I. Gegenstand der Besteuerung. § 1. .9
Vertveter als Beamter angesehen werden muß. Dies ist zu bejahen,
wenn die Mittelsperson auf Grund des durch den eingegangenen Vertrag
t) §en. UN Vrubr 14.:41 Utaitearuzts!
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tragen werden, vorzunehmen verpflichtet ist. g
€) Dafür, daß ein Generalag ent im eigentlichen Sinne die
Stellung eines Beamten habe, spricht im allgemeinen die Vermutung.
Auf die Bezeichnung kommt es aber niemals an (OVG. St. 7 144,
Y ei dem Vertreter einer Hypothek enbantk ist das
Vorliegen eines beamtenähnlichen Verhältnisses dann zu vermuten, wenn
die Darlehnsucher sich schon durch die Stellung des Antrags bei dem
Vertreter für einen bestimmten Zeitraum gebunden und für den Fall
der Genehmigung ihres Gesuchs seitens der Bank innerhalb dieses Zeit-
raums zur Erfüllung, d. h. zur Entnahme des Darlehns nach Maß-
abe des gestellten Antrags für verpflichtet erklären, und wenn der
fr reter der Bank eine Vorprüfung der für die Darlehnsgewährung in
Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen hat und
E:
zurückzuweisen (OVG. St. 7 444).
Selbständigkeit liegt nicht vor, wenn der Leistende nicht sowohl die
Leistung als vielmehr seine Arbeitskraft schuldet, d. h. persönlich auf
Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrags zu einem Beamten, An-
gestellten, Arbeiter im Unternehmen eines anderen wird. Unselb-
ständigkeit ist besonders dann gegeben, wenn die Tätigkeit im wirt-
schaftlichen Organismus so ausgeübt wird, daß die tätige Person in
der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Unternehmers steht, oder wenn jemand im geschäftlichen Organismus
des Unternehmens eines anderen dessen Weisungen zu folgen verpflichtet
ist (§ 4 DurchfBest. d. RFM. über den Steuerabzug vom Arbeitslohn
vom 20. Dezember 1928, RMinBl. S. 2022). Die Entscheidung der
Frage, ob jemand Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender
ist, muß nach bestimmten äußeren Merkmalen getroffen werden. Wer,
ohne an einen bestimmten Auftraggeber und eine bestimmte Arbeits-
zeit gebunden zu sein, mit eigenem Werkzeug oder eigenem Arbeits-
material arbeitet und nicht nach der Dauer, sondern nach dem Erfolg
der geleisteten Arbeit entlohnt wird, ist hiernach regelmäßig als selb-
ständig anzusehen. Einen weiteren mittelbaren Anhalt bietet die Fest-
tellung, ob und in welchem Umfang eine Heranziehung zur Umsat-
teuer erfolgt. Daher wird z. B. die Tätigkeit einer Hausschneiderin,
die auf besonderen Auftrag in der Wohnung des Auftraggebers ein
bestimmtes Kleidungsstück unter eigener Beschaffung von Zutaten gegen
Stücklohn herstellt, als selbständig anzusehen jein (Erl. d. RFM. vom
8. März 1924 + IU C? 400 [, Ri f. S. 117).
_ Die Selbständigkeit ist keine wirtschaftliche, sondern eine rein persön-
liche. Sie besteht darin, daß der Haus gewerbetreibende
arbeiten kann, wann er will, und keine bestimmten Arbeitsstunden
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.
Z.