;delung als Eigen: oder als Lohnveredelung zollamflidh zU-
zelaffen mworben i{t, und worin die Veredelung beftehen fol
der beftanden hat.
DNeredelung im Inland (aktiver Beredelungsverkehr) if
die zollamtlicdh zugelafiene Be- oder Berarbeitung oder Uus-
befferung von ausländijdhen Waren, die vom Eingangszoll frei«
gelaffen werden, fofern die hergeftellten Erzeugniffe ausgeführt
werden, Einer Beredelung im Inland gleihsuachten ijt die
amtlich zugelafjene Be oder Verarbeitung oder AWusbefferung
son ausländiihen Waren in den Zollausichüffen, fofern diefe
Maren nah dem Zolltarife zollpflichtia find.
Hustubhr.
Anmeldung,
Ein Anmeldelhein für die Ausfuhr darf nur Sendungen
umfalfen, die von ein und demfelben Erporteur Über ein und
diefelbe Anmeldeftelle gleichzeitig nad) ein und demfjelben Be-
ftimmungsiand (bei der Ausfuhr fee- ober Aufwärts mit dem
aleihen Schiffe) ausgeführt werden,
Sm Grenaverfehr genügt bei der ANustuhr die mündliche
Unmeldung,
Anmeldepflicht,
Die DU SE zu erfolgen im Falle des Ausganges
zus dem deutfdhen Wirt] hHaftsgebiete mit Ausnahme des fee
märtigen Ausganges ‚aus den ZIollausichlüffen ohne Berzug,
1achdem die Sendung am Sige der Anmeldeftelle eingetroffen
dder dort zur Beförderung nad dem YWusland aufaeachen
worden ff.
Bei der Ausfuhr von Waren aus den Zollausihlüffen
nad See liegt die Anmeldung dem Berjender ob, falls diefer
ım Sig der Anmeldeftelle für den ZoNausihluß Wohnfisg oder
Nieder’affung hat. Hat zwar nidht der Berfender, aber fein
Spediteur dort eine Niederlafiung, fo Heat diefem die Un-
meldung ob, ,
Die Ausftelung des AUnmeldeicheines fir die Yusfubhr
jeat dem Erporteur ob.
Erporteur der zur Ausfuhr anzumeldenden Waren ft:
a) wer die Waren unmittelbar oder durch einen inländifdhen
Bermittler an einen Ausländer verkauft hat. Der Waren-
verkehr zwijchen inländifjdhen und ausländijdhen Nieder-
Jaffungen des aleiden Unternehmens fowie der Repa-
rations-Sachlieferungsverfehr ift einem Berkauf im Sinn
diefer Beftimmung gleidhzuachten;
ha) wer die Waren für feine Rechnung einem Ausländer in
KXommilfion (Konfianation) gibt oder zur Unficht, zur
Musitellung, zum vorüberachenden Gebrauch oder zum
Berkauf auf Meffen und Märkten überläßt;
z) wer die Waren für feine Rednung von einem Ausländer
be oder ‚verarbeiten Läßt;
1) wer die einem Ausländer gehörigen Waren für deffen
Rechnung be- oder verarbeitet hat;
e) bei der Ausfuhr mit der Doft der AWbfender;
’) bei Nüdwaren derjeniac, der fie zurücgehen LÄßf.
Werden die Waren aus anderem Anlaß ausgeführt als
vorftehend angegeben, fo ailt al$ Erporteur derjenige, der den
Bertrag über die Beförderung der Waren ins Ausland mit
dem Frachtführer (Berfradhter) abagefhloffen haf. Lieat ein
Frachtaefhäft nicht vor, fo aillt Der MHnıneldepflichtiae als
Erporteur.
Anmekdeftellen.
Mnmeldeftellen find beim Ausgang aus dem deut{hen
Wirtichaftsnebiete die Grenzzollitellen, die Zollitellen der Flug»
däfen, in denen die Waren zur Beförderung ins YMustand
zufacgeben werden, und die Aufaabepoftanitalten.
Bordrude.
Für die Ausfuhr kommen folgende Formulare in Frage:
Mufter 12. auf helblauem Dapier Hir den MNedarf ausachen-
. ber Schiffe
Mufter 13. (Erporteurfhein) und
Mujfter 14. (Doppelidhein), beide auf grünem <Dapier für die
Musfiuhr aus dem deutfhen Wirtjhaftsgebiet nit
Ausnahme der Ausfuhr im Beredelungsverfehr
Mufter 15. (Erporteurfhein) und
Muiter 16. (Doppelidhein), beide auf grünem Dapier mit
Hwarzem oberen Rand für die Uusjuhr nach Ber-
Ddelung im deutfihen Wirt[hHaftsgebief oder ZU
Beredelung im Ausland
auf grünem Papier für das Berzeidhnis der nach
art YMusland in Sammelladunaen aufaeachenen
Maren
Mufter 21.
Erporteurfchein.
Der Erporteur hat zur Anmeldung Erporteurjdheine
(Mufter 13 oder 15) zu benußen.
DoppeljdhHeine,
Will der Erporteur den Wert der Waren unmittelbar
bei dem StatiftijdhHen RNeidhsamt anmelden, fo hat er einen
MAnmeldelchein je nad der Beftimmung der Waren nach
Mujfter 14 oder 16 (Doppeljdhein) auszujftelen. Er hat in
yiefem Falle in den Bordruden die für die Angabe des UYUuf-
raggeber$ vorgejehene Spalte durdhzuftreihen. Die us:
ertigung A bat er mit der Wertangabe zu verfehen und un«
yerzügligH an das StatiftijHe Reidhsamt einzujenden. Die Uus-
ertigung B iit von dem Anmeldepflichtiaen der AUnmeldeftelle
u übergeben.
Borfjendet jemand Waren im Auftrag eines Inkänders
'3. B. des Erporteurs, der fie von ihm gekauft hat), ins
Xusland, fo hat er einen AUnmeldefchein nad Mujter 14 oder
16 (Doppelfidhein) auszuftellen. Er hat die Wertfpalte uNausS-
gefüllt zu Iaffen und die Unfehrift feines AYUuftraggeber$ im
Mnmeldefhein anzugeben. Die Ausfertigung A hat der Uus-
jteller an feinen Auftraggeber zu fhiden. Der Nuftraggeber
bat die Ausfertigung A durch die Wertangabe zu ergänzen,
zuch den übrigen Inhalt zu prüfen, erforderlidhenfalls zu ver:
oollitändigen und ridhtigzujtellen und fie unverzüglidh an das
StatiftildHe Reidhsamt weiterzufjhiden oder bei einer Unmelde-
itelle (Zollamt) abzugeben. Die Yusfertigung B ijft von dem
Anmeldepflidhtigen der Lnmeldeftelle zu übergeben.
Diefes Berfahren ailt auch, wenn ein Spediteur die
Waren verfendet. Spebditeure find nicht zur Unaabe des Wer-
fe@& in ben AAnmeldeicdheinen befuaf.
Menge.
Bei der Ausfuhr von Waren, die nad den: Gewicht an:
zumelden find, it das RNeingewicht, und zwar für jede Waren-
art getrennt, anzugeben.
Aeritelungs- und Beftimmungsland,
Mei der Ausfuhr it das Beftimmungsland, bei der Wie-
derausfuhr ausländijdher Waren aus Niederlagen f{owohl das
Beftimmungsland als au das Herftelungstiand anzugeben;
bet der Ausfuhr nach Beredelung im Inland ift neben dem
Beftimmungslande der Waren auch das SHerftelungsland der
zur Beredeluna eingeführten Waren anzuachen
%eredelungsverfehr.
Merden Waren zur Veredelung im Ausland ausgeführt
oder nad Beredelung im Ausland wieder eingeführt, fo if
dies im Anmeldefchein anzugeben. Ferner ff anzugeben, worin
die Neredelung beftehen fol oder beftanden hat. Beredelung
im Ausland (paffiver Beredelungsverkehr) it die Be= oder
DYerarbeitung 0der Ausbefferung von inländiihen Waren im
Musland, die von der Zolbehörde mit der Wirkung zugelaffen
‚vorden ift, daß die im Ausland heraeftellten Erzeugniffe beim
Eingang in das Zowaebiet vom Zoll frei aelalfen werden.
Barenbezeihnung,
Das Statijtijhe Neidhsamt kann auf Untrag geftatten,
daß bei der Ausfuhr von Waren verfchiedener rt in einem
Dackitüc in dem AUnmeldefhein der Gefamtinhalt des Pad-
tüces allgemein benannt und nur das NRohgewidht angegeben
mird, wenn der Antragfteller nachweift, daß die Benennung
der einzelnen Waren und die Angabe des RNReingewichts jeder
Ware für ihn mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
serbunden wäre. Ohne befondere Genehmigung i{t die all-
zemeine Warenbezeidhnung zuläffig bei der Musfuhr mit der
Doft, wenn in einem Paket (Wertkälthen) verfhiedene Waren
‚ntbalten find.
zammeNadungsSvertehr.,
Mer Sammelladungen nach dem YNusiand aufgibt, hat über
die Ware ein Berzeihnis nad Mufter 21, in U A u (er
Einzelfendungen gehörigen Unmeldefdheine unter fortlaufenden
Nummern angegeben find, auszuftellen und mit feiner Unfer-
Ihrift zu verfehen. Bei Sammelladungen hat der Fracht.
ihrer zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen
MHusfuhranmeldejheine in dem Berzeichnis aufgeführt und dem
Nerzeichnis beiaefliat Hnd