Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

;delung als Eigen: oder als Lohnveredelung zollamflidh zU- 
zelaffen mworben i{t, und worin die Veredelung beftehen fol 
der beftanden hat. 
DNeredelung im Inland (aktiver Beredelungsverkehr) if 
die zollamtlicdh zugelafiene Be- oder Berarbeitung oder Uus- 
befferung von ausländijdhen Waren, die vom Eingangszoll frei« 
gelaffen werden, fofern die hergeftellten Erzeugniffe ausgeführt 
werden, Einer Beredelung im Inland gleihsuachten ijt die 
amtlich zugelafjene Be oder Verarbeitung oder AWusbefferung 
son ausländiihen Waren in den Zollausichüffen, fofern diefe 
Maren nah dem Zolltarife zollpflichtia find. 
Hustubhr. 
Anmeldung, 
Ein Anmeldelhein für die Ausfuhr darf nur Sendungen 
umfalfen, die von ein und demfelben Erporteur Über ein und 
diefelbe Anmeldeftelle gleichzeitig nad) ein und demfjelben Be- 
ftimmungsiand (bei der Ausfuhr fee- ober Aufwärts mit dem 
aleihen Schiffe) ausgeführt werden, 
Sm Grenaverfehr genügt bei der ANustuhr die mündliche 
Unmeldung, 
Anmeldepflicht, 
Die DU SE zu erfolgen im Falle des Ausganges 
zus dem deutfdhen Wirt] hHaftsgebiete mit Ausnahme des fee 
märtigen Ausganges ‚aus den ZIollausichlüffen ohne Berzug, 
1achdem die Sendung am Sige der Anmeldeftelle eingetroffen 
dder dort zur Beförderung nad dem YWusland aufaeachen 
worden ff. 
Bei der Ausfuhr von Waren aus den Zollausihlüffen 
nad See liegt die Anmeldung dem Berjender ob, falls diefer 
ım Sig der Anmeldeftelle für den ZoNausihluß Wohnfisg oder 
Nieder’affung hat. Hat zwar nidht der Berfender, aber fein 
Spediteur dort eine Niederlafiung, fo Heat diefem die Un- 
meldung ob, , 
Die Ausftelung des AUnmeldeicheines fir die Yusfubhr 
jeat dem Erporteur ob. 
Erporteur der zur Ausfuhr anzumeldenden Waren ft: 
a) wer die Waren unmittelbar oder durch einen inländifdhen 
Bermittler an einen Ausländer verkauft hat. Der Waren- 
verkehr zwijchen inländifjdhen und ausländijdhen Nieder- 
Jaffungen des aleiden Unternehmens fowie der Repa- 
rations-Sachlieferungsverfehr ift einem Berkauf im Sinn 
diefer Beftimmung gleidhzuachten; 
ha) wer die Waren für feine Rechnung einem Ausländer in 
KXommilfion (Konfianation) gibt oder zur Unficht, zur 
Musitellung, zum vorüberachenden Gebrauch oder zum 
Berkauf auf Meffen und Märkten überläßt; 
z) wer die Waren für feine Rednung von einem Ausländer 
be oder ‚verarbeiten Läßt; 
1) wer die einem Ausländer gehörigen Waren für deffen 
Rechnung be- oder verarbeitet hat; 
e) bei der Ausfuhr mit der Doft der AWbfender; 
’) bei Nüdwaren derjeniac, der fie zurücgehen LÄßf. 
Werden die Waren aus anderem Anlaß ausgeführt als 
vorftehend angegeben, fo ailt al$ Erporteur derjenige, der den 
Bertrag über die Beförderung der Waren ins Ausland mit 
dem Frachtführer (Berfradhter) abagefhloffen haf. Lieat ein 
Frachtaefhäft nicht vor, fo aillt Der MHnıneldepflichtiae als 
Erporteur. 
Anmekdeftellen. 
Mnmeldeftellen find beim Ausgang aus dem deut{hen 
Wirtichaftsnebiete die Grenzzollitellen, die Zollitellen der Flug» 
däfen, in denen die Waren zur Beförderung ins YMustand 
zufacgeben werden, und die Aufaabepoftanitalten. 
Bordrude. 
Für die Ausfuhr kommen folgende Formulare in Frage: 
Mufter 12. auf helblauem Dapier Hir den MNedarf ausachen- 
. ber Schiffe 
Mufter 13. (Erporteurfhein) und 
Mujfter 14. (Doppelidhein), beide auf grünem <Dapier für die 
Musfiuhr aus dem deutfhen Wirtjhaftsgebiet nit 
Ausnahme der Ausfuhr im Beredelungsverfehr 
Mufter 15. (Erporteurfhein) und 
Muiter 16. (Doppelidhein), beide auf grünem Dapier mit 
Hwarzem oberen Rand für die Uusjuhr nach Ber- 
Ddelung im deutfihen Wirt[hHaftsgebief oder ZU 
Beredelung im Ausland 
auf grünem Papier für das Berzeidhnis der nach 
art YMusland in Sammelladunaen aufaeachenen 
Maren 
Mufter 21. 
Erporteurfchein. 
Der Erporteur hat zur Anmeldung Erporteurjdheine 
(Mufter 13 oder 15) zu benußen. 
DoppeljdhHeine, 
Will der Erporteur den Wert der Waren unmittelbar 
bei dem StatiftijdhHen RNeidhsamt anmelden, fo hat er einen 
MAnmeldelchein je nad der Beftimmung der Waren nach 
Mujfter 14 oder 16 (Doppeljdhein) auszujftelen. Er hat in 
yiefem Falle in den Bordruden die für die Angabe des UYUuf- 
raggeber$ vorgejehene Spalte durdhzuftreihen. Die us: 
ertigung A bat er mit der Wertangabe zu verfehen und un« 
yerzügligH an das StatiftijHe Reidhsamt einzujenden. Die Uus- 
ertigung B iit von dem Anmeldepflichtiaen der AUnmeldeftelle 
u übergeben. 
Borfjendet jemand Waren im Auftrag eines Inkänders 
'3. B. des Erporteurs, der fie von ihm gekauft hat), ins 
Xusland, fo hat er einen AUnmeldefchein nad Mujter 14 oder 
16 (Doppelfidhein) auszuftellen. Er hat die Wertfpalte uNausS- 
gefüllt zu Iaffen und die Unfehrift feines AYUuftraggeber$ im 
Mnmeldefhein anzugeben. Die Ausfertigung A hat der Uus- 
jteller an feinen Auftraggeber zu fhiden. Der Nuftraggeber 
bat die Ausfertigung A durch die Wertangabe zu ergänzen, 
zuch den übrigen Inhalt zu prüfen, erforderlidhenfalls zu ver: 
oollitändigen und ridhtigzujtellen und fie unverzüglidh an das 
StatiftildHe Reidhsamt weiterzufjhiden oder bei einer Unmelde- 
itelle (Zollamt) abzugeben. Die Yusfertigung B ijft von dem 
Anmeldepflidhtigen der Lnmeldeftelle zu übergeben. 
Diefes Berfahren ailt auch, wenn ein Spediteur die 
Waren verfendet. Spebditeure find nicht zur Unaabe des Wer- 
fe@& in ben AAnmeldeicdheinen befuaf. 
Menge. 
Bei der Ausfuhr von Waren, die nad den: Gewicht an: 
zumelden find, it das RNeingewicht, und zwar für jede Waren- 
art getrennt, anzugeben. 
Aeritelungs- und Beftimmungsland, 
Mei der Ausfuhr it das Beftimmungsland, bei der Wie- 
derausfuhr ausländijdher Waren aus Niederlagen f{owohl das 
Beftimmungsland als au das Herftelungstiand anzugeben; 
bet der Ausfuhr nach Beredelung im Inland ift neben dem 
Beftimmungslande der Waren auch das SHerftelungsland der 
zur Beredeluna eingeführten Waren anzuachen 
%eredelungsverfehr. 
Merden Waren zur Veredelung im Ausland ausgeführt 
oder nad Beredelung im Ausland wieder eingeführt, fo if 
dies im Anmeldefchein anzugeben. Ferner ff anzugeben, worin 
die Neredelung beftehen fol oder beftanden hat. Beredelung 
im Ausland (paffiver Beredelungsverkehr) it die Be= oder 
DYerarbeitung 0der Ausbefferung von inländiihen Waren im 
Musland, die von der Zolbehörde mit der Wirkung zugelaffen 
‚vorden ift, daß die im Ausland heraeftellten Erzeugniffe beim 
Eingang in das Zowaebiet vom Zoll frei aelalfen werden. 
Barenbezeihnung, 
Das Statijtijhe Neidhsamt kann auf Untrag geftatten, 
daß bei der Ausfuhr von Waren verfchiedener rt in einem 
Dackitüc in dem AUnmeldefhein der Gefamtinhalt des Pad- 
tüces allgemein benannt und nur das NRohgewidht angegeben 
mird, wenn der Antragfteller nachweift, daß die Benennung 
der einzelnen Waren und die Angabe des RNReingewichts jeder 
Ware für ihn mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten 
serbunden wäre. Ohne befondere Genehmigung i{t die all- 
zemeine Warenbezeidhnung zuläffig bei der Musfuhr mit der 
Doft, wenn in einem Paket (Wertkälthen) verfhiedene Waren 
‚ntbalten find. 
zammeNadungsSvertehr., 
Mer Sammelladungen nach dem YNusiand aufgibt, hat über 
die Ware ein Berzeihnis nad Mufter 21, in U A u (er 
Einzelfendungen gehörigen Unmeldefdheine unter fortlaufenden 
Nummern angegeben find, auszuftellen und mit feiner Unfer- 
Ihrift zu verfehen. Bei Sammelladungen hat der Fracht. 
ihrer zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen 
MHusfuhranmeldejheine in dem Berzeichnis aufgeführt und dem 
Nerzeichnis beiaefliat Hnd
	        
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