DBerjand- und IoNlvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland
5. Yuflage bom Nobember 1927. Bern
abgefchloffen am 14. Juli 1928, Ve N 0 . ;
Seite 16: Dänemarf,
‚Der Abfaß „Mujter im Bormerkverfahren“ ift durch folgende
Korfchriften zu erfeßen:
Mufter im Reifeverfehr und im Bormerkverfahren:
In Dänemark dürjen Warenproben nach der BZolab-
jertigung nur ausgeliefert werden, [als der NReijende nach-
weilt, daß er figh die erforderliche Legitimationskarte ver-
[Dafft hat, oder, jals er im Lande wohnhaft ijft und feine
Berechtigung zum Handel den Zokflochörden nicht bekanıt
it, glaubhaft macht, daß er zum Handel berechtigt i{t. Die
Abfertiqung fann beim Grenzzollamt erfolgen oder bei
einem anderen Zollamt im Lande, wohin die Warenproben
inter 3Zolverfchluß als unverzullte Waren gefchidt werden.
Handelt e3 fihH um Handgepäck, kann der Keifende Diefes
bis zum DBeftimmungsort mitnehmen gegen Sicherftellung
jer fpäter zu entrichtenden BZollgefälle. Die Hinterleate
Sicherheit wird nach) erfolgter Zokzahlung zurücklvergütet.
Kür Warenhbroben, deren Zoll zurücdgezahlt werden
ol, gelten folgende Beitimmungen:
1. Zür Proben von Waren, die nach Gewicht, Stück
zahl oder Maß verzollt werden.
Bei der Sinfuhr ift anzugeben, daß die Mufterfamm-
hung zur Wiederausfuhr beftimmt ift. Die Zollbeamten
ind berechtigt, die Proben mit Zonfiegel zu verfehen.
Bei der Wiederausfuhr, Die binnen jechs Monaten nach
der Eingangsverzollung erfolgen muß, it eine Ausfuhr-
anmeldung in zwei Ausfertigungen abzugeben mit beige-
fügter Stempelmarte in Höhe von 1 Krone. Die Boll-
quittung ınuß vorgelegt und eine Erfärung auf Treu und
Stauben mit Bezug auf die Nämlichfeit der vorgeführten
Waren mit den auf der Bollquittung angeführten abae-
zeben werden. Falls nicht die ganze eingangs3 abgefertigte
Samnpılung zur Ausfuhr gelangt, ft außerdem eine fpezi-
Hzierte Aufitellung über die im Lande aebliebenen BYroben
abzugeben,
Die KRückvergütung, die binnen 28 Tagen nach der
Musfuhr erhoben fein muß, wird bei dem AZokamıt aus-
gezahlt, wo die Waren zur Ausfuhr angemeldet find; in
Kopenhagen it dies das Zoleinnahmebliro auf dem 3Zol-
unt (Zoldfajffererfontoret paa Toldboden, AUmaliegade).
2 Sür Proben von Waren, die nach dem Wert verzollt
merden.
Bei der Sinfudr ft anzugeben, daß die Waren zur
Wiederausfuhr beftimmt find. Außerdem ift eine fpezifi-
sierte Aufftellung über die Warenproben und deren Wert
xbzugeben, monadh der Zollbeamte nach der Art der vor-
Acgenden Waren entfcheidet, ob die Proben mit dem
Hdeutitätszeichen der Zoloehörde (Plombe, Siegel, ge-
itempelte Vignette) verjehen werden follen.
‚ Für ale mit Wertzoll bejiteuerten Warenproben wird
jerner noch folgendes zu beachten fein:
Die RKückvergütung des entrichteten Zo05 wird in
Sällen, wo ein Teil der eingeführten Partie in Dänemark
geblieben ift, davon bedingt fein, daß die derart Hinter-
l'affenen Waren den Zollbehörden vorgezeigt und abge-
(cOrieben worden find. Die Vorzeigung muß gleich bet dem
nächften ZoNamt erfolgen, und die Bejcdheinigung des Zoll-
Jeamten fann auf der Spezifikation oder auf der ZoU-
Yuittung vermerkt werden. Falz der Wert und die tarif-
Näßige Befchaffenheit der im Lande verbliebenen Waren
deutlich aus der Spezififation zu erfehen find, ann die
Borzeigung jedoch unterbleiben, und die Nofchreibung et-
folgt alsdann auf dem Anusfuhrzollamt gleichzeitig damit,
daß die rejtliche Bartie der Multerfammlung zur Ausfuhr
JPraeflhrt wird.
Bei der Wiederausfjuhr miffen ZoNgquittung u10D
Spezifikation borgelegt werden, und außerdem ijft cine Sr-
Yärung auf Treu und Glauben anzugeben, daß die zur
Wiederausfuhr vorgeführten Waren mit den einnanas-
gerzollten tdentifch jind.
Die Rückvergütung, die binnen 28 Tagen nach der
Musfuhr erhoben werden muß, wird auf demjenigen 3Zoll-
amıf ausgezahlt, bei dem die Waren zur Ausfuhr ange:
meldet find; für Kopenhagen i{{t dies das Zoleinnahnre-
oüro auf dem Zollamt (Tolafaffererfontoret yaa Zold-
oden, Amalieaade).
Seite 21: Eitland.
Nach Eijtland find jebBt außer gewöhnlichen und einge-
Oriebenen Briefen auch Wertbriefe mit zollpflichtigem Iubalt
‚uläffig. Die Klammer im Abfag „zowlpflichtiae Brieffendungen“
nuß Ddaber lauten (einfchl. YWertbhriefe).
Seite 22: Finnland.
Die Vorfchriften über Urfprungszeuaniffe find durch folacnude
ju erfegen:
Urfprungszeugniffe:
Waren, für die auf Grund dezZ Handelsvertrages Zolfrei-
heit vder ermäßigier Zok zu beanfpruchen ift, merden, nach-
dem Das Urfprungsiand der Ware vom Importeur im
Warenverzeichni3 vermerkt ift, zollfrei oder nach ermäßig-
tem Zarif durchgekaffen:;
a) wenn die Herkunjt der Ware durch ein amtliche8s Ur-
Pprungszeugnis beftätigt wird;
m ohne Vorlegung eines amtlidhen Urfprungszeugniffes,
:all$ fein befonderer Grund vorliegt, den angegebenen
Urfprung der Ware zu bezweifeln:
I. wenn die Ware Direkt vom Urfprunagslande oder von
einem Yande importiert wird, wmelcheS die gleichen Yor-
rechte wie Das Urjprungsland geniecht, oder als Iranfit-
aut mit direktem Konofjement durch ein Drittes Land;
wenn Art, Fabrik oder Warenmarke an fich unleua:
bar den Urfprung der Ware beweift;
wenn die Ware aus einem anderen al3 dem Urfprungs:-
“ande eingeführt wird und der Urfprung der Mare
airch eine von der Handelskammer, Zoll- oder Hafen:
vehörde des betreffenden Landes ausgeftellten Be:
fOeinigung nacdhgemwiefen Wird; |
wenn die Ware die Berechtigung auf eine den Urfprung
angebende Orisbezeichnung befißt, was von einer fonı=
vetenten und vom Finnijhden Staat genehmigien Anz
alt zu befcheinigen {tz
yenn e8 jih um folche Sendungen Handelt, die nicht
zefhäftlicher Art find;
menn der undverzollte Wert der Ware am Einfubhrort
zö0Oftenz 200 Mark erreicht; .
wenn in anderen Fällen durch eine anderweitige {OTift-
fie Befcheinigung al3S Die Urfprungsbefcheinigung
der Urfprung der Ware nadgewiefen wird, und diefe
Befcheinigung von der Zollvermwaltung genehmigt wird.
Wenn bejondere Gründe vorliegen zu bezweifeln, daß
»ie Ware von einer anderen als der angebenen Herkunft it
’o ijt die ZuNloechörde berechtigt, eine vollftändige Beicheint:
zung über den Urfprung der Ware zu verlangen and hat
anter Umftänden das Recht, die vorgelegten DVefcheinigung®
jenm ungeachtet, ein UrfprungSzenqnis, auSgeftellt bon einer
DandeksSkammer, einer Zollvertwaltung oder einer Hafen-
jehörbe, zu ‚verlangen, Im allgemeinen wird Die Lena:
jfation einer finniicdhen Vertretung nicht verlanat.