Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Herde, Dejen und Küchenöfen, aus emailliertenm Blech oder 
mit Steingut verziert), Mufikinjrumente, Malcdhinen und 
mechantfche Borrichtungen, Motorfahrräder, Schienen, Bei: 
wagen, mit einer unzerftörbaren deutfchen Kabrikmarte, 
Superphosphate und Schlade in Süäcken, die it Deuf- 
fchen Fabrikmarlen verfehen find. 
Die Zollverwaltung behält auf jeden Fall die Wiiglich- 
feit, Das gefebliche Sachverftändigenbverfahren (expertise 
legale) in Anfpruch zu nehmen, wenn ihr der Urfprung der 
Senduna zweifelhaft erfcheint. 
Seite 62; 21. d. S. SR. 
Der Abfaß „Durdhfuhr“ it durch folgende. Vorfchriften zu er- 
eben: 
Durchfuht: 
Die Durchiuhr aus Ländern, die in vertraglichen Beziehun- 
gen zu der UdSSR, {tehen (hierzu gehört auch Deutjhland) 
it ohne Lizenz und ohne Bejichränkung hinfichtlih von Kon- 
tingenten, auf folgenden Wegen offen: . 
a) über folgende wefjtliche und nördliche YandeS- und 
Meeresitationen der UdSSK.: über Ardhangelsk, Mlur- 
man8f, Schefch, Bigoffowo zu den Häfen des Schwarzen 
WMeere2: Ddeffa, Nikolajew, Seimvafjtopol; 
b) über diefelben Grenzitationen der weftlichen und 
nördlichen Grenze der UDSSR, nach Wladitvofjtof oder Niko- 
(ajewsf a. Anıur; 
c) über die Sftliche Grenze — Wladitvojtoker Hafen nach 
der Station Pogranitfchnaja; 
d) au8 der MandfeHuret am Ayrur und Sugart entlang 
(iiber die Sungarifche Brandwacht) nad Chabarotwat und 
Wiadimwoftof oder NMikolajewsk a, Anur: 
e) aus der Mandfhurei nach Wiaditvoftok und zu den 
[üblich von Wladimwofjtof gelegenen Zoläntern — via Boll 
behörden auf dem Landwege im Oftbezirk der Grenze zwi 
ihen der UdSSR, und China. 
Neber die Tranfitwaren müffen den Grenz: Zokämtern 
der UDSSR, Zeugniffe vorgewiejen werden, die die Herkunft 
diejer Waren aus den Ländern, die in vertraglichen Bezie- 
hungen mit der UDSSM, jtehen, beftätigen, Diefe BZeugniffe 
Änd am Abfendungsorte der Waren zu den anderen Die 
Zendung begleitenden Fradtdokumenten (Frachtfcheiue oder 
Konnoffemente) beizufühließen. Die Zeugniffe über die Her- 
Aunjt der Tranfitwaren werden von den Vertretungen Der 
UdSSR, auZgefolat, die in den diesbezüglichen Ländern be: 
jteben, oder von den hierfür gefeblich beauftragten Draganen 
des Lieferungslandes (Minijterien und deren Lofalbehörvden 
Zollämter, Handelskammern ujw.). Die Herkunftszeugniffe, 
die von Lokalbehörden ausgeftellt find, unterliegen der Yega- 
fijierung feitensS der Konfularorgane der W>SSR.. welche 
äh in dem Vieferungslande befinden. 
Den Handelsvertretungen im Austiande fteht Das Recht 
zu, an Stelle einmaliger Zeugniffe auf einzelne Warenpar- 
tien allgemeine Zeugniffe über die Herkunft der Waren an 
ausfändifche phhfifche und juriftifche Merfonen für den mehrt- 
maligen Tranfit durch die UDSSR, von Waren einer ge 
wiffen Art, die diefen Perfonen gehören, mit einer Gültig- 
feitzdauer bis zu einem Jahre au8zufolgen. Kopien folcher 
allgemeiner Zeugniffe werden von den Handelsvertreiungen 
den enti{prechenden SGrenzzollämtern der Territorien Der 
UdSSR. überfandt und find diefe verpflichtet, die in den 
allgemeinen Zeugniffen bezeichneten Waren ungehindert 
durch daß Territorium der UdSSR. pajfieren zu Iajfen, fal@ 
die Abfender diejfer Waren, Laut Vermerk in den: Fracht 
jcheinen, tatfächlich diefelben juridijchen und phofifchen Per 
jonen find, auf deren Namen die Zeugniffe lauten, 
Das Tranfitverbot wird aufrechterhakten für folgende Waren: 
il. Sn der Richtung zu den Schwarz-Meer-Häfen aus 
Ortichaften an der weftlichen und nördlichen Landes- und 
Wieeresgrenze der LIDSSM.; a) Zuder-, b) Baunımwollbto- 
dufte-, c) Sprit-, d) Kautfchuferzengniffe. 
2, Ueber Ortfchaften an der nördlichen und weftlichen 
Landes- und Weeresgrenze in der Richtung nad Wiadi- 
wofjtof oder Nikolajewst a. Aınur und retour: Sprit. 
3. In der Richtung nach der Mandfehurei aus Wiladi- 
woltof und Nikolajewat a. Amur: Naphtaprodukte. 
4. Nach allen Richtungen: die im allgemeinen ZUr ESin- 
fuhr verbotenen Waren. 
tt VBorfchriften im Tranfitverfehr mit Berfien fiede S. 103: 
ien 
Seite 68: AYuftralien, 
Zu Berpadungsvorfhriften: 
Maren aus Deutfchland, die in Strohpadung anfommen, 
find folgenden Beitimmungen unterworfen: 
L, müffen alle folde Waren von einer Erflärung feitenS des 
Abhjender8, Die von einem verantmortlichen Veterinätr- 
beamten de8 Urfprungslandes gegengezeichhnet find, be: 
aleitet fein, durch die befcheinigt wird, Daß Das ZU Ver- 
pachına der Ware verwandte Stroh reines Getreideitroh 
ift, un 
3)mährenbd eind3 Zeitraume3 von 3 Monaten vor feiner 
erwendung alz Parkmaterial frei von jeder tierifchen 
Berührung gelagert und aufbewahrt worden iit, oder 
„auf eine der drei folgenden Arten behandelt worden ift: 
aa) durch eine Heißdampfbehandlung, während welcher 
eine Mindeittemperatur von nicht weniger al& 
185° Fahrenheit für weniaften? 10 Minuten Dauer 
geherricht Hat; ; 
bb) durch Iofe Lagerung in einem gefchloffenen Kaum, 
mit einer Temperatur von nicht weniger al3 65° 
Kahrenheit und durch forajältige Befprengung mit 
i0 Unzen flüffiger Kormaldehnblöfung (die nicht 
weniger als 37 Proz. Formaldehyde . an Gewicht 
zuthält) auf je 1000 cbf. Raum; der Kaum muß 
jofort gefdhloffen werden, und fol wenigjtens 
8 Stunden gefhloffen gehalten werden, UM ein Cnt- 
weichen der Formalbehyde zu verhindern, Der 
‚durch Iofe Lagerung in einem jeftverfhlo jenen 
Kaum, der unter Zufjaß von Feuchtigkeit auf eine 
Temperatur von nicht weniger als 260° Kahrenheit 
erhigt ijt. Diefer Hikearad muß im ganzen Rauyı 
mindftenz 2 Stunden erhalten werden; 
» müffen alle folde Strohpadungen unter Leitung und 
unter Aufficht eines Quarantäneoffizier5 bet Ankunit der 
Karen in Auftralien auf Roten de Importeurs vernich- 
tet werden. 
Unter dem Ausdruc „Strohverpadung“ find au Heu, 
Siroh, Strohhlülfen, entweder für fih oder als Verpachung 
bon Maren, Häckjel, Weizenhüljen oder Material eines ähn- 
lichen Charakter3 zu verfteben. 
Seite 70: Bolivien, ; 
tonfulatSfakturen: 
Bu der Nenderung im Nachtrag 4 betr. Angabe des Gefamt- 
Gbetrage3 in den Konfulatsfakturen teilen die Konfutlate in 
Hamburg und Sifen mit, daß eine Aenderung in der Auf 
machung Der Konfulatsfakturen nicht eingetreten fei und der 
Wert noch immer in USA. $ anzugeben fei. 
Seite 73: Britiiche Kolonien, 
zolipflichtige Brieffendungen: 
Sefchtoffene Briefe (gewöhnliche und eingefchriebene, aber 
nicht Wertbriefe) mit zollpflichtigem Sndhalt find mit ZoU- 
fennzettel zugelaffen im MBerkehr mit: 
. Bermuda-Fnfeln, Brit, Guyana, brit. Nordborneo, 
Kenaa, Uquuda, Neufundland, Neufeeland, Paläfjting, 
St. Lucia, Senchellen, Tobaao, Trinidad und Sterra Leone. 
Seite 87: Japan. 
Die Borfchriften über Urjprungszeuauiffe find zu ftreichen 
ınd durch folgende zu erfeben: 
Tefprungszeugniffe: . a 
ri prungsSzeuguifle find erforderlich für Waren, welche auf 
Grund von GandelSverträgen Zunlbeglnftigungen geniebhen 
Kür die Ausftellung der Urfprungszeugnijje [ind die Zoll: 
erwaltungen und die SKuduitrie- und Handelstammer 3ZU- 
HAaNnDdia. 
Seite 88: Kanada. 
riprungSbezeichnung: 
u Ch RECHNUNG „Beit German Make“ Teiftet den Markie- 
rungSvorfhrifien Des kanadifchen Bolltarifgejeßes (Sektion 
16, früher 12a) nicht Genüge. Nach den Beftimmungen des 
Sefcges und der Dazu „erlaffenen Ausführungsvorfchriften 
muß entmeder eine bejtimmte Angabe wie „Made in Ger- 
zrany“ oder der Name Des Herftelers, Erzeuger8 oder Ver- 
eger8 mit dem Kamen des Kandes vder einem Orte in 
einer Brobinz, einem Staate ober einer anderen Untertei-
	        
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