. Jhs., die Italiener wie die Hanseaten und
die Oberdeutschen, kennzeichnend. Die Italiener waren vor allem Geldgeber der Kurie
und der päpstlichen Lehensleute, sowie der Könige von Frankreich, England und Neapel,
der Herzöge von Burgund und der Kirchenfürsten in ganz Europa; das Finanzgeschäft
der Hanseaten hatte sein Zentrum in den Kreditgewährungen an die Könige von Eng-
land und die nordischen Herrscher; und im Zentrum des Finanzgeschäftes der ober-
deutschen Häuser, als deren Repräsentant „die katholische Finanzmacht‘ der Fugger
gelten mag, standen Kreditgewährungen an die Habsburger, in Oesterreich wie in
Spanien, in Neapel wie in den Niederlanden, an die Könige von Frankreich und von
Portugal, an deutsche Territorialfürsten und Prälaten.
Während bei einzelnen italienischen Firmen die Kreditgeschäfte gelegentlich den Waren-
handel in den Hintergrund drängten, blieb bei den Hanseaten das Geldleihgeschäft dauernd im
Dienste des Warenhandels; ihre zeitweise sehr beträchtlichen Kreditgewährungen an Könige
und Fürsten verfolgten stets-den Zweck, Handelsprivilegien zu erhalten oder zu sichern. Dieser
Zusammenhang kommt besonders deutlich in der Geschichte ihres Geschäftsbetriebes in England
zum Ausdruck: die mit der Präponderanz der hansischen Kreditgewährungen Hand in Hand
gehende Verdrängung der Florentiner auch aus dem Warenhandel ist notwendige Folge der hanseati-
schen Praxis, für jedes der Regierung gewährte Darlehen die Lizenz zur zollfreien Ausfuhr einer
Anzahl von Wollsäcken, deren Zollbetreffnis dem Darlehensbetrage entsprach, zu verlangen. Diese
engste Verbindung der Geschäfte des öff. Kredites mit Warenhandelsgeschäften bleibt ebenso für
die in Frankreich (etwa Digne Raponde oder Jacques Coeur) und England (etwa Richard
Lyons, Latimer und namentlich William de la Pole) allmählich emporkommenden nationalen
Geldgeber der Krone wie auch für die italienischen und oberdeutschen Geldmächte des 16. Jhs.
charakteristisch. Kann doch auch bei den Fuggern von einer völligen Verdrängung des Waren-
handels durch das Geldleihgeschäft nicht wohl gesprochen werden, und selbst für die Medici bleibt
die Frage offen, ob sie vor allem Warenhändler oder „Bankiers‘ waren.
c) Mittelbeschaffung und Schicksale der berufsmäßigen Geldgeber. Für alle Gruppen
der berufsmäßigen Geldgeber dieser Periode ist kennzeichnend, daß sie zwar die Kredit-
geschäfte mit den Königen und Fürsten im eigenen Namen und unter eigener ver-
mögensrechtlicher Verantwortung abschließen, dennoch aber wirtschaftlich Vermittler
sind. Wiewohl an den größeren Geldhandelsfirmen der Zeit, auch wenn sie häufig nur
nach dem Namen eines der Firmeninhaber bezeichnet werden, meist eine Mehrzahl von
Sozien beteiligt ist, im Geschäft auch Einlagen persönlich nicht mitarbeitender Familien-
angehöriger verwertet werden, und die Firmenchefs nicht nur als Oberhäupter von
Familienhandlungen, sondern geradezu als Häuptlinge ganzer Clans verwandter Kapi-
talisten erscheinen, so können doch die zur Befriedigung der fürstlichen Kreditbedürf-
nisse erforderlichen Mittel aus den eigenen Firmenvermögen meist nicht bereitgestellt
werden, Vielmehr muß der Geldgeber meist wieder seinerseits fremdes Kapital heran-
ziehen und so hat der öffentliche Kreditbedarf neben der individuellen Vermögens-
bildung auch die kollektive Kapitalakkumulation mächtig gefördert, die sich für diese
Zwecke, wie bei den meisten größeren Unternehmungen der frühkapitalistischen Periode,
in den beiden Formen der Syndikatsbildung und der Heranziehung von Leihkapital,
vor allem von Depositengeldern, vollzogen hat.
Syndikatsbildung,. Die Kreditgewährungen, und zwar nicht bloß die größten, erfolgten typi-
scherweise für gemeinsame Rechnung einer Mehrzahl von Geldgebern, Schon der Name des Ge-
schäftes (partita, assientos) deutet auf Syndikatsbeteiligungen hin. Auch wenn in den Verträgen
häufig nicht ein Konsortium, sondern ein einzelner Geldgeber genannt wird, darf in dubio doch
angenommen werden, daß dieser namens eines Konsortiums handelt. Für das spätere Mittelalter
steht dieser Tatbestand außer Frage. „Die Fugger schlossen oftmals unter ihrem Namen Anleihen
ab, bei denen die Welser, die Rehm, die Neidhart, die Herwart und andere Gesellschaften beteiligt
waren“, und ganz ähnliche Beziehungen bestanden zwischen den Welsern und den Imhofs, den
Haugs und den Manlichs.