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$ 10. Geldgeber und Vermittler im 17. und 18. Jahrhundert.
1. Von den harten Schlägen der seit der 2. Hälfte des 16. Jhs. in Frankreich (1557,
1580, 1596), Spanien (1557, 1575, 1596, 1607), Portugal (1560) und in den Niederlanden
(1557) rasch aufeinander folgenden Staatsbankerotte haben sich die Finanzmächte der
Renaissance nicht mehr erholen-können. Sie haben allein in den französischen, spanischen
und portugiesischen Staatsbankerotten von 1557, 1560 und 1575, und infolge der Zah-
lungseinstellungen der niederländischen Rentmeister von 1557 Verluste erlitten, deren
Gesamtbetrag den Wert aller seit der Kaiserwahl Karl V. in der alten und der neuen Welt
zutage geförderten Gold- und Silbermengen erheblich übertraf, und traten seit der
Jahrhundertwende mehr und mehr zurück, um anderen Geldgebergruppen Platz zu
machen, die nun nahezu für ein Jahrhundert maßgebenden Einfluß auf die Organisation
des öff, Kredites gewinnen. In England bekommen vorübergehend, vom Tode der Königin
Elisabeth bis zum absoluten Verbote dieser Art der Kreditinanspruchnahme durch die
petition of right, 1627, die Zwangsanleihen (benevolences) vermehrte Bedeutung, seit
der Mitte des 17. Jahrhunderts treten die Goldschmiede der City von London in den Kreis
der berufsmäßigen Geldgeber der Krone, und mit der Wiederzulassung der Juden durch
Cromwell, die wesentlich durch Geldbedürfnisse des Langen Parlamentes veranlaßt
wurde, setzt eine über mehr als ein halbes Jahrhundert sich erstreckende Periode eng-
lischer Finanzgeschichte ein, die gekennzeichnet ist durch die, überragende Bedeutung
jüdischer Geldgeber (Antonio Fernandez Carvajal, „der Finanzmann des Common-
wealth“‘, Mendes da Costa, Salomon Medina, Menasseh Lopez, „der leitende Finanzmann
Englands‘ im Zeitalter der Königin Anna, Sampson Gideon, „the pilar of the State
credit“, Francis und Joseph Salvador). In Frankreich festigt sich die Stellung der fermiers
generaux, die gemeinsam mit den eng verbundenen traitans (Sammelname für alle die-
jenigen, die Vorschüsse gegen Anweisung künftiger Steuereinnahmen gewährten) einen
sehr erheblichen Teil des öffentlichen Kreditbedarfes im 17, Jh. zu befriedigen hatten.
Und in Deutschland vollzog sich seit Ausgang des 16..Jhs.; durch die destruktiven
Wirkungen des 30jährigen Krieges befördert, ein derart starker Wechsel des Gläubiger-
kreises, daß dessen Zusammensetzung um die Mitte des 17. Jhs. einigermaßen wieder
an seine hochmittelalterliche Struktur gemahnt: immer stärker wird die Präponderanz
der nichtberufsmäßigen Geldgeber; neben Städten und Korporationen gewinnen wieder
die Geldmächte der ältern Kaiserzeit, Klöster und Stifter, eine um so größere Be-
deutung, als die inzwischen gestärkte landesherrliche Gewalt auch vor der Anwendung
von Zwangsmitteln gegenüber den unter landesherrlichem ‚Schirm stehenden geistlichen
Korporationen nicht zurückschreckt; die Juden erobern wieder ihre alte Position, seit
dem 30jährigen Kriege wird für die Organisation der Kreditwirtschaft der Hofjude
kennzeichnend, der nun in keinem deutschen Territorium fehlt und in seinen promi-
nentesten Erscheinungen (Jakob Schmiles, Bassewi von, Treuenberg in Prag, Samuel
Oppenheimer, Simson Wertheimer in Wien, Leffmann Berens und Berend Lehmann in
Kursachsen,. Joost Liebmann und Ephraim in Preußen usw.) wieder zum Zentrum
einer internationalen Kreditorganisation wird; daneben rückt der hohe Landesadel,
rücken die hohen Beamten und Offiziere in die erste Reihe der Staatsgläubiger, darunter
namentlich die Kriegsunternehmer, als deren Typus Wallenstein angeführt sei, dessen
Darlehen an den Kaiser allmählich auf den Betrag von 8 Millionen fl. angestiegen waren.
2. Die nicht immer, ganz freiwilligen Kreditgewährungen dieser „Großen‘“ des Landes boten
die Möglichkeit, die Befriedigung des öffentlichen Kreditbedarfes auf einen relativ breiten Kreis
zu verteilen durch die Organisation der sog. „freiwilligen Kavaliersanleihe‘“, In England werden
im 17, Jh. bei größerm Geldbedarf Privy Seals, königliche Schuldverschreibungen, an alle ange-
sehenen Leute im Lande ohne Angabe eines Schuldbetrages versandt; der Empfänger hatte die
Stelle, die, zur Einfügung dieses Betrages freiblieb, auszufüllen, und nach Zahlung des Betrages
an den königlichen Einnehmer bestätigte dieser auf der Urkunde selbst den Empfang, womit die
Schuldverschreibung rechtsgültig wurde. Aehnlich wurden in Oesterreich im 17. und 18. Jh.,
namentlich vor Beginn eines Feldzuges, den besitzenden Angehörigen des Adels vom Kaiser eigen-
händig unterzeichnete Kreditgesuche zugestellt. Diese enthielten nach einer Darstellung der poli-
tischen Situation den Hinweis auf die Dringlichkeit des Geldbedarfes und hierauf das Verlangen,
eine bestimmte Summe in knapp gestellter Frist als Darlehen zur Verfügung der Hofkammer zu
stellen. Auf demselben Wege wurde der öffentliche Kreditbedarf häufig auch in Preußen gedeckt;
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