weder einfach durch das Wort „Horeian“ oder nach Lage des
alles durch das Wort „Empire“ zu neben ie nachdem die
Waren in einem fremden Lande oder in einem Teil des bri-
tifihen Neichs außerhalb des Vereininaten Königreichs herge-
itellt oder erzeuat find. oder nach Wahl durch eine genaue Un-
aabe des wirklichen Landes. wo die Waren hergeitellt oder
erzeugt waren, 3. B. „Made in Germany”. „Canada Bros
yuce” ulm,
‚ Allaemeine Merkmale für die Serkunft38-
bezeidhnung, Me qualifizierenden Unaaben müßjen deut-
lich und in nächiter Nähe der Annaben, die fie näher beitim-
men follen. annebracht fein. Soweit mönlich, follten fie all-
gemein von aleiher Art fein, mie die Bezeichnungen jelbit.
Yis Geritelungsland bei eingeführten Waren ailt das Land,
wo fie zulebt (bor der Einfuhr nach dem Vereinigten Nönig-
Teich) eine wefentlidhe Veränderung durch irgendeine Behand-
Yuna aber Rurichtunag erfahren haben.
Merdandife-Mark8- Act. 1926:
Die Merchandise Marks Bill zerfällt in zwei AbfHNnitte:
AbichHnitt 1 beftimmt, daß Waren, die ganz oder zum
Wwefentlichen Teil im Augslande Hergeftellt find und den
Namen oder das Warenzeichen eines britifhen Herftellers
Dder Händler8 tragen, nur dann verkauft merdemw Dürfen,
wenn fie eine Herkunftsbezeighnung tragen.
— Abfhnitt 2 gibt der englifchen Kegierung die Befugnis,
bei gewiffen Ginfuhrmwaren generell ein UrfprungsSzeichen zu
verlangen. Der ErlaHß derartiger Verordnungen, Die
Urfprungsangaben für beftimmte Waren einführen, erfolgt
durch Föniglide Berordnungen, für welche Borausfeßung
ein Antrag der beteiligten englifdhen Interefferten ft.
Folgendes Verfahren findet Anwendung: Geht bei dem
Board of Trade ein Antrag aus Intereffentenkreijen ein, fo
übermweijt diefeS den Fall einem zu foldhen Zwecden zu er-
nennenden ftändigen Ausfehuß zur Pritfung. Diefe Ueber-
meifung erfolgt drei Wochen vor Beginn der Sigungen des
Ausfhuffes und wird in den wichtigjten Zeitungen publi-
ziert. Der Ausichuß tagt außer bei vertraulichen Gegen:
itänden Sffentlich; er erftattet an da3 Board of Trade ein
Sutachten, FJene3 beantragt nach Prüfung des Zalle8, fo
fern e8 auch feinerfeit3 den Srlaß einer Verordnung für
angebracht Hält, eine fokdhe beim König. Hierauf wird der
Entwurf der Berordnung veröffentlicht und im Parlament
20 Tage ausgelegt, um Diefem Gelegenheit zum Ein[pruch
3 geben, Erfolat fein Cinjpruch, fo erläßt der Mönig die
Berordmung. Sie tritt früheftenz drei Monate nach ihrem
Sag Ä Wirkamfkeit, morauf befonder& hingewieien mer-
nt much.
Abfchnitt 1 des Merchandije Mars Act, 1926, bezieht
lich auf den Kleinhandel und daz AuzZkegen für den Klein-
handel. Er erftreckt fich auch auf den Großhandel, aber nicht
auf Dad Murälenen zum Girohhan del.
„ Beim Grokhandel mit eingeführten Waren, auf denen
ein britiiher Name oder Warenzeidhen anaebracht it, a
deutet e8 einen auten Schuß in einem Verfahren wenen, Aus
Miderhandkuna aeaen Ybiehn. 1. menn die Waren an den SHE
üeaen eine fhriftliche. bon ihm unter Anaabe feiner Getchäfts-
adreife unterzeichnete Srfläruna berfauft werden, hak fe aus:
veführt merden follen ober aur Musfuhr verkauft find, ,
„. Verkauf. — Abichnit} 1 des Gefekes von 1926 erftredi
1 nicht auf: , nn
a) den Verkauf von Waren in Konfignation, die der Verkäufer
an eine Berfon aukerhalb des Vereiniaten Königreichs
, tötiat (3 B, den Verkauf von Waren zur UYusfuhr);
X Den Verkauf von gebrauchten Waren: N bes
*) den Verkauf von Nahrungsmitteln in SGajfthäufern ode
Yeltaurants oder anderen Verzehritätten: , iniat
' den Verkauf von Nahrungsmitteln, die im Vereinigten
Röniareich einem Roch-, Zubereitungs- oder KonfervierunaS-
verfahren unterleaen haben
Miidungen und Gemenae. Abihnitt 1 des Ge-
TebeS yon 1926 bezieht fich nicht auf Mifchungen oder en
Menge (a. B, eine Mijhunag von indilchem und Saba-Lee oder
ein Gemenne von Kaffee und Zichorte). Sr eritredt fich jedoch
auf Miichungen oder Gemenne, die durch ein Bearbeitung
verfahren aus Materialien veridhiedener Arten ergeungt fin
(a. ‚3. eine Ware. die al8 Seiden= und Baummolenaemifc
baeichnet mirki
‚. Gingeführte Waren. die einer Zurichtung
hr pdem Vereininten Königreich unterlegen
üben. — Wbiehnitt 1 des Gejebes von 1926 bezieht fich nid
auf eingeführte Maren die nach dem Taae der Sinkubhr in
Sroßbhritannien
jem Vereinigten Königreich einer Behandlung oder Zurichtung
unterworfen worden find. wodurch eine Wefentlidhe Verän-
jeruna der Waren entitanden if.
Befuaniz des Boardof Zrade Ausnahmen
yuzgulaffen — Ser Boarb of Trade hat nah Unter»
xbfichnitt von AMbicdhnitt 1 des SGefekes von 1926 die Befunniz
ınauordnen. daR Ybihnitt 1 des Gefebes nicht Anwenduna
Anden foll auf Waren einen beitimmten Alalie oder Art oder
auf Waren. die unter einer befonderen Bezeichnung verkauft
verden und awar unter den Folaenden Bedinaunaen:
_ Daß bei dem Board von Berfonen, die nach feiner Mırficht
zin mefentlihe8s Xnterelle an der Krane haben, Boritelungen
erhoben merden:
dak das Board übergeunt if:
a) daß unter Berückichtiqung der befonderen Verhältniffe
des Handels Schwieriakfeiten entitehen würden, Falls Ybidn. 1
zuf Tolde Waren oder auf Waren, die unter einer befonderen
Bezeichnung verkauft werden, aur Anwendung gelangen
mürde. und . en
. b) dak die Sffentlidhen Interefflen in dem Vereinigten
Aöniareich durch die Gewährung der Ausnahme nicht materiell
xefchäbigt mürbden.
Ausleauna von YWofchnitt 1.
Die Yuslenuna der Beltimmungen des Sefebes von 1926
einfchlieklih Abidhnitt 1) iit eine Angelegenheit der Gerichte:
Berfonen, die in Zweifel darüber find, ob die Beitimmungen
de3 Abichnitts in ihrem Falle anwendbar Kind. follten ih mit
Ei zuitändiaen Gericht in Verbindung feben und fh danach
richten.
Anfragen bezüglich Abfdhn. 16 des Gefebes yon 1887
find an das Secretary, Customs House, Lower Thames
Street, London, E.C.3 und bezüglich Abfonitt 1 des Ge-
feßeS von 1926 find an daS Secretary, Board of Trade
Great George Street, London, S.W. 1, 3 rimten.
S3oflvorichriften.
Äollvorfdhriften für Mufiter: . eu .
Muiter unterliegen in Enaland den aleichen HZolliäßen wie
die Ware jelbit. e8 fei denn. dak fe feinen Handelswert mehr
haben. d. b.. dak fie der Menne und dem Umfange nach gerade
aenüaen, um die Beichaffenheit feitzultelen. oder daß Ne in
irgend einer Weile für den Gebrauch unbrauchbar cemacht
vorden find. Die Enticheidung darüber. ob ein Muijter Vere
fauf8mwert hat oder nicht, lieat bei dem abfertigenden Boll-
vdeamten, Gin bei. der Sinfuhr erhobener Zoll wird in der
Kegel innerhalb einer beitimmten Trifft mieder ausgeführt
werden.
— Bur Verfendung als Muiter (Tample) werden nur wirkliche
bona fide) Multer oder Warendroben (Tamples vr hatternz
of Merchandife) ohne Verfaufswert zugelalien Mufiter müfien
bezeichnet fein al8 „Samples, not for falle“ („Muiter nicht zum
Verkauf“). Yukerdem muk jeder einzelne in der Sendung
ınthaltene Artikel ebenfalls als Sample not fox fale” gekenn»
zeichnet fein oder in Tonit iraend einer Weile derartig un
brauchbar aemacht merben, dak er im oemöhnlidhen Handel
nicht berfauft werden kann. Um ein Beifpiel anzuführen,
mülßen Sandihuhmulter durch einen Schnitt für den Verkauf
unbrauchbar aemacht werden. Bona Fide-Gandelasmulter, von
zusländiichen Verkäufern an Makler oder Grokkaufleute im
Rande gerichtet und zur YMufnabme von Aufträgen bei diefen
beitimmt. Können mit der Maketnoft (oder in verficherten
Rafeten). mie folat, aolfrei eingeführt merden:
Gewebe (andere als Bänder) in Längen bis zu 1 Yard;
Bänder, in Längen bid& zu 2% Yard, borausgefekt, bdak
lie der Kante Imna einaefhnitten find:
Garn: Wofall; Robhfeide — bis au vier Unaen.
Die Rakete follten einen Bermerk tragen. dbak der Ynhalt aug
SHandelsmuftern beiteht.
(Siehe Muiter in riefen.) N
Muiter von Handkungsreifenden:;
Bollpflichtiae Waren, mit Ausnahme von Motorw
Unterteilen zu folden und Motorrädern. die aus Deutidland
al8 Geichättsreifenden-Mufter oder -Aroben (in Begleitung
oder ohne Dealeitung eines Neilenden) nach England einge-
ihrt werden, find aollfrei. doch muß der Rollbetrag in bar
jinterleat oder durch Bürafchaft Ychergeitellt werden, Auch
Filmvofitive au Multerameden werben Aollfrei augelatien, boch
nüflen Tämtlihe Bildfeniter durchlocht fein derart, dak dos
Yoch bei Vorführung des Kilm8 auf der Leinwand erfdheint
Bei der Einfuhr aollpflichtiger Muiter oder Broben mukR ein
Reraeichnig nebit MBeichhreibung und Wertanaabe POtaelen:
im