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Nassau die Besitzverteilung schon eine so günstige sei, daß
das Gesetz darauf keine Anwendung zu finden brauche. Nun
bestehe doch aber die innere Kolonisation nicht allein darin,
daß man neue Stellen schaffe, sondern auch darin, daß man
versuche, die günstige Besitzverteilung festzuhalten. Des-
halb müsse dieses Geseß auch in diesen Provinzen zur
Geltung kommen. Das sei auch der Grund, weshalb die
Zahl 10 auf 5 heruntergesetzt werden solle: um zu ver-
hindern, daß die kleineren Besitzungen von den größeren auf-
gekauft würden, damit der Staat auch bei den Grundstücken
von 5 ha die Aufsaugung verhindern könne.
Zu § 18 führte Redner aus, ihm scheine es nicht
möglich, daß man das Vorkaufsrecht zugunsten des Fremden
gegenüber dem Staate zurücktreten lasse. Wenn jeder andere
Private, der sich das Vorkaufsrecht eintragen lasse, dem
Staate vorgehen sollte, so würde einer Umgehung Tür und
Tor geöffnet werden.
Nicht anschließen könne er sich dem Vertreter des Land-
wirtschaftsministeriums, wenn dieser gesagt habe, das Vor-
kaufsrecht würde verhältnismäßig selten angewendet werden,
und infolgedessen würde kein Preissturz eintreten. Diese
innere Kolonisation werde, wenn der Staat überhaupt als
Erwerber auf den Markt trete, an und für sich zu einer Stei-
Jjerung der Güterpreise führen. Von einem Preissturz könne
nicht die Rede sein. Man sage, durch das Vorkaufsrecht
würden die Käufer aus dem Markt gedrängt werden. Dabei
komme es darauf an, ob das Vorkaufsrecht allgemein oder
beschränkt gelten solle. Wenn es allgemein gelte, glaube er
nicht, daß eine Preissenkung des einzelnen Gutes eintreten
könne. Wenn das Vorkaufsrecht aber z. B. auf die
„walzenden Güter“ nach dem Antrage 33 Ziffer 2 oder nach
dem Antrage 40 Ziffer 1 und 2 beschränkt werde, dann
könne der Preis des betreffenden Gutes erheblich sinken,
denn der Käufer müsse ja damit rechnen, daß ihm der nächste
Verkauf wesentlich erschwert werde. Diejse Einschränkung
könne also unter Umständen zu dem Gegenteil dessen führen,
was beabsichtigt werde.
Der Antrag 33 bringe mit seiner Ziffer 2 den ganzen
Zweck des Geseßes. In welchen Fällen solle sonst noch der
Staat von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen? Das
Wort ,oder“ sei vollständig überflüssig; wenn man statt
dessen „und“ sagte, würde wenigstens eine Einschränkung
gegeben sein, die einen gewissen Zweck hätte.
Mit dem Antrag 40 schaffe man ein Monopol für die
staatlichen Ansiedlungsgesellschaften. Die privaten Gefell-
schaften würden sich von dem Geschäft ganz zurückziehen.
Der sechsun d z wanz i g ste R e dn er begrüßte den
Abs. 1 des Antrages 35, der gleiches Recht für die ganze
Monarchie erstrebe, und bedauerte die Sonderbesstrebungen
auf Herausnahme einzelner Provinzen. Bezirke würde es
in allen Provinzen geben, die eine gewünschte Besitzver-
teilung von Grund und Boden hätten, aber auch in jeder
Provinz würde das Gesetz in einzelnen Fällen Anwendung
finden können. Z. B. habe der Norden und der Süden
der Provinz Sachsen eine erwünschte Besitzverteilung des
Grund und Bodens, dagegen habe in der Mitte der Provinz
die Rübenindusstrie Latifundienbildungen herbeigeführt.
Wenden müsse er sich gegen 2 a 35, weil durch eine
janz willkürliche Zahl, 250 ha, ungleiches Recht geschaffen
würde. Weder durch Zahlen noch durch Schlagworte wie
Großgrundbessiß und Bauernbessit könne man Gegensätze
zwischen den Besitformen in der Landwirtschaft konstru-
ieren. Mancher Hof stelle mehr Kapital dar als ein nach
Morgen größerer Großgrundbesitee. I
Die Ausführungen bezüglich der Allmende könne man
wohl gutheißen, soweit Sand-, Lehm- und Kiesgruben in
Frage kämen; man solle aber nicht vergessen, daß der wirt-
schaftliche Aufschwung erst nach Abschaffung der Glhtende
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