Sroßbritannien
Runnoffemente:
Bei fämtlichen Sendamgen, die nach England importiert
merden, muß af dem betreffenden Konnojjement der Wert
jeder einzelnen Sendung im englifder Währung angegeben
merden. Die genaue SinhHaktung Diefer Borfchriften ft
Anbedingt erforderlich.
Irfprungsbezeichnung:
Hezeichnungen auf Waren zur Zeit der Sinfuhr unterlie-
zen den Beftimmungen von AHoichnitt 16 de@ Merchandise
Marks Act 1827.
Singeführte Waren, die keine NMamen oder
Beseihnungen irgend welder Art tragen:
Singeführte Waren, die feinerlei Bezeihnungen auf den
Waren felbit oder auf den UmfichlieBungen oder Umbiülunogen,
vorin. fie fidh befinden. tragen, brauchen weder bei der Sinfuhr,
19h wenn die Waren in diefem Lande verfauft oder zum
Berkauf au8geleat merden. eine nähere Ananhe ihres Urforungs
311 fragen.
Sinageführte Waren. die einen britifdhen
Namen oder ein britildhes Warenzeidhen
iragen: Singeführte Waren, die zur Reit der Sinfuhr oder
3e8 Verfomufs oder der Yusleauna zum Verkauf NMamen oder
Warenzeichen tragen, welche den Namen oder das Waren»
zeichen eines Rabhrifanten. Kaufmanns oder Händlers in dem
Vereinigten Aünioreich bilden oder annehmen lalen, mülen
dem Namen oder Worenzeichen eine Herkunftsbezeichnung bet:
Hinen Gricheint 2. B. der Name „Sohn Smith“ (meldher den
Namen eines Dändlers oder Kaufmanns in dem Vereinigten
Töniareich bildet oder vermuten läßt) auf den Waren und
ind die Waren deutfchen Fabrifats, Io muß die Bezeichnung
vie borftehend fein (nämlih „Sohn Smith: Woreian“ oder
„Sohn Smith: Made in Germanhy” oder bei Waren fana-
diicher Graeunmuna: „Kohn Smith: Empire” oder „Sohn
Smith: Made in Canada”). Anmerkuna: Sin Name umfaßt
alle Mokiraungen eines Namens8. 2 B . die Mnfenoahuchitahen
ner Sirma.
— Einneführte Waren, die britithe Ort3-
Ham en iragen: Tranen eingeführte Waren einen
Amen. der den NMamen eines Orte8 oder DYiltrikts in dem
Vereinigten Köniareich daritellt oder vermuten läßt, Io muß
diefer von einer Gerkunftsbegeihnung. mie vorltehend anae-
aeben, benleitet fein. In aewillen Fällen wird von diefem
Gefordernis aur Beit der Sinfuhr abaefehen: e8 findet aber
Re endung wenn die Waren im Lavde herfanft oder am
erfauf au8sgeleat werden.
Singeführte Waren. die fremde DOri8-
Dam entragen: Schließt eine Handelsbezeihnung einen
rtenamen ein und find die Waren, auf denen er bei der
Einfuhr erfmheint, nicht das Grzeuagnis oder das Wabhrikat des
ücnannten Ortes oder des Landes, worin er gelegen ift, Io
MmuR die Gondelabezeichnung benleitet Tein von einer Ynaabe
Die da8 tatlächlidhe Erzeugunagsland fennzeichnet. So müßte
3. ©. ein in Spanien erzeuater und als „Buraundh” bezeich:
geter Wein bei der Bezeichnung die Anaabe „Brodure in
Sbain“ tragen oder er müßte al8 „Shaniih Buraundh“ be-
jeidhnet fein, Sine Musnohme bon biefer Regel wird in den
allen vemacht, wenn die Handelsbezeichnung bipk die Art der
Saren bezeichnet und nicht darauf berechnet + über ba8
Derkunftsland zu täufchen.
Singeführte Waren mit Gandelsbezeidh-
lungen in englifder Spradhe au8 nidt eng-
Uihen Zändern: Gandelsbezeichnungen in enoliicher
Sbrache auf Waren, die aus nicht enaliich Iprechenden Ländern
um Xnlandaägebrauch eingeführt werden, werden nicht mittel-
Her als Anaaben, daflır angenommen, daß die Waren Dris
Uicher Serkunft find. e8 fei benn, daß hinreichende Gründe
Tür die Annahme vorliegen, Ddak Derartiae Handel8bczeich-
innen darauf berechnet find, den Sindrud des britifchen
Atiprungs Berborgurufen und ihn auch tatfächlio Herborrufen.
Dandelsbezeihnungen auf eingeführte Waren in einer fremden
Shrache, die nicht diejenige des Landes ilt, von wo die Waren
Ehaeführt werden. mühen von einer Unaabe de8 tatfächlichen
"eugunasiandes der Waren benleitet fein.
Singeführte Waren mit britilhen Wab-
den: Die Anbringung des Britiihen Wappen it von den
Sunliichen Behörden bheanitandet worden. Wenn auch ein aus-
Südliches gefeßlidhes Verbot der Anbringung des Brisiichen
Dabbens hei Ginfuhrmaren nicht beiteht, fo darf doch das
Xönialidhe Wabpen in Enaland nicht als Handelsmarke eins
Teitagen werden und kann deshalb auch nicht als HandelS-
Narfe eines enaliidhen Kaufmanns oder Kabrikanten ande-
eben werden.
Bei Uribrungsbezgeidnung auf Tafdenuhren:
Der Taldhenuhren wird angenommen, dak Jich eine Vezeich-
TUng auf dent Uhrachäunfe muk-die Ubr bezieht. Wird daher
‚ine hr {chmweizerifchen KabrikatS eingeführt und ift das Gehäufe
in dielem! Lande heraeitellt und tränt eine Anaabe oder Be.
zeidhnung des britifchen Urfprungs (mie 8. B. ein britiiches
Prüfungsseichen), dann muß vorhanden fein entweder
a) in unmittelbarer Nähe des Vrüfungszeihens eine deut:
liche Annabe, dak die Talchenuhr ausländiidhen oder
{Ohweizeritdhen Sabrifat2 it, oder
ı) auf dem Sifferblatt und auch auf der_oberen oder unteren
Klatine des Werkes, awildhen den Stegen Kchtbar, eine
unverlöfchliche Anaahe oder Bezeichnung, daß die Laldhen“
uhr ausländiidhen oder Ichweizeriichen Fabrikat? iit.
Verpadungsmaterial: Werden leere Behälter
der andere Umiohliekungen zum Zwede der Nufnahme von
Raren, die in dem Vereinigten Königreich heraeitellt oder
erzeuat werden, eingeführt und tragen Dabei den Namen oder
das Warenzeichen der irma, deren Waren Ke aufnehmen
jollen, fo braucht auf ihnen eine Herkunftsbeseihnung nicht
angeneben zu fein. Diele Musnahmevorfchrift ailt für alle
Waren ähnlicher Art wie Umhülungen, Bezettehungen, Holen
Afw.. in oder mit denen im Vereinigten Königreich erzeugte
oder hHeraeftellte Warem verkauft oder zum Verkauf ausaeleat
verden oder merben Tollen
‚ Meflamematerial, Kataloge und reis:
Ciften: Cine Urfprungsbegeidhnung wird nicht verlangt
jei Neflamematerial, Katalogen, Breisliiten ulw., die frei
jerteilt werden, borausgelebf, Dak auf den Katalogen und
Qiten nicht der Name eine8 enaliihen Druders oder Händlers
zricheint. Sit auf eingeführten Waren, deren Vertrieb zum
3wede der Reklame für Waren anderer Art erfolat, der Name
der das Warenzeichen einc8 Fabhrifanten, SHänhlers oder
Reaufmann8 in dem Vereinigten Königreich anaebracht, Für
beffen Ware fe Io Neflame machen. To muß bei dem genannten
Namen oder Warenzeichen eine Herkunftsbezeichnung ergünzenb
ınaeaeben fein. So mülen Aichenbeher franzöftichen Fabri-
fat3, die zum Awede der Meklame für das Bier einer britiidhen
Ärauereifirma vertrieben werden, fofern lich, auf ihnen der
Namen der Brauereifirma befindet, auch eine Herkunftsbegeidh-
auna tragen. mie „Mih tray Foreign“ oder „Aih traa made
n France“, Werden indes Beugitoffmufter als Meflame Hr
Beunitoffe aleiher Art vertrieben. fo mich Für Diele eine Her:
‘unitäbezeihnung im Sinne diefer Vorfchrift nicht gefordert.
Für %latate aller Art, die der Neflame enaliicher Eraeug-
fie dienen und die naturgemäß auch den Namen und Die
Marke des betreffenden enaliidhen Eraeuagnilies traaen, {ft eine
Serfunftsbezeichnung nicht erforderlich. € wird in foldhen
Sällen, in denen derartige Plakate nicht von der enalifchen
Xirma Dbdireft eingeführt merden, eine Beitätiaung Dieter
Xirma bverlanat. dak die Plakate tatfächlich Für die Melfame
ihrer FirzenaniHe Seitimmt Tinh
Muiter und Proben: Bei Bezeichnungen auf
Nurltern oder Proben. wird eine nähere Erläuterung nicht
refordert. vorausgefebt. Daß‘ die Multer oder roben an Kich
vertlos find, Feine aanzen oder vollitändiaen SGegenitände bilden
und unichmer al8 Mırlter naher Broben anerkannt werben
‘“önnen.
Britifdhe Waren, die In demiealben Zuitand
pieder eingefuhrit werden, Im Vereinigten König»
«eich erzeuate oder Heraeftellte Waren, die aus dem Vereiniaten
Röniareich Fortaelandt find und in dDemfelben Zuitand wieder
‚inaeführt werden. brauchem eine? Gerfunftahszeichmung nicht
a Führen . ; .
Britiihe Waren, die im Ausland einer
Bearbeitung unterworfen worden Tind: In dem
Bereiniaten Köniareich erzeugte oder hergeitellte Waren, die
zußerbalb einer Behandlung oder Aurichhung unterlegen haben,
and darauf in das, Vereiniate Königreich wieder eingeführt
ynerden brauchen feine Gerkunftsbezeichuung zu iragen, wenn
nırch Sie Behandluna oder Zuridtung Feine wefentliche Vers
Znberuna der Ware entitanden Hit. Sit indes durch die Bez
Zandhuna oder Zurichtuna eine mwefentliche Veränderuna der
Waren entitenden und werden die Waren nach ihrer Wicder=
Anfubr in dem Vereiniaten NMöniareich unter einem Gritiichen
Namen oder Warenzeichen verkauft oder zum Verkauf aus
zeleat. fo muß diefer Name oder Diefes Warenzeichen durch
ne Gerhmftabezeihnung ernänat werden. Sn derartigen
Yällen fann fich jedoch die Ungabe auf das Wort „Koreian”
der nach Lange des Kalles „Empire“ beichränfen. in Ber.
Sinduna mit erläuternden: Anaahen über die Behandlung oder
)ie Aurichtunag oder mit einer Mnaabhe, dak die Bebhandluna
;der Aurichtuna in dem betreffenden Sand ftattaefunden Hat;
verden 2. DB. britiiche Seipinitmaren nach dem Yusland behufzs
Zurichtuna aefandt und ernibt die Zurichtung eine Wefentliche
Beränderung der Ware, dann fann die Bezeichnung folgender.
maßen lauten: „Horeian brinted” oder „Printed in Jrance”
ınitatt des einfachen „Foreian“” oder „Made in Wrance”,
Serkunftsbeaeihnung: Wird für eingeführte
Maren eine Herkunftsbezeidhnung berlanat, fo it Diele ent.
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