Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Zu ergänzen it unter = 
UrfprungSbezeidhnung: 
VBeftraft wird, wer eine Ware einführt oder einzuführen 
berfucht, auf der oder deren Verpadung Bezeichnungen an- 
gebracht find, welche die Muffalfung hervorrufen können, 
daß die Ware anderen Urfprungs oder anderer Art fei. al8 
28 tatjächlich der Fall ift. 
Eine ESrleidhterung zur Behebung der Schwierigkeiten 
bei der praktijchen Anwendung obiger Borfchrift wurde da- 
durch gefchaffen, daß dem Importeur geftattet wird, auf 
Karen, auf weldhen fein Name deutlich zu Rekflamezweden 
angebracht wurde, unter Aufficht der Holbehörde in ge- 
eigneter Weije außerdem noch eine Bezeidhnung anzut- 
bringen, wodurch die Ware als importiert gekennzeichnet 
wird, 3. BB. durch Zufügen der Worte „Iuonti“ („Iınport“), 
„FTuottaja“ („Smborteur“), oder ähnlicher Bezeichnungen. 
Seite 23: Frankreich, 
Unftelle der bisherigen find folgende Vorfchriften cinzujegen. 
BYegleitpapiere zu Poftfendungen: 
1 intern. Patetadrefifarte, 1 ftatiftifcher Anmekdefchein, 
i (über Belgien 2) weiße ZollinhHaltserflärungen (franz.), 
1 unbeglaubigie Faktura in Original oder Abichrift, 1 Ur 
IyrunaSzeunnis. 
Rechnungen: 
Für den Verfand nach Frankreich kommen für folgende 
Awede Rechnungen in Frage: 
i. für die Befreiung der Zufabumfabfteuter von 1,3 Proz. 
Die Beifligung einer unterfOhriebenen, aber unbeglau- 
bigten Rechnung für die Erhebung der Sinfuhrumfaß- 
[teuer ift in den Fällen erforderlich, wo Fonfukarifch be: 
glaubigte Fakturen nicht gefordert werden. 
3Zwed2 agrößtmöglichjter Ermäßigung der Sinfuhr- 
umfjakfteuer {ft eS ziwecdmäßig, zu Vereinbaren, daß die 
Transport- und Zolabfertigungstoften zu Lajten Des 
Aofjfenderg der Waren gehen, fo daß der Mechnungs- 
betrag, der für die Erhebung der ECinfuhrumfagfjteuer 
maßgebend ijt, entjprechend verringert. €3 empfiehlt 
fi, auf den Rechnungen nachitehenden Tert andrinaen 
zulajien: 
„Le montant de la facture est conforme ä celul 
figuran dans des livres de la maison ci-dessus Frais de 
transport A la charge de Vexpediteur. Vendeur G6tabli 
au pays d’orgine;importation directe sans intermediaire.“ 
2. wür Wertverzollung: Rechnungen für Waren, welche 
nach dem Wert verzollt werden, find von der HandelS- 
fammer und vom Konfulat zu beglaubigen. Die Kon- 
[ula‘sbeglaubigung Ht aeblihrenpflichtig. Diefe Rech- 
nungen find am Schluk mit folaender Srffärung zu 
verfehen: . 
„Ssch erfläre hiermit, daß der NechnungsSbetrag in 
Höhe von ..... (in Worten) ...... mit meinen 
ordnungsgemäß geführten Büchern Übereinftimmt, 
daß der Verkäufer in Deutfchland anfäffig und ber 
Kaufabjchluß in Deutichland getätigt worden {ft 
Bei der Einfuhr von Waren auf dem gewöhnlichen 
Boftwege (Briefpoft, Poljtpatete) und auf dem Luft- 
wege ijt die Borlaae don KAonfulatatakturen nicht er- 
forderlich. 
Die auf den Rechnungen anzubringenden Bermerke 
find jedoch nicht in allen Konfulatzbezirken einheitlich. 
Nach einer Mitteilung der Indutjtrie= UND el 
fammer OD3nabrück verlangt das franzöfifhe Konfulal 
in Bremen auf jeder NecHnung folgende Erfärung: 
„Wir verfidern hiermit an Eidesftatt: . 
L.daß fi unfere Rechnung mit unferen Ge[fchäfts- 
büchern in Nebereinftimmung befindet, . 
2, daß die darauf bezeichnete Ware deutfchen Ur]prungs ift, 
3.daß der Verkäufer bezw. Lieferant diefer Ware Deut- 
jher und in Deutfchland anfäffig ft, 
4. Daß diefe Lieferung auf Grund eine8 in Deutfchland 
abaeichtoifenen Liejerunagzvertraage3 erfolat.“ 
Neuaufzunehmen: 
3ufldeflarationen für Reparationslieferungen: . N 
Für die deutfhen auf dem Sachlieferungsmwege eingeführt- 
ten Waren find die Zoldeklarationen fünftig in dreifacher 
Husfertiaung beizufügen. Die dritte MAusfertiaung fol als 
Ütatijtijhe Unterlage für die Einfuhr vdeutfcher Sachliefe- 
tungen dienen und der franzöfifjhen Regierung die Mög- 
[ichteit der Nachprüfung des Prozentfages der Sachliefe- 
rungen auf Grund des deutfch-franzöfifichen Abkommens 
über die Menderungen des Erhebungsverfahrens Der 
26 Ddroz. Reparationsabagabe aeben, 
Seite 27: Griechenland. 
Zu ändern: 
BertragSverhältnis: 
Handels und Schiffahrtsvertrag zwifchen dem DeutfehHen 
KHeidh und Sriedjenland vom 24. 3. 1928. Gegenfeitige 
Meijtbegünftigung fowie Tariiabreden. VBorläufig in Kraft 
FTeit 1. Sult 1928. 
Seite 28/31: Großbritannien. 
Zu „Maufter in Briefen“: 
Bu den gleichen Bedingungen können Chemikalien, welche 
dem Schlüffelinduftriezoll unterliegen, im Rohaewicdht des 
Ainzelnen Pakete8 his zu 8 Unzen als Muiterpoit eingeführt 
werden. 
Cinem Ent{dheid der englifhHen ZoNlbehörde zufolge fönnen 
Mujter von Hand{chuhen, die zollpflichtiq find, zollfrei einge: 
führt werden, fallz die Handjhude — bei Leder- oder Pelz- 
handfchuhen durch Perforierung des Hand{Huhrückens8, bei 
Stoffbandfhuhen durch einen. unauslöfhbaren Auforuck 
auf dem Handfihudhrücen — unverfäuflich gemacht werden. 
Derartig unverfäuflich gemachte Hand{huhe Iünnen auch 
durch die Brief oder Muiterboft einaetührt mernen. 
Seite 37: Lettland, ; 
Der bisherige Wortlaut it zu ertfeben: 
UrfprungsSzeugniffe: 
Der lettländifhe Zolltarif fieht Minimal- und Maximal: 
zollfäße vor. Die Minimalfäge finden auf ale Waren An 
wendung, die au3Z Staaten ffammen, mit denen Lettland 
HandekSverträge abgefchlofjen hat. Zur Verzollung veut- 
jher Waren bei der Sinfuhr nach Lettland nach dem 
Minimaltarif ft die Borlegqung von Urfprungszengniffen 
erforderlich. Folgende Deutfche Stellen find berechtigt, 
Urfiprungszeugniffe auszuftellen: 
HandelsStammern, BZollbehörden, Gewerbelammern, 
HandiverfSfammern, Polizeibehörden. 
Eine Beglaubigung der von Diefen Stellen ausge: 
{telften Urfprungszeugniffe durch die lettländiichen Konfu- 
Yarbehörden it nicht notwendia. 
sin 
Kür die nachftehenden Waren ift biZ zum 16, 1. 1928 
Urfprungszeugniz nicht erforderlich: 
|, Heringe, gefalzen, in ganzen, DHalben, Viertel= oder 
Achteltonnen, mit oder ohne Firmenzeidhen und Marken; 
Sals, aller MAıt, Iofe oder berpadt, mit oder vobne 
Kirmenzeichen ; 
Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder; Beftand-, Erfaß: 
und Ausmechjelteile hierzu, mit eingedruckten oder ein- 
gebreßten Firmenzeichen? 
Summireifen für Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder und 
andere Fahrräder, mit eingedructen oder eingeprekten 
Hirmenzeichen; 
zufamntengefebte Mafcdhinen und Apparate mit einge- 
druckten oder eingepreßten Firmenzeihen; in ihre 
einzelnen Teile zerlegte Mafdhinen und Apparate nur 
dann, wenn feftgeitellt werden kann, daß die einzelnen 
Teile, zufammengefegt, eine ganze Majdhine oder einen 
ganzen Apparat bilden, SGetrennt eingeführte Beftand- 
Erfag- und Auswechfelteile von Majdhinen und Appa- 
raten müffen ebenfalz eingedrudte oder eingebrebte 
Xirnmenzeichen haben. 
) 
arenbezeichnungen allgemeiner Art wie „Laliforni 
Te niet ’atigreichenD, WEIT Der Uri Wei TUNG BZEUANE 
e eichend, weil der Urt & ; 
werden muß. Tbrungsitaat angegeben
	        
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