Stalien
jtellung ver Zeuaniffe find die italienifchen Xonfulate und
Hanzelstammern in Deutfchland, die Deutfhen ftädtifchen
Behörden, die Deutfchen Handelskammern und Zokitellen.
Für die beim Berfand nadh Staliemw erforderlichen Ur
PrungsSzeugniffe ft folgendes zu beachten:
1. Die Formukterung der Befcheinigung muß, erkennen
laffen, daß das Urfprung3zeugni3Z von der Behörde
(Handelskammer) gegeben Mmwird, Die das Dokument
ausjtellt 1t11d nicht vom Abhfeubder ober einem anderen
Intereffierten.
> Das Zeugniz muß von der ausitellenden Behörde
Bandfchrifikich unterfchrieben feim Die Unterfchrift
Jelb{t mung datrch Beidrückenw des Dienftfiegel8, und zwar
unmitielbar unter der Be[hreibung de’
Ware bealaubigt fein.
3. Da8S Urfprungszeugni3 muß enthalten:
a) Namen 145 Bornamen Des AbhjenderZ und feinen
Mohnort,
b) Namen, Vornamen und Wohnort des ESmpfjängerS,
ec) Menge, Zeichen, Zahl und Nanımern Der einzelnen
Frachtftücke,
1) die Qualität der Ware nach ver HandelZitblichen
Bezeichnung,
a) Das Bruttogemwicht der Packjtücke und fonftige YAat-
gaben, die die Warenmeuge in ausreichender Weife
beftimmen Lajfjen,
:) die gewählte Berfandart,
z) das Dam der Ausftellung des Zeugnifjes,
h) Das Datum des BerfandtagesS.
Bei Urfprungszeugmiffen, die diefen Borfchriften wicht
Mitfprechen, befteht Die Gefahr, daß fie von den itablenifjchen
Srenzzollämtern zurücgenniefen merden.
Die Beglaubigung der von beutfchen Stellen ausZgeftell
ten Zeugniffe datrch itaktenifche Komfulate ift wicht erforder-
fc. Da die italienifchen Zollbehörden bei UrjpCunNgSZeNg:
nijffen in fremder Sprache, außer franzöfifch, eine amtliche
Ueberfeßung fordern fönuen, empfiehlt e3 Jidh, Die Zengniffte
deutfch und itakiewifch, oder Deutich und franzöfiih aus:
yuftellen.
Zur Ausftelung von Urfprungszengniffen für Crzeug-
Nijje Dritter QLäuder, die durch Deutfchland durchgeführt
Merden, find ur Die deutfchen Zollbehörden zufiändig.
€3 empfiehlt fich, auf den Begkeitbapieren 31 vermert-
fen: „Urfprunaszenanig beigefügt“.
Ari prungszeugniffe zu Boftfendungen:
Urfpruurgszengniffe find nicht auf jeden Fall erforderlich,
Jedoch Fönnen die italienifchen Zollämter bei allen Artifehn,
die Meijltbequnffigung genießen, jederzeit ein Urkprungs:
Zeugnis fordern.
. Im Verkehr mit Stakien find Poftpakete und Fracht:
üde‘ zu unter[deiden:
„ a) Pojftpakete: Pakete bi3 10 Kilogramm mit einer
Längenausdehmung von Hhöchitenz 150 Zentimeter Der
einem SGefamtumfang (Länge und größter, nicht iw der
Längsrichtung gemeffener Umfang zufammen) von 300
Zentimeter, die lediglich durch Vernrittlung ver deutfchen
— Sfterreichifchen — {Himeizerifchen (je nad dem Leitwege)
Und italiemifchen Boft befördert werden. Diefe Poftpakete
brauchen nicht von Urfprungszeugniffen begleitet zu fein.
Die italtenifjchz Zolbehörde verlangt Urfprungszeumiiffe
auch für folche Pakete bi 10 Kilogramm, die vom Ahfender
Wicht wach dem ttakieniichen Beftimmungsort, fondern an
einen Spediteur nach Chiafio zur Weitergabe nach Stakien
Gerichtet merden.
3. Pakete im Gewicht von 5 bis 10 Kilogramm nach
anderen Orten als den im itakienifchen Ori8ver-
zeidhnis zur Gebührentafel angegebenen.
Dieje Frachtjtüice müffen bon einem UrfprungsSzeugnig
begleitet fein, wenn fie Waren enthalten, jür die der Kon-
bentionaltarif ermäßiagte Zölle vorfieht. Welche Waren in
Betracht fommen, muß der AYbiender felbit ermitteln.
Konfulatägebühren:
Urfiprunmgszeugniffe gebührenfrei.
3Zoflvorfchriften.
Suflvorfehriften für Muiter:
Muilter ohne Wert, zur Daritelunaga von Genenftänden de:
itimmft. vom denen fie einen Meitandteil bilden, find zollfrei
Die Befreiung umfaßt au Proben von Bavier und Stoff
au Tapeten bis au einer Größe, die Azur Sriennung des
ganzen Multer8 erforderlidh it. Ferner Muilter von Por.
aellan. Stoffen und anderen Waren, die in einent einzigen
Stücde verfchiedene Muflter enthalten, Tofern der Sinführer
Jh dazu verjteht, fie zu einem anderen Zmede als dem.
jeniaen ihrer Beitimmuna unbrauchbar zu machen. .
MNonefehen hiervon können Multer, die mit Koldeflaration
al8 Baket oder, Frachtaut eingeführt werden, zollfrei auf Zeit
gegen Sinterfeanng des Aolles zugelaffen merben unter Ähn-
PO Bedinaunagen. wie fie in Frankreich und in der Schweis
gelten.
Mıufter in Briefen:
Die Beförderung, don, Gegenitänden, die Waren mit Gandel8:
wert enthalten. find in Briefen ungzulälfig. Sie werden dem
Empfänger nicht‘ ausachänbiat, fondern von der Hollner-
el mit Befchlan Bekeat. „Für den Verlkult mird nicht
AQeHaTtiel.
Maufter im Neifeverkehr;
Die Bollitellen Italien? find angewicfen morden. auch Waren:
proben im MReifenebäd, die Geichäftsreifende au gefchäftlichen
Sweden mit fh Führen und die al2 folde erfenubar Ind,
unbeanitandet durdaehen zu Ialfen N
Was den Verkauf der mitnebradhten Waren herrifit fo hal
die Queftura (Voligeibehürde) damit nichts zu tun, An Der
Grenze wird für eine Multerfendung, Falls fie nıcht über:
Gaubpt zollfrei iit, der Ginganassoll erhoben. Diefer kann bei
der Miederausreile eritattet werden.
Zullbehandlung von Neparationsklieferungen:;
Die Waren, die über Neparationskonto nach Italien ge
Liefert merden;, unterliegen den gleichen Zollfäben und Zoll:
formalitäten Wie Die auf gewöhnticdhe Weije gelieferten
Maren. &S3 geften alfo die Beiltimmungen des bdeutfch-
italtenifchen HandelSvertragsS.
b) Sractftücke:
1. Pakete von 10 bis 20 Kilogramm;
2, Pakete his zu 10 Kilogramm, deren Größenverhält-
nijfje die oben unter a) angegebenen Maße Über»
jchreiten, oder die mit mehr als 200 Mark Nach:
nahme bekajtet find, vvder bie eine Höhere Wert
angabe alg 800 Marfk tragen;