Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

DBerjand- und IoNlvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland 
5. Yuflage bom Nobember 1927. Bern 
abgefchloffen am 14. Juli 1928, Ve N 0 . ; 
Seite 16: Dänemarf, 
‚Der Abfaß „Mujter im Bormerkverfahren“ ift durch folgende 
Korfchriften zu erfeßen: 
Mufter im Reifeverfehr und im Bormerkverfahren: 
In Dänemark dürjen Warenproben nach der BZolab- 
jertigung nur ausgeliefert werden, [als der NReijende nach- 
weilt, daß er figh die erforderliche Legitimationskarte ver- 
[Dafft hat, oder, jals er im Lande wohnhaft ijft und feine 
Berechtigung zum Handel den Zokflochörden nicht bekanıt 
it, glaubhaft macht, daß er zum Handel berechtigt i{t. Die 
Abfertiqung fann beim Grenzzollamt erfolgen oder bei 
einem anderen Zollamt im Lande, wohin die Warenproben 
inter 3Zolverfchluß als unverzullte Waren gefchidt werden. 
Handelt e3 fihH um Handgepäck, kann der Keifende Diefes 
bis zum DBeftimmungsort mitnehmen gegen Sicherftellung 
jer fpäter zu entrichtenden BZollgefälle. Die Hinterleate 
Sicherheit wird nach) erfolgter Zokzahlung zurücklvergütet. 
Kür Warenhbroben, deren Zoll zurücdgezahlt werden 
ol, gelten folgende Beitimmungen: 
1. Zür Proben von Waren, die nach Gewicht, Stück 
zahl oder Maß verzollt werden. 
Bei der Sinfuhr ift anzugeben, daß die Mufterfamm- 
hung zur Wiederausfuhr beftimmt ift. Die Zollbeamten 
ind berechtigt, die Proben mit Zonfiegel zu verfehen. 
Bei der Wiederausfuhr, Die binnen jechs Monaten nach 
der Eingangsverzollung erfolgen muß, it eine Ausfuhr- 
anmeldung in zwei Ausfertigungen abzugeben mit beige- 
fügter Stempelmarte in Höhe von 1 Krone. Die Boll- 
quittung ınuß vorgelegt und eine Erfärung auf Treu und 
Stauben mit Bezug auf die Nämlichfeit der vorgeführten 
Waren mit den auf der Bollquittung angeführten abae- 
zeben werden. Falls nicht die ganze eingangs3 abgefertigte 
Samnpılung zur Ausfuhr gelangt, ft außerdem eine fpezi- 
Hzierte Aufitellung über die im Lande aebliebenen BYroben 
abzugeben, 
Die KRückvergütung, die binnen 28 Tagen nach der 
Musfuhr erhoben fein muß, wird bei dem AZokamıt aus- 
gezahlt, wo die Waren zur Ausfuhr angemeldet find; in 
Kopenhagen it dies das Zoleinnahmebliro auf dem 3Zol- 
unt (Zoldfajffererfontoret paa Toldboden, AUmaliegade). 
2 Sür Proben von Waren, die nach dem Wert verzollt 
merden. 
Bei der Sinfudr ft anzugeben, daß die Waren zur 
Wiederausfuhr beftimmt find. Außerdem ift eine fpezifi- 
sierte Aufftellung über die Warenproben und deren Wert 
xbzugeben, monadh der Zollbeamte nach der Art der vor- 
Acgenden Waren entfcheidet, ob die Proben mit dem 
Hdeutitätszeichen der Zoloehörde (Plombe, Siegel, ge- 
itempelte Vignette) verjehen werden follen. 
‚ Für ale mit Wertzoll bejiteuerten Warenproben wird 
jerner noch folgendes zu beachten fein: 
Die RKückvergütung des entrichteten Zo05 wird in 
Sällen, wo ein Teil der eingeführten Partie in Dänemark 
geblieben ift, davon bedingt fein, daß die derart Hinter- 
l'affenen Waren den Zollbehörden vorgezeigt und abge- 
(cOrieben worden find. Die Vorzeigung muß gleich bet dem 
nächften ZoNamt erfolgen, und die Bejcdheinigung des Zoll- 
Jeamten fann auf der Spezifikation oder auf der ZoU- 
Yuittung vermerkt werden. Falz der Wert und die tarif- 
Näßige Befchaffenheit der im Lande verbliebenen Waren 
deutlich aus der Spezififation zu erfehen find, ann die 
Borzeigung jedoch unterbleiben, und die Nofchreibung et- 
folgt alsdann auf dem Anusfuhrzollamt gleichzeitig damit, 
daß die rejtliche Bartie der Multerfammlung zur Ausfuhr 
JPraeflhrt wird. 
Bei der Wiederausfjuhr miffen ZoNgquittung u10D 
Spezifikation borgelegt werden, und außerdem ijft cine Sr- 
Yärung auf Treu und Glauben anzugeben, daß die zur 
Wiederausfuhr vorgeführten Waren mit den einnanas- 
gerzollten tdentifch jind. 
Die Rückvergütung, die binnen 28 Tagen nach der 
Musfuhr erhoben werden muß, wird auf demjenigen 3Zoll- 
amıf ausgezahlt, bei dem die Waren zur Ausfuhr ange: 
meldet find; für Kopenhagen i{{t dies das Zoleinnahnre- 
oüro auf dem Zollamt (Tolafaffererfontoret yaa Zold- 
oden, Amalieaade). 
Seite 21: Eitland. 
Nach Eijtland find jebBt außer gewöhnlichen und einge- 
Oriebenen Briefen auch Wertbriefe mit zollpflichtigem Iubalt 
‚uläffig. Die Klammer im Abfag „zowlpflichtiae Brieffendungen“ 
nuß Ddaber lauten (einfchl. YWertbhriefe). 
Seite 22: Finnland. 
Die Vorfchriften über Urfprungszeuaniffe find durch folacnude 
ju erfegen: 
Urfprungszeugniffe: 
Waren, für die auf Grund dezZ Handelsvertrages Zolfrei- 
heit vder ermäßigier Zok zu beanfpruchen ift, merden, nach- 
dem Das Urfprungsiand der Ware vom Importeur im 
Warenverzeichni3 vermerkt ift, zollfrei oder nach ermäßig- 
tem Zarif durchgekaffen:; 
a) wenn die Herkunjt der Ware durch ein amtliche8s Ur- 
Pprungszeugnis beftätigt wird; 
m ohne Vorlegung eines  amtlidhen Urfprungszeugniffes, 
:all$ fein befonderer Grund vorliegt, den angegebenen 
Urfprung der Ware zu bezweifeln: 
I. wenn die Ware Direkt vom Urfprunagslande oder von 
einem Yande importiert wird, wmelcheS die gleichen Yor- 
rechte wie Das Urjprungsland geniecht, oder als Iranfit- 
aut mit direktem Konofjement durch ein Drittes Land; 
wenn Art, Fabrik oder Warenmarke an fich unleua: 
bar den Urfprung der Ware beweift; 
wenn die Ware aus einem anderen al3 dem Urfprungs:- 
“ande eingeführt wird und der Urfprung der Mare 
airch eine von der Handelskammer, Zoll- oder Hafen: 
vehörde des betreffenden Landes ausgeftellten Be: 
fOeinigung nacdhgemwiefen Wird; | 
wenn die Ware die Berechtigung auf eine den Urfprung 
angebende Orisbezeichnung befißt, was von einer fonı= 
vetenten und vom Finnijhden Staat genehmigien Anz 
alt zu befcheinigen {tz 
yenn e8 jih um folche Sendungen Handelt, die nicht 
zefhäftlicher Art find; 
menn der undverzollte Wert der Ware am Einfubhrort 
zö0Oftenz 200 Mark erreicht; . 
wenn in anderen Fällen durch eine anderweitige {OTift- 
fie Befcheinigung al3S Die Urfprungsbefcheinigung 
der Urfprung der Ware nadgewiefen wird, und diefe 
Befcheinigung von der Zollvermwaltung genehmigt wird. 
Wenn bejondere Gründe vorliegen zu bezweifeln, daß 
»ie Ware von einer anderen als der angebenen Herkunft it 
’o ijt die ZuNloechörde berechtigt, eine vollftändige Beicheint: 
zung über den Urfprung der Ware zu verlangen and hat 
anter Umftänden das Recht, die vorgelegten DVefcheinigung® 
jenm ungeachtet, ein UrfprungSzenqnis, auSgeftellt bon einer 
DandeksSkammer, einer Zollvertwaltung oder einer Hafen- 
jehörbe, zu ‚verlangen, Im allgemeinen wird Die Lena: 
jfation einer finniicdhen Vertretung nicht verlanat.
	        
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