IX. MARKTORGANISATIONEN 271
einem bestimmten Tag eine festgesetzte Quantität Börsewerte ent-
weder zu einem bedungenen höheren Kurse zu kaufen oder zu einem
bedungenen niedrigeren Kurse zu verkaufen; die Differenz zwischen
den beiden Kursen heißt „Spannung“ oder Stellgeld und ist gleich
der vierfachen Prämie. Das Mittel der beiden Kurse bezeichnet man
als Stellagemitte oder Stellkurs. Das Stellagegeschäft muß in einer
der beiden Arten erfüllt werden.
e) Das Geschäft mit „noch“ oder Nochgeschäft (in Frankfurt
a. M. „fest und offen“) schließlich ist vorhanden, wenn jemand Effek-
ten zu einem bestimmten (um den sechsten Teil der Stellagespan-
nung höheren) Kurse kauft (englisch call of more) unter der Be-
dingung, eine gleich große Quantität an einem bestimmten Tage
nochmals kaufen zu können, oder wenn jemand Effekten zu einem
bestimmten (um den sechsten Teil der Spannung niedrigeren) Kurse
verkauft (englisch put of more) unter der Bedingung, noch eine
gleich große Quantität an einem bestimmten Tage verkaufen zu
können (auch Geschäft mit „muß“ genannt).
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6. DIE TYPISCHEN GESCHÄFTE AN WARENBÖRSEN
Man unterscheidet an Warenbörsen zunächst zwei Arten von
Geschäften, die Effektiv- und die Termingeschäfte.
1. Effektivgeschäfte sind solche, die in der Absicht ge-
schlossen werden, sie wirklich, das heißt durch effektive Liefe-
rung der Ware, zu erfüllen. Der Zeitpunkt der Erfüllung kann ver-
schieden bestimmt sein, wie z. B.:
a) Sofort, prompt, loco, on the spot bezeichnet Geschäfte in un-
mittelbar nach Abschluß des Geschäftes lieferbarer, greifbarer Ware.
Mit der Lieferung muß daher noch am Abschlußtag, zumeist aber in
den nächsten Werktagen begonnen werden. Vielfach, wenn .die
Ware in Öffentlichen Lagerhäusern eingelagert ist, tritt an die
Stelle der Lieferung die Übergabe des Lagerscheines (Warrant, Re-
ceipt). Bei Verkäufen nach auswärts ist die Ware innerhalb weniger
Tage zu versenden. Als Erfüllungsort gilt „ab Magazin‘ des Ver-
käufers, ab Speicher, ab Kahn, ex warehouse usw.
b) Festsetzung eines festen Zeitpunktes mit dem Zusatz „auf
Lieferung‘, „auf Abladung‘“, „auf Verschiffung“ u. dgl.; dann muß
die Ware an dem festgesetzten Tage abgeliefert, bzw. zur Ver-
ladung oder Verschiffung bereitgestellt sein. Fällt dieser Tag auf
einen Sonn- oder Feiertag, so gilt der nächste Werktag als Er-
füllungstag (sogenannte Fixgeschäfte). Der Erfüllungsort kann mit
„frei Waggon“‘‘, kahnfrei, frei Quai, F.O.B. Abfahrtshafen und ähn-
lichem festgesetzt sein.