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Kinderschutzgesetz.
Beschwerden gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde
sind nach Landesrecht einzulegen.
7. Strafvorschrift: § 23. Vgl. dazu § 29 und Rohmer S. 817.
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Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von
Schankwirtschasten.
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen
Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2)
nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im übrigen
finden auf die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre die
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung.
1. Materialien: Entw. S. 2, 18—20; Komm.Ber. S. 19—21;
Steuograph.Verh. S. 4999ff.; S. 7616-7619; S. 8833; Bekanntmachung
des Reichskanzlers, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in
Gast- und Schankwirtschaften vom 23. Januar 1902 (RGBl. S. 33 und 40)
und dazu Oldenberg über Arbeiterschutz in Gast- und Schankwirtschaften in
Heft 3 und 4 der Schriften der Gesellschaft für Soziale Reform (§ 120 e Gew.Ordn.);
endlich preuß. Minist.Erl. vom 12. März 1902 (MBl. S. 72). Mehrere Ab-
änderungsanträge zum Paragraphen des Entwurfs wurden abgelehnt und der
Paragraph unverändert von der Kommission und im Reichstage angenommen.
2. Im Betriebe — also nicht nur in den Räumen, wo die Gäste
beherbergt und bedient, sondern auch dort, wo die zur Beherbergung und Be
dienung der Gäste notwendigen Vorbereitungen getroffen werden (10 jährige
Stiefelputzer in Gastwirtschaften!). Vgl. Anm. 4 zu § 4.
3. Gast- und Schankwirtschaften: Vgl. §§ 33, 53 und 105i
Gew.Ordn. und für Preußen § 114 des Zust.Ges. vom 1. August 1883 (Er
teilung der Konzession). Gastwirtschaft ist die gewerbsmäßige Be
herbergung von Personen in einein offenen Lokal mit oder ohne Verpflegung
(v. Landmann-Rohmer, Bd. I S. 244, Bd. II S. 84). Entsch. des OVG.
Bd. XVI S. 352. Hierher gehört nicht das Vermieten von Schlafstellen
und das Halten von Quartier- und Kostgängern. Entsch. des OVG. XXXV
S. 328, ebensowenig das Vermieten möblierter Zimmer mit und ohne Ver
pflegung. Zweifel beim Halten sog. Pensionen (Fremdenpensionen), Rohmer
S. 818 und Spangenberg S. 60. Schankwirtschaft wird durch Aus
schank bzw. durch Abgabe von Getränken (Wein, Bier, Schnaps, Mineral
wasser, Kaffee re.) auf der Stelle betrieben. Entsch. des OVG. Bd. II S. 333.
3. Dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht be
schäftigt werden: (Vgl. bezüglich der eigenen Kinder § 16). Das Ab
tragen des Geschirrs in den Biergärten, das Gläserspülen am Ausschank für