Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

LUXEMBURG

Inhalt  im  einzelnen

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Art.  3.  Durch  vorstehende  Bestimmungen  wird  der  Beschluß  vom
3.  August  1914,  Wechsel  und  Effekte  betreffend,  nicht  berührt;  derselbe  bleibt
bestehen.
Art.  4.  Gegenwärtiger  Beschluß  tritt  in  Kraft  am  Tage  seiner  Veröffentlichung ­
  im  „Memorial«.

Artikel  1.
Die  Hemmung  der  in  Fiskalsachen  gewährten  Berufungsfristen  findet  auf
die  Berufungen  gegen  die  Entscheidung  eines  Revisionsrates  keine  Anwendung.
Die  Berufung  ist  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  Strafe  des  Rechtsverlustes
innerhalb  zweier  Monate  vom  Datum  der  amtlichen  Zustellung  der  Entscheidung, ­
  und  von  der  Verwaltung  binnen  Monatsfrist  vom  Datum  der  Entscheidung ­
  zu  erheben.
Artikel  2.
Gegenwärtiger  Beschluß  ist  ebenfalls  anwendbar  auf  die  Berufungen
gegen  die  vor  dieser  Veröffentlichung  zugestellten  Entscheidungen  eines  Revisionsrates. ­


Art.  1.  Die  durch  Art.  1  Abs.  1  vorerwähnten  Beschlusses  zugunsten
der  inländischen  Banken  gewährten  Zahlungsfristen  sind  um  dreißig  volle  Tage,
d.  h.  bis  zum  5.  Oktober  1914  einschließlich  verlängert.
Die  Gläubiger  können  jedoch  während  dieser  neuen  Frist  jeder  300  Frank
zuzüglich  5  v.  H.  des  Betrags  ihres  am  5.  September  1914  bestehenden  Guthabens ­
  über  diese  Summe  hinaus  fordern.
Art.  2.  Unbeachtet  der  Bestimmungen  des  Art.  1188  des  Zivilgesetzbuchs ­
  können  genannte  Bankgeschäfte  das  Beitreiben  ihrer  Guthaben  gegen  die
im  Lande  wohnenden  Schuldner  bis  zum  5.  Oktober  1914  einschließlich  nicht
in  die  Wege  leiten.
Art.  3.  Gegenwärtiger  Beschluß  ist  weder  auf  die  Staatsgrundkredit-Anstalt
  noch  auf  die  Sparkasse  anwendbar;  er  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung ­
  im  „Memorial"  in  Kraft.

Einziger  Artikel.  Die  Termine,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und
die  anderen  Rechtsmittel  zur  Wahrung  der  Regreßansprüche  betreffs  aller  vor
dem  3.  August  1914  unterschriebenen  Wechsel  und  Effekten,  deren
Verfalltag  in  den  Zeitraum  vom  6.  September  bis  zum  5.  Oktober  einschließlich
fällt,  werden  um  dreißig  volle  Tage  verlängert.
Die  Zahlung  kann  vom  Hauptschuldner,  von  den  Indossanten  und
anderen  Mitverpflichteten  während  der  vorerwähnten  Stundung  von  dreißig
vollen  Tagen  nicht  gefordert  werden.
Die  durch  Abs.  1  und  2  des  einzigen  Artikels  des  Ministerialbeschlusses
vom  3.  August  1914  für  die  vor  dem  6.  September  1914  verfallenen  Wechsel
und  Effekten  bewilligten  Fristen  werden  ebenfalls  um  dreißig  volle  Tage  verlängert.
Die  Zinsen  sind  auf  alle  Fälle  vom  Verfalltag  bis  zur  Zahlung  geschuldet.
            
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