Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Frankreich 
‚fabrique en. Italie“, „fabrique en Allemagne“ oder eine 
jeliebige andere Aufgabe, die den ausländijchen Urfprung 
far erfichtlich macht. 
Deutfche Waren, Die eine Marke mit der Ergänzung 
‚Marque depofjec en France et en Allemagne“ tragen, find 
nach Artikel 15 des franzöfifhen GefebeS vom 11, NSanuar 
1892 in Frankreich einfuhrverboten, da eine folcdhe Bezeich- 
nung zu Sem irrmümlichen Schluß führen fönnte, daß €5 
ih um Waren franzöjijchen Urfprungs handelt. Derartige 
Maren müffen, um zur Sinfigrung zugelajfen zu werden, 
die zZufäßlihe Auffchrift „Sabrique an Allemagne“ oder 
„Importe D’Allemagıre“ tragen. 
Die franzöfifhen Behörden Haben Entfcheidungen hin- 
Hchtlich der Antvendung der Beftimmungen > betreffend 
Urfprungsmarfen auf Waren getroffen, die nach Frankreich 
zingeführt werden. Die wichtigeren Beftimmungen Diefer 
Art find folgende: 
Behälter und Umhüllungen, mweldhe den Namen oder 
die GandefZmarke franzöfijcher Kaufleute oder Fabrikanten 
yagen, die in iHnew Erzeuagniffe ihrer Fabhrikalkion verback:n 
wollen, fönnen vhıre Beiflgung de8 BerichtiqungSvermerks 
zugelaffen merbden, wenn fie Direkt an diejenige Perfon, 
welche fie benuben fol, gefandt merden. Zu Ddiefer Klaffe 
von Maren gehören u. a. Metalktuben Fir pharmazeutifchen 
Sebhrauch, SFlarcden, Slacons, Konjerbenblichfen ujm. 
„ Sifch-, Pilaumen= und Semitfekonjervben: wenn Die 
Bitchfe mit ausländifchen Konfervben den Namen einer 
Stadt oder eine andere Auffchrift Haben, weiche franzöfifch:n 
Urfprung andeutet, Jo muß der Berichtigungsvermerk neben 
dem Namen der Stadt oder der anderen Marke als Zufaß 
zu dem Stempel des UrfprungslandesS auf den Boden Der 
Ronjerbenbüchte gefeßt merben, ma3 Darrch die Gefebe vom 
Suli 1906 und Suni 1913 vorgefehrieben mar. 
„ Marken, welche falfche Urfprungsbezeichnungen ent- 
halten: Ausländifche Erzeugniffe, Die mit Bezeichnungen 
Die „Cognac“, „Champagne“, „Drap D’Elbeuf“, „Binaigre 
5’Orlean8“, „Camembert“, „Confiture3 de Bar-le-Dite“, 
„Modes de Paris“, „Mrticles francais“ geliefert werden, 
unterliegen fowohl den Vorfchriften des Artikels 15 Des 
Sefebe3 vonr 11. Hanırar 1892 alS auch Dem allgemeinen 
franzöfiichen Gefeß, weldhesS Den Gtebrauch falfher Ur- 
prungsbezeichuungen verbietet, Die Bezeichnung Des 
Urfprungs- und Gerftelungstandes entfpricht den Beftim- 
mungen des GefeBe8 bon 1892, fdhüßt aber die Waren nicht 
dor dem Verfahren gemäß dem allaemeinen SGefebe, 
Sattungsbezeidhmungen: Obaleich Sattungsbezeichnun: 
het wie „Boint dD’Mencon“, „Bakenciemne8*, „Point de 
Chantilky“ (bezal. Spigen), „ZSavon de Marfeille“ bezal 
Seife) durch Secmwohnheit von den Orten der Heritellung 
unabhängig geworden find, fo ift doch anzunehmen, daß fie 
den Käufer zu dem Glauben veranlaffen, daß er, wenn 
wicht Erzeugniffe der erwähnten Arten, To doch zum min- 
deften in Frankreich Hergeftellte Artikel Fauft. Jufolgedeffen 
wird der BerichtiqgungSvermerk verkanat. 
aut SErlaß der franzöiifchen Generalzolldirektion vom 
14. NMürz 1927 find Anfichten von franzöfifchen Städten 
Lediglich eingerahmt, (Meifeandenken und dergl.) bei Der 
Sinfuhr nad Frankreich mit der Anaabe des Urfprunas- 
Landes auf der Borberfeite in deutlichen, unzerjtörbaren 
Buchftaben durch dem Vermerk importe ve oder fahrique 
2m zu verfeben. 
AIrfprungsbezeichnung für ausländifche Reklame-Artitel, 
Nach einer an zuftändiger Stelle eingeHolten Mushunft 
müflen im Frankreidh au dem Auslande eingeführte 
Heklame-Artikel, die mit der Firmenbezeichnung der Hirma 
verjehen find, welche fie zur Verteilung Bringt, laut Arti- 
fel 15 des Gefebe& vom 11. Sanuar 1892 ebenfallS den un- 
verlöfchbaren und fichtbaren Zufaß „Importe de (Ur- 
Ybrungslandi“ oder ‚Nabhriaue en ... .“ tIragen. 
Seactenswerte Zollvorfchriften: . . 
Gemäß Artikel 10 (5) des Internationaken UNebereinkfom- 
men8 über den Sifenbahnfrachtverkehr Hat nach der Ankunft 
DeS Gute3 auf der Beftimmungsjtation Der Empfänger oder 
ein Dritter das Recht, die zoKk- und jteueramtliche Behande 
lung des Gutes zu beforgen, wenn nicht im Hracdhthrief? 
»10a8 anderes boragefchrieben iIft. Die Rechnung 0Der Deren 
Abfchrift ober das Urfjprungszengniz fanıt in diejfem Falle 
auch vom Empfänger ober dem {im Frachtbriefe aenanıien 
Dritten dem franzöfifhen Zollamte auf der Beftimmungs- 
fationm des Gutes vorgelegt werden. Sie brauchen daher 
ıicht auf der Abgangsftation dem Frachthriefe beigefitgt zu 
yerben, fondern können dem Empfänger unmittelbar durch 
die Loft zugefandt werden. Um Schwierigkeiten an Der 
Yrenze zu vermeiden, ijt aber notwendig, Daß Der Nofender 
m Fracdhtbriefe die Verzollung auf Der BeftimmungsSitation 
Jeantragt und Weiterhin angibt, baß die Mechnung oder 
yerem Abfchrift oder DaZ UrjpritngSzeugnis dem Empfän- 
zer oder dem mit der Verzollung beauftragten Dritten mit 
5er Boft zugefandt find. Die franzöfifjhen Zolldeflaras 
4ouen, worin der Werk der Ware und bei verpackten Waren 
»ie Stückzahl (auch bei Wagenkadungen) angegeben fein 
nüffen, find aber fiet3 dem Frachtbrief beizufügen und 
yarım an Der vorgefchrichenen Stelle zu vermerken, In 
Sranfreich find verhältnismäßig wenig BinnenzoNlämter 
zorhanden. E€8 ift Sache des AbfenderS, fich Über Das 
Borhandenfein eine3 zur Bornahme der Gingangsverzol= 
ung zuftänrdigen Binnenzollamte8 zu unterrichten, Wenn er 
Berzollung am Beftimmungsort vorfkhreiben win. Die 
Xolgen für unrichtige Auagaben Hat der Abfender 3 tragen. 
Bezüglich der Wertdeklaration für die nach Frankreich 
singeführten Waren wird bekanntgegeben, daß der Jmpor« 
teut, fall8 er Den genauen Wert nicht fofort anzugeben im- 
jtande ijt, den ungefähren Wert nennen joll; 1hm far 
dann qegen Hinterleaung einer Kaution von der Zollkehö de 
aime Srift zur endalftigen Wertdekflaratiom Aeftellt merden. 
Doch fol diefer Borzug nur in den Nnotfivendigjten Fällen 
gewährt merden. 
Zoflvorfchriften. 
ZuKunrichriften für Mafter: 
Ohne weiteres zollfrei und Daher mit der Briefpoit ohne 
befondere Fürmlichteit verfendbar find nur Heualtoffmufiter 
geringeren Umfannes Andere Multer miülien als Bafet mit 
Qpldeflaration ulm bverfandt werden und find zollpflichtia 
Muiter im Neifeverkchr: 
Rür die Behandlung von Handlunasreifenden nach dem 
awiichen beiden Staaten netroffenen Handelsabkommen be- 
itimmt folnendes: 
— Kaufleute, Fabrifanten und andere Gewerbetreibende Des 
einen der beiden Länder, welche Tih durch Vorleauna von 
einer der Behörden des Heimatlandes ausgefertiaten Gewerbes 
‘egitimationsfarte darüber auSmweifen dak He dort zum Handel 
;der Gewerbebetrieb berechtiat 1tnd und die aefeblichen Steuern 
ind Mbaahen entrichten, folen befuat fein, perfönlich oder 
uch in ibren Dieniten Itehende Reifende in dem anderen 
Zande bei Keoufleuten oder in offenen Verkaufsitellen oder 
zei foldhen Verfonen. welche die Waren erzeuaen. Wareneins 
fälfe zu machen: Sie follen au befuat fein. bei Kaufleuten 
in deren Geichäftsräumen Der bei Tolchen Berlonen, in deren 
Bemwerbebetrieb Waren der ancebotenen Art Vermendung 
Anden, Befltehungen, auch unter Mitfihruna von Proben und 
Mırfltern. entaenenzunehmen. Sie merden megen der im dirfem 
Yblak bezeichneten Tätigkeit feinerlei Steuern und Abgaben 
intermorfen, . 
Die mit einer Gewerbelenitimationsfarte nverfehenen 
Rerfonen dürfen wohl Proben und Multer, aber feine Waren 
mit fich FHibren, . en 
. an Haben die in jedem Lande aültiaen Vorihriften zu 
3eachten. 
Die Auzmweisfarten milien dem Mutter entiprechen, das 
n dem am 3 November 1928 in Gent unterzeichneten KAntere 
aationalen NMofommen über die Vereinfachung der Hollförm- 
GGrfeitern aufgeitellt iit. Sin fonfularifcher oder anderer Sicht: 
nermerf mird nicht gefordert. 
Xn Bezsichung auf Warendbroben und Mıuiter werden die 
Aoben Vertransichließenden Teile die .Beltimmungen an 
menden, die in dem am 38. November 1923 in Genf unter. 
zeichneten internationalen Abfommen über die Vereinfachung 
der Polförnlichfeiten enthalten find, 
Die Miederausfuhrfriit it auf 12 Monate feitgefebt, 
ZoNpflichtiae Briefe: 
Wan  unteriheidet zwei HGauptarubben von Sendungen: 
Paquets non clos und lettres et plis clos (oder auch paquets 
xlos.) Unter „paquets“ find nun nicht etwa Rakete (d, Dh. 
Im Doftfeitigen Sinne Roltpakete oder Boitfrachtitide) zu 
veritehen.. Tondern. nach dem Brieftarif freigemachte, über die 
zetonhnliche Briefform hinausgehende Brieffendungen his zum 
Sewicht von 2 Aa (Sind diefe verfchloffen. fo würde man 
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