Frankreich
‚fabrique en. Italie“, „fabrique en Allemagne“ oder eine
jeliebige andere Aufgabe, die den ausländijchen Urfprung
far erfichtlich macht.
Deutfche Waren, Die eine Marke mit der Ergänzung
‚Marque depofjec en France et en Allemagne“ tragen, find
nach Artikel 15 des franzöfifhen GefebeS vom 11, NSanuar
1892 in Frankreich einfuhrverboten, da eine folcdhe Bezeich-
nung zu Sem irrmümlichen Schluß führen fönnte, daß €5
ih um Waren franzöjijchen Urfprungs handelt. Derartige
Maren müffen, um zur Sinfigrung zugelajfen zu werden,
die zZufäßlihe Auffchrift „Sabrique an Allemagne“ oder
„Importe D’Allemagıre“ tragen.
Die franzöfifhen Behörden Haben Entfcheidungen hin-
Hchtlich der Antvendung der Beftimmungen > betreffend
Urfprungsmarfen auf Waren getroffen, die nach Frankreich
zingeführt werden. Die wichtigeren Beftimmungen Diefer
Art find folgende:
Behälter und Umhüllungen, mweldhe den Namen oder
die GandefZmarke franzöfijcher Kaufleute oder Fabrikanten
yagen, die in iHnew Erzeuagniffe ihrer Fabhrikalkion verback:n
wollen, fönnen vhıre Beiflgung de8 BerichtiqungSvermerks
zugelaffen merbden, wenn fie Direkt an diejenige Perfon,
welche fie benuben fol, gefandt merden. Zu Ddiefer Klaffe
von Maren gehören u. a. Metalktuben Fir pharmazeutifchen
Sebhrauch, SFlarcden, Slacons, Konjerbenblichfen ujm.
„ Sifch-, Pilaumen= und Semitfekonjervben: wenn Die
Bitchfe mit ausländifchen Konfervben den Namen einer
Stadt oder eine andere Auffchrift Haben, weiche franzöfifch:n
Urfprung andeutet, Jo muß der Berichtigungsvermerk neben
dem Namen der Stadt oder der anderen Marke als Zufaß
zu dem Stempel des UrfprungslandesS auf den Boden Der
Ronjerbenbüchte gefeßt merben, ma3 Darrch die Gefebe vom
Suli 1906 und Suni 1913 vorgefehrieben mar.
„ Marken, welche falfche Urfprungsbezeichnungen ent-
halten: Ausländifche Erzeugniffe, Die mit Bezeichnungen
Die „Cognac“, „Champagne“, „Drap D’Elbeuf“, „Binaigre
5’Orlean8“, „Camembert“, „Confiture3 de Bar-le-Dite“,
„Modes de Paris“, „Mrticles francais“ geliefert werden,
unterliegen fowohl den Vorfchriften des Artikels 15 Des
Sefebe3 vonr 11. Hanırar 1892 alS auch Dem allgemeinen
franzöfiichen Gefeß, weldhesS Den Gtebrauch falfher Ur-
prungsbezeichuungen verbietet, Die Bezeichnung Des
Urfprungs- und Gerftelungstandes entfpricht den Beftim-
mungen des GefeBe8 bon 1892, fdhüßt aber die Waren nicht
dor dem Verfahren gemäß dem allaemeinen SGefebe,
Sattungsbezeidhmungen: Obaleich Sattungsbezeichnun:
het wie „Boint dD’Mencon“, „Bakenciemne8*, „Point de
Chantilky“ (bezal. Spigen), „ZSavon de Marfeille“ bezal
Seife) durch Secmwohnheit von den Orten der Heritellung
unabhängig geworden find, fo ift doch anzunehmen, daß fie
den Käufer zu dem Glauben veranlaffen, daß er, wenn
wicht Erzeugniffe der erwähnten Arten, To doch zum min-
deften in Frankreich Hergeftellte Artikel Fauft. Jufolgedeffen
wird der BerichtiqgungSvermerk verkanat.
aut SErlaß der franzöiifchen Generalzolldirektion vom
14. NMürz 1927 find Anfichten von franzöfifchen Städten
Lediglich eingerahmt, (Meifeandenken und dergl.) bei Der
Sinfuhr nad Frankreich mit der Anaabe des Urfprunas-
Landes auf der Borberfeite in deutlichen, unzerjtörbaren
Buchftaben durch dem Vermerk importe ve oder fahrique
2m zu verfeben.
AIrfprungsbezeichnung für ausländifche Reklame-Artitel,
Nach einer an zuftändiger Stelle eingeHolten Mushunft
müflen im Frankreidh au dem Auslande eingeführte
Heklame-Artikel, die mit der Firmenbezeichnung der Hirma
verjehen find, welche fie zur Verteilung Bringt, laut Arti-
fel 15 des Gefebe& vom 11. Sanuar 1892 ebenfallS den un-
verlöfchbaren und fichtbaren Zufaß „Importe de (Ur-
Ybrungslandi“ oder ‚Nabhriaue en ... .“ tIragen.
Seactenswerte Zollvorfchriften: . .
Gemäß Artikel 10 (5) des Internationaken UNebereinkfom-
men8 über den Sifenbahnfrachtverkehr Hat nach der Ankunft
DeS Gute3 auf der Beftimmungsjtation Der Empfänger oder
ein Dritter das Recht, die zoKk- und jteueramtliche Behande
lung des Gutes zu beforgen, wenn nicht im Hracdhthrief?
»10a8 anderes boragefchrieben iIft. Die Rechnung 0Der Deren
Abfchrift ober das Urfjprungszengniz fanıt in diejfem Falle
auch vom Empfänger ober dem {im Frachtbriefe aenanıien
Dritten dem franzöfifhen Zollamte auf der Beftimmungs-
fationm des Gutes vorgelegt werden. Sie brauchen daher
ıicht auf der Abgangsftation dem Frachthriefe beigefitgt zu
yerben, fondern können dem Empfänger unmittelbar durch
die Loft zugefandt werden. Um Schwierigkeiten an Der
Yrenze zu vermeiden, ijt aber notwendig, Daß Der Nofender
m Fracdhtbriefe die Verzollung auf Der BeftimmungsSitation
Jeantragt und Weiterhin angibt, baß die Mechnung oder
yerem Abfchrift oder DaZ UrjpritngSzeugnis dem Empfän-
zer oder dem mit der Verzollung beauftragten Dritten mit
5er Boft zugefandt find. Die franzöfifjhen Zolldeflaras
4ouen, worin der Werk der Ware und bei verpackten Waren
»ie Stückzahl (auch bei Wagenkadungen) angegeben fein
nüffen, find aber fiet3 dem Frachtbrief beizufügen und
yarım an Der vorgefchrichenen Stelle zu vermerken, In
Sranfreich find verhältnismäßig wenig BinnenzoNlämter
zorhanden. E€8 ift Sache des AbfenderS, fich Über Das
Borhandenfein eine3 zur Bornahme der Gingangsverzol=
ung zuftänrdigen Binnenzollamte8 zu unterrichten, Wenn er
Berzollung am Beftimmungsort vorfkhreiben win. Die
Xolgen für unrichtige Auagaben Hat der Abfender 3 tragen.
Bezüglich der Wertdeklaration für die nach Frankreich
singeführten Waren wird bekanntgegeben, daß der Jmpor«
teut, fall8 er Den genauen Wert nicht fofort anzugeben im-
jtande ijt, den ungefähren Wert nennen joll; 1hm far
dann qegen Hinterleaung einer Kaution von der Zollkehö de
aime Srift zur endalftigen Wertdekflaratiom Aeftellt merden.
Doch fol diefer Borzug nur in den Nnotfivendigjten Fällen
gewährt merden.
Zoflvorfchriften.
ZuKunrichriften für Mafter:
Ohne weiteres zollfrei und Daher mit der Briefpoit ohne
befondere Fürmlichteit verfendbar find nur Heualtoffmufiter
geringeren Umfannes Andere Multer miülien als Bafet mit
Qpldeflaration ulm bverfandt werden und find zollpflichtia
Muiter im Neifeverkchr:
Rür die Behandlung von Handlunasreifenden nach dem
awiichen beiden Staaten netroffenen Handelsabkommen be-
itimmt folnendes:
— Kaufleute, Fabrifanten und andere Gewerbetreibende Des
einen der beiden Länder, welche Tih durch Vorleauna von
einer der Behörden des Heimatlandes ausgefertiaten Gewerbes
‘egitimationsfarte darüber auSmweifen dak He dort zum Handel
;der Gewerbebetrieb berechtiat 1tnd und die aefeblichen Steuern
ind Mbaahen entrichten, folen befuat fein, perfönlich oder
uch in ibren Dieniten Itehende Reifende in dem anderen
Zande bei Keoufleuten oder in offenen Verkaufsitellen oder
zei foldhen Verfonen. welche die Waren erzeuaen. Wareneins
fälfe zu machen: Sie follen au befuat fein. bei Kaufleuten
in deren Geichäftsräumen Der bei Tolchen Berlonen, in deren
Bemwerbebetrieb Waren der ancebotenen Art Vermendung
Anden, Befltehungen, auch unter Mitfihruna von Proben und
Mırfltern. entaenenzunehmen. Sie merden megen der im dirfem
Yblak bezeichneten Tätigkeit feinerlei Steuern und Abgaben
intermorfen, .
Die mit einer Gewerbelenitimationsfarte nverfehenen
Rerfonen dürfen wohl Proben und Multer, aber feine Waren
mit fich FHibren, . en
. an Haben die in jedem Lande aültiaen Vorihriften zu
3eachten.
Die Auzmweisfarten milien dem Mutter entiprechen, das
n dem am 3 November 1928 in Gent unterzeichneten KAntere
aationalen NMofommen über die Vereinfachung der Hollförm-
GGrfeitern aufgeitellt iit. Sin fonfularifcher oder anderer Sicht:
nermerf mird nicht gefordert.
Xn Bezsichung auf Warendbroben und Mıuiter werden die
Aoben Vertransichließenden Teile die .Beltimmungen an
menden, die in dem am 38. November 1923 in Genf unter.
zeichneten internationalen Abfommen über die Vereinfachung
der Polförnlichfeiten enthalten find,
Die Miederausfuhrfriit it auf 12 Monate feitgefebt,
ZoNpflichtiae Briefe:
Wan unteriheidet zwei HGauptarubben von Sendungen:
Paquets non clos und lettres et plis clos (oder auch paquets
xlos.) Unter „paquets“ find nun nicht etwa Rakete (d, Dh.
Im Doftfeitigen Sinne Roltpakete oder Boitfrachtitide) zu
veritehen.. Tondern. nach dem Brieftarif freigemachte, über die
zetonhnliche Briefform hinausgehende Brieffendungen his zum
Sewicht von 2 Aa (Sind diefe verfchloffen. fo würde man
315