Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Sriechenland. 
Bertragsverhältnis: 
Vorläufiges GHandelsabfiommen vom 3. Yult 1924 und 
15. Mai 1925, Ablauf 3 Monate nad Kündigung, Deutfch- 
TanD aemieht Meiftbeaqlünftiqung. 
ölle: 
Die Zölle find vorwiegend SemwichtS3zölle neben Wertzölen. 
Die Zoflfäße find in Metaldrachmen fejtgefeßt und in Pa- 
piergeld zu zahlen. Zur Umrechnung dient ein Umrech- 
nunasiurs. 
Deutiche Konfulate: 
Athen (GC), Kanea (K), Korfu (K), Piräus (K), Salonik 
‚K), Samos Bathy (V), Bolo (K), Batra8 (V). 
Sefchäftsfprache: 
Sriechifch und franzöfifch. Im Auslandaverkehr mit grö- 
3eren Firmen meijt Deutich. 
YDerfandvorfchHriften. 
Segleitpapiere zu BahHnfendungen: 
Direkter Berfand ift nicht möglich 
Senleitpapiere zu Boftfendungen: nn | 
L ausfänd. Pafeindreßtarte, 1 fintiftifcher Anmeldefchein, 
;erner bei Leitung über Schweiz und Italien 2 franzöfifce, 
Über Tihedho-Siowakei, Ungarn und Iugoflawien, „fowie 
über Dejterreich-Ungarn und Iugoflawien 3 franzöfifche, 
äber Hamburg (Seewen) 2 franz. Zollinhaltserflärungen. 
Serpadhung von Boftpaketen: 
Pakete, befonder3 Sendungen mit Fiffigleiten und ähn- 
“em Inhalt, müffen forgfältig und dauerhaft verpackt fein, 
Bei Verwendung von Holzkijten find Siegelabbrüce in Ver- 
defungen anzubringen, damit die Aborüce nicht durch Stoß 
dder Reibung Kkosgeriffen oder befchäbdigt werden können. 
Bei den Leitwegen über FJugoflawien und Italien find fejte 
Dolzkiften, Säde, Pad- oder Wachskeinwand zu verwenden. 
Vabierberpachung ijt bei diefen Wegen unzuläffig. 
Ui prungsSgeugniffe: a 
Urfprungszeugniife find für deutfche Waren erforderlich flirt 
Artikel, welche dem VertragsStarif unterliegen. 
Diefe Urfprungszeugniffe fönnen durch die zuitändige 
Konfularbehürde oder durch die Handelskammer des Be- 
YES, au weichem die Ware jtammt, ausgeftellt fein. Eine 
Beglaubigung der durch die Handelskammer ausgeftellten 
Uribrungszeugniffe vom Konfulat {ft nicht erforderlich. 
‚Die griechifchen Zolbehördben find angewiefen morden, 
Ye bon deutfchen Gemeinde- und ftaatligen Verwaltungs 
Jehörden fomie von Handelskammern autägeftellten Ur- 
Prungszewgniffe als gültig anzuerfennen. 
Alle importierten Waren, über die eim Urfprungs- 
JEUONi3 gicht vorgelent wird, find nach dem allgemeinen 
(Maximal) Sag Des Tarifs zu verzollen, felbjt wenn eine 
Srflärung des Empfänger8 beiliegt, daß die Ware au8 
Ahem Sand eingeführt murde, mit dem Griechenland einen 
Sandelsvertrag auf BafiZ gegenfeitiger Meiftbeagituftiaumg 
1bgeichloffen hat. 
. Stellt der Erporteur, der zugleich der Herfteller Der Ware 
#, an Stelle 5e8 UrfprungsSzeugniffes eine Befcheinigung 
243, worin er verfichert, daß die Ware in feiner Fabrik 
Heweitelt ift, fo muß feine Unterfchrift von irgend einer 
ehörde beglaubigt werden. 0 . 
.. Sedes Urfprungszeuanis muß folgende Angaben ent- 
yalten: um und eseidmung der Kolli, Zahl der Kolli, 
Art der Waren, Gewicht, brutto und netto, wenn mög id, 
Sor- und Famikienname des Empfänger3, Name des Schij- 
28, Auf dem die Mare nach Griechenland eingeführt wird, 
Nblid den Vermerk: „Hergeftellt oder erzeugt Im Dem 
Dtaate , , . 4 St das Abijendeland nicht zualeich da3Z Ur- 
Sriechenland 
'prungsfand, fo ift in dem Urfprungszeugni8 zu befchet- 
tigen, daß die Ware aus dem Konjum des Abfendelandes 
Jerftamme. 
Heder Empfänger muß ein bejondereS UrfprungsSzeutg 
1i8 vorlegen. 
Bojtpakete find von der Vorkage dineS$ Ur[prungsS: 
zeugmnijfes befreit, 
zonfulatsgebühren: 
3.30 SGoldracdhmen für ein Urfprungszeugnis, 
Zollvorfchriften. 
ioffuorfchriften für Multer: nn 
Sollfrei find Muiter ohne Gandels8wert. Wenn He jedoch einen 
Wert haben. Io dak fe im gansen oder teilmeife im Sandel 
jerwertet werden fönnen. fo it ihre Nebernahme aus den 
Zollanitalten nur unter den Bedinaungen des DYDurchfuhrvers 
iehr8 aeftattet. nachdem vorher die Nämlichfeit jedes einzelnen 
Wulters durch ein dom Bollamt angehrachtes Kennzeichen feits 
reitellt und eine entiprechende Sicherheit für die Crleqauna bes 
Sinnanasanlles für den Fall aeleiltet worden ft. dak die 
Wiederausfuhr des identiidhen Gegenitandes nicht binnen eineß 
Xahre8 entmeder über denfelben oder über einen anderen 
5afen des Landes, über welchen bie Sinfuhr erfolat 
tattfindet 
Neber die mitgeführten MuiterkoNlektionen muß der 
Keifende zwei beinlichit aenau geführte Verzeidhnifie mit id 
übren, um die Verzolung der Multer ermönlidhen zu können, 
Das eine der beiden Verzeihnile. muß die genaue Semichtz= 
maabe der einzelnen Mufteritüde, das andere ohne SGemicht3- 
maabe nur die Preife aufweilen. weil nach dem ariechildhen 
?olltarif einzelne Warenaattungen nadı SGemicht und andere 
viederum nach dem Wert nerzollt werden. Beim Srenzüber- 
ritt hat der Keifende der Zolübermacdhunasitelle den Ort anz 
aeben. an dem er mit der Arbeit zu beainnen beablichtiat, 
ierauf merben die Multerkoffer plombiert und an dem an 
ıeaebenen Beitimmunasort ordnungsmäkßig verzollt. Sit die 
Yirma. Hir die der Meifende tätia ft. an dem belanten Ort 
jerfreten, fo fonn die Ware ohne Hinterleauna des Rolles 
nter Garantieftelluna des Vertreters behoben werden: ein 
Sexfonf der Muiter Hit in diefem Falle. aher ausgefchloffen. 
Der Meitfende erhält hierauf von der AnMbehörde, eine BVe- 
cheininung. die er zufammen mit dem Verzeichnis bei der 
Yn8reife dem jemeiligen Sollamt wieder vorzuleaen Hat, um 
rach Srlediauna der Ausfuhraolformalitäten ungehindert die 
Dırlter mieder ausführen au Können, Stembeliveien und 
onitioe Heinere Uusanben, die ich, je nach dem Wert des 
3ollbetranes rtichten. find auch in diefem Falle zu bezahlen. 
Mnder8 jedoch Kieat der Fall, wenn die deutfche Firma in 
Sriechenland nicht vertreten iit. Der Reifende Hat in diefem 
Yalle die Muijter nicht nur ordnungsaemäß au bverzollen 
‘ondern auch den Soll au Hinterlegen, kann iedoch dann die 
Muiter ungehindert im Inland verkaufen oder wieder mit lich 
zusführen Die Rückeritattung des Rolldepots erfolat jedoch 
nicht aleich bei der Ausreife, fondern erft nah Brükhuna und 
im Ginverftändnig mit dem Vinanaminiiterium in Athen und 
per Bollitelle, bei der der NMeitfende den Boll Hinterlent hatte 
3u diefem Zwecke iit feitens der deutichen Firma eine Sinagabe 
Im das Finanaminikterium um Rückeritattunag des Zolldbepots 
zu richten, der die feitens der Zowlbehördem ausageitellten Zoll- 
icheine beizufügen find. Meiltenz vernehen mehr als bier 
Monate bis zur Enticheidung und Müderitattung des hinter, 
‘"eaten Aolldenots 
soNpflichtige Brieffendungen: 
Sriehenland Hit dem Beichlulie der Weltpoitkonferenz beige: 
treten. wonad zollpflichtiae Waren auch in Briefen verfandt 
werden dürfen. Derartige VBrieffendungen müffen mit einem 
zrünen Settel verfehen fein, der genaue Unaaben über die Art, 
Belchaffenbeit, das Gewicht und den Wert des Ynhaltz enthält, 
Derartia aefennzeidhnete Briefpoitfendungen werden von der 
zusländiihen Boftbehörde aunächit dem Zowlamte vorgeführt, 
das die Veraonlunag der Waren vornimmt, foweit diefe fich nicht 
al8 unvermendbare, nur für Multerzwede aeeianete Waren: 
proben daritellen und daher Zollfreiheit genieken, Waren: 
broben mit einem Anhalt, der einen GHandelswert befibt 
mwmerben 1icht befördert. 
‚ofbchandlung von Reparationslieferungen: 
Nach Mitteilung des griechtfchen Finangminijteriums wer- 
den die auf Neparationstonto für die griechifdhe Regierung 
beitimmten Qieferungen zollfrei eingeführt.
	        
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