Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Beschwerden gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde 
sind nach Landesrecht einzulegen. 
7. Strafvorschrift: § 23. Vgl. dazu § 29 und Rohmer S. 817. 
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Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von 
Schankwirtschasten. 
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen 
Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) 
nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im übrigen 
finden auf die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre die 
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung. 
1. Materialien: Entw. S. 2, 18—20; Komm.Ber. S. 19—21; 
Steuograph.Verh. S. 4999ff.; S. 7616-7619; S. 8833; Bekanntmachung 
des Reichskanzlers, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in 
Gast- und Schankwirtschaften vom 23. Januar 1902 (RGBl. S. 33 und 40) 
und dazu Oldenberg über Arbeiterschutz in Gast- und Schankwirtschaften in 
Heft 3 und 4 der Schriften der Gesellschaft für Soziale Reform (§ 120 e Gew.Ordn.); 
endlich preuß. Minist.Erl. vom 12. März 1902 (MBl. S. 72). Mehrere Ab- 
änderungsanträge zum Paragraphen des Entwurfs wurden abgelehnt und der 
Paragraph unverändert von der Kommission und im Reichstage angenommen. 
2. Im Betriebe — also nicht nur in den Räumen, wo die Gäste 
beherbergt und bedient, sondern auch dort, wo die zur Beherbergung und Be 
dienung der Gäste notwendigen Vorbereitungen getroffen werden (10 jährige 
Stiefelputzer in Gastwirtschaften!). Vgl. Anm. 4 zu § 4. 
3. Gast- und Schankwirtschaften: Vgl. §§ 33, 53 und 105i 
Gew.Ordn. und für Preußen § 114 des Zust.Ges. vom 1. August 1883 (Er 
teilung der Konzession). Gastwirtschaft ist die gewerbsmäßige Be 
herbergung von Personen in einein offenen Lokal mit oder ohne Verpflegung 
(v. Landmann-Rohmer, Bd. I S. 244, Bd. II S. 84). Entsch. des OVG. 
Bd. XVI S. 352. Hierher gehört nicht das Vermieten von Schlafstellen 
und das Halten von Quartier- und Kostgängern. Entsch. des OVG. XXXV 
S. 328, ebensowenig das Vermieten möblierter Zimmer mit und ohne Ver 
pflegung. Zweifel beim Halten sog. Pensionen (Fremdenpensionen), Rohmer 
S. 818 und Spangenberg S. 60. Schankwirtschaft wird durch Aus 
schank bzw. durch Abgabe von Getränken (Wein, Bier, Schnaps, Mineral 
wasser, Kaffee re.) auf der Stelle betrieben. Entsch. des OVG. Bd. II S. 333. 
3. Dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht be 
schäftigt werden: (Vgl. bezüglich der eigenen Kinder § 16). Das Ab 
tragen des Geschirrs in den Biergärten, das Gläserspülen am Ausschank für
	        
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