Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Sroßbritannien 
Runnoffemente: 
Bei fämtlichen Sendamgen, die nach England importiert 
merden, muß af dem betreffenden Konnojjement der Wert 
jeder einzelnen Sendung im englifder Währung angegeben 
merden. Die genaue SinhHaktung Diefer Borfchriften ft 
Anbedingt erforderlich. 
Irfprungsbezeichnung: 
Hezeichnungen auf Waren zur Zeit der Sinfuhr unterlie- 
zen den Beftimmungen von AHoichnitt 16 de@ Merchandise 
Marks Act 1827. 
Singeführte Waren, die keine NMamen oder 
Beseihnungen irgend welder Art tragen: 
Singeführte Waren, die feinerlei Bezeihnungen auf den 
Waren felbit oder auf den UmfichlieBungen oder Umbiülunogen, 
vorin. fie fidh befinden. tragen, brauchen weder bei der Sinfuhr, 
19h wenn die Waren in diefem Lande verfauft oder zum 
Berkauf au8geleat merden. eine nähere Ananhe ihres Urforungs 
311 fragen. 
Sinageführte Waren. die einen britifdhen 
Namen oder ein britildhes Warenzeidhen 
iragen: Singeführte Waren, die zur Reit der Sinfuhr oder 
3e8 Verfomufs oder der Yusleauna zum Verkauf NMamen oder 
Warenzeichen tragen, welche den Namen oder das Waren» 
zeichen eines Rabhrifanten. Kaufmanns oder Händlers in dem 
Vereinigten Aünioreich bilden oder annehmen lalen, mülen 
dem Namen oder Worenzeichen eine Herkunftsbezeichnung bet: 
Hinen Gricheint 2. B. der Name „Sohn Smith“ (meldher den 
Namen eines Dändlers oder Kaufmanns in dem Vereinigten 
Töniareich bildet oder vermuten läßt) auf den Waren und 
ind die Waren deutfchen Fabrifats, Io muß die Bezeichnung 
vie borftehend fein (nämlih „Sohn Smith: Woreian“ oder 
„Sohn Smith: Made in Germanhy” oder bei Waren fana- 
diicher Graeunmuna: „Kohn Smith: Empire” oder „Sohn 
Smith: Made in Canada”). Anmerkuna: Sin Name umfaßt 
alle Mokiraungen eines Namens8. 2 B . die Mnfenoahuchitahen 
ner Sirma. 
— Einneführte Waren, die britithe Ort3- 
Ham en iragen: Tranen eingeführte Waren einen 
Amen. der den NMamen eines Orte8 oder DYiltrikts in dem 
Vereinigten Köniareich daritellt oder vermuten läßt, Io muß 
diefer von einer Gerkunftsbegeihnung. mie vorltehend anae- 
aeben, benleitet fein. In aewillen Fällen wird von diefem 
Gefordernis aur Beit der Sinfuhr abaefehen: e8 findet aber 
Re endung wenn die Waren im Lavde herfanft oder am 
erfauf au8sgeleat werden. 
Singeführte Waren. die fremde DOri8- 
Dam entragen: Schließt eine Handelsbezeihnung einen 
rtenamen ein und find die Waren, auf denen er bei der 
Einfuhr erfmheint, nicht das Grzeuagnis oder das Wabhrikat des 
ücnannten Ortes oder des Landes, worin er gelegen ift, Io 
MmuR die Gondelabezeichnung benleitet Tein von einer Ynaabe 
Die da8 tatlächlidhe Erzeugunagsland fennzeichnet. So müßte 
3. ©. ein in Spanien erzeuater und als „Buraundh” bezeich: 
geter Wein bei der Bezeichnung die Anaabe „Brodure in 
Sbain“ tragen oder er müßte al8 „Shaniih Buraundh“ be- 
jeidhnet fein, Sine Musnohme bon biefer Regel wird in den 
allen vemacht, wenn die Handelsbezeichnung bipk die Art der 
Saren bezeichnet und nicht darauf berechnet + über ba8 
Derkunftsland zu täufchen. 
Singeführte Waren mit Gandelsbezeidh- 
lungen in englifder Spradhe au8 nidt eng- 
Uihen Zändern: Gandelsbezeichnungen in enoliicher 
Sbrache auf Waren, die aus nicht enaliich Iprechenden Ländern 
um Xnlandaägebrauch eingeführt werden, werden nicht mittel- 
Her als Anaaben, daflır angenommen, daß die Waren Dris 
Uicher Serkunft find. e8 fei benn, daß hinreichende Gründe 
Tür die Annahme vorliegen, Ddak Derartiae Handel8bczeich- 
innen darauf berechnet find, den Sindrud des britifchen 
Atiprungs Berborgurufen und ihn auch tatfächlio Herborrufen. 
Dandelsbezeihnungen auf eingeführte Waren in einer fremden 
Shrache, die nicht diejenige des Landes ilt, von wo die Waren 
Ehaeführt werden. mühen von einer Unaabe de8 tatfächlichen 
"eugunasiandes der Waren benleitet fein. 
Singeführte Waren mit britilhen Wab- 
den: Die Anbringung des Britiihen Wappen it von den 
Sunliichen Behörden bheanitandet worden. Wenn auch ein aus- 
Südliches gefeßlidhes Verbot der Anbringung des Brisiichen 
Dabbens hei Ginfuhrmaren nicht beiteht, fo darf doch das 
Xönialidhe Wabpen in Enaland nicht als Handelsmarke eins 
Teitagen werden und kann deshalb auch nicht als HandelS- 
Narfe eines enaliidhen Kaufmanns oder Kabrikanten ande- 
eben werden. 
Bei Uribrungsbezgeidnung auf Tafdenuhren: 
Der Taldhenuhren wird angenommen, dak Jich eine Vezeich- 
TUng auf dent Uhrachäunfe muk-die Ubr bezieht. Wird daher 
‚ine hr {chmweizerifchen KabrikatS eingeführt und ift das Gehäufe 
in dielem! Lande heraeitellt und tränt eine Anaabe oder Be. 
zeidhnung des britifchen Urfprungs (mie 8. B. ein britiiches 
Prüfungsseichen), dann muß vorhanden fein entweder 
a) in unmittelbarer Nähe des Vrüfungszeihens eine deut: 
liche Annabe, dak die Talchenuhr ausländiidhen oder 
{Ohweizeritdhen Sabrifat2 it, oder 
ı) auf dem Sifferblatt und auch auf der_oberen oder unteren 
Klatine des Werkes, awildhen den Stegen Kchtbar, eine 
unverlöfchliche Anaahe oder Bezeichnung, daß die Laldhen“ 
uhr ausländiidhen oder Ichweizeriichen Fabrikat? iit. 
Verpadungsmaterial: Werden leere Behälter 
der andere Umiohliekungen zum Zwede der Nufnahme von 
Raren, die in dem Vereinigten Königreich heraeitellt oder 
erzeuat werden, eingeführt und tragen Dabei den Namen oder 
das Warenzeichen der irma, deren Waren Ke aufnehmen 
jollen, fo braucht auf ihnen eine Herkunftsbeseihnung nicht 
angeneben zu fein. Diele Musnahmevorfchrift ailt für alle 
Waren ähnlicher Art wie Umhülungen, Bezettehungen, Holen 
Afw.. in oder mit denen im Vereinigten Königreich erzeugte 
oder hHeraeftellte Warem verkauft oder zum Verkauf ausaeleat 
verden oder merben Tollen 
‚ Meflamematerial, Kataloge und reis: 
Ciften: Cine Urfprungsbegeidhnung wird nicht verlangt 
jei Neflamematerial, Katalogen, Breisliiten ulw., die frei 
jerteilt werden, borausgelebf, Dak auf den Katalogen und 
Qiten nicht der Name eine8 enaliihen Druders oder Händlers 
zricheint. Sit auf eingeführten Waren, deren Vertrieb zum 
3wede der Reklame für Waren anderer Art erfolat, der Name 
der das Warenzeichen einc8 Fabhrifanten, SHänhlers oder 
Reaufmann8 in dem Vereinigten Königreich anaebracht, Für 
beffen Ware fe Io Neflame machen. To muß bei dem genannten 
Namen oder Warenzeichen eine Herkunftsbezeichnung ergünzenb 
ınaeaeben fein. So mülen Aichenbeher franzöftichen Fabri- 
fat3, die zum Awede der Meklame für das Bier einer britiidhen 
Ärauereifirma vertrieben werden, fofern lich, auf ihnen der 
Namen der Brauereifirma befindet, auch eine Herkunftsbegeidh- 
auna tragen. mie „Mih tray Foreign“ oder „Aih traa made 
n France“, Werden indes Beugitoffmufter als Meflame Hr 
Beunitoffe aleiher Art vertrieben. fo mich Für Diele eine Her: 
‘unitäbezeihnung im Sinne diefer Vorfchrift nicht gefordert. 
Für %latate aller Art, die der Neflame enaliicher Eraeug- 
fie dienen und die naturgemäß auch den Namen und Die 
Marke des betreffenden enaliidhen Eraeuagnilies traaen, {ft eine 
Serfunftsbezeichnung nicht erforderlich. € wird in foldhen 
Sällen, in denen derartige Plakate nicht von der enalifchen 
Xirma Dbdireft eingeführt merden, eine Beitätiaung Dieter 
Xirma bverlanat. dak die Plakate tatfächlich Für die Melfame 
ihrer FirzenaniHe Seitimmt Tinh 
Muiter und Proben: Bei Bezeichnungen auf 
Nurltern oder Proben. wird eine nähere Erläuterung nicht 
refordert. vorausgefebt. Daß‘ die Multer oder roben an Kich 
vertlos find, Feine aanzen oder vollitändiaen SGegenitände bilden 
und unichmer al8 Mırlter naher Broben anerkannt werben 
‘“önnen. 
 Britifdhe Waren, die In demiealben Zuitand 
pieder eingefuhrit werden, Im Vereinigten König» 
«eich erzeuate oder Heraeftellte Waren, die aus dem Vereiniaten 
Röniareich Fortaelandt find und in dDemfelben Zuitand wieder 
‚inaeführt werden. brauchem eine? Gerfunftahszeichmung nicht 
a Führen . ; . 
Britiihe Waren, die im Ausland einer 
Bearbeitung unterworfen worden Tind: In dem 
Bereiniaten Köniareich erzeugte oder hergeitellte Waren, die 
zußerbalb einer Behandlung oder Aurichhung unterlegen haben, 
and darauf in das, Vereiniate Königreich wieder eingeführt 
ynerden brauchen feine Gerkunftsbezeichuung zu iragen, wenn 
nırch Sie Behandluna oder Zuridtung Feine wefentliche Vers 
Znberuna der Ware entitanden Hit. Sit indes durch die Bez 
Zandhuna oder Zurichtuna eine mwefentliche Veränderuna der 
Waren entitenden und werden die Waren nach ihrer Wicder= 
Anfubr in dem Vereiniaten NMöniareich unter einem Gritiichen 
Namen oder Warenzeichen verkauft oder zum Verkauf aus 
zeleat. fo muß diefer Name oder Diefes Warenzeichen durch 
ne Gerhmftabezeihnung ernänat werden. Sn derartigen 
Yällen fann fich jedoch die Ungabe auf das Wort „Koreian” 
der nach Lange des Kalles „Empire“ beichränfen. in Ber. 
Sinduna mit erläuternden: Anaahen über die Behandlung oder 
)ie Aurichtunag oder mit einer Mnaabhe, dak die Bebhandluna 
;der Aurichtuna in dem betreffenden Sand ftattaefunden Hat; 
verden 2. DB. britiiche Seipinitmaren nach dem Yusland behufzs 
Zurichtuna aefandt und ernibt die Zurichtung eine Wefentliche 
Beränderung der Ware, dann fann die Bezeichnung folgender. 
maßen lauten: „Horeian brinted” oder „Printed in Jrance” 
ınitatt des einfachen „Foreian“” oder „Made in Wrance”, 
Serkunftsbeaeihnung: Wird für eingeführte 
Maren eine Herkunftsbezeidhnung berlanat, fo it Diele ent. 
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