SIugoflatvien.
Vertragsverhältnis:
VBorläufiger HanzeksSvertrag vom 4. Vebruar und 5, De-
zember 1921. Meiftbealndtiaung, AWolauf 3 Monate nach
Ründiauna.
Zölle:
Die Zölle find GewichtSzölle,. Sie werden bei den meiften
Pofitionen vom Keingewicht erhoben. Die Zoliäße Lauten
auf Golddinar. Zur Umrechnung in Bapierbinar dient ein
SoldzoNaufgeld.
Deutfche Konfukate:
Belgrad (GC), Serajeiwo (K), Zaareb (K).
Sefchüäftsfprache:
ferbifch und deutich.
A
DBerfandvorichriften.
Öegleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 intern, Frachtbrief mit Duplikat (deutfcher Vordruck), zwei
franz. Zofldeflarationen, 1 {tatiftifcher Anmeldefchein, 1 r-
prungsSzeugni8, 1 Rechnung.
Begleitpapiere zu Boftfendungen:
1 intern. Bafetadreffarte, 1 tatijtifher Anmeldefchein,
® weiße Inhaltserflärungen (franz, oder deutfch, aber in
Inteinifcher Schrift), 1 YrivrunasSzeunnis. 1 Rechnung.
Srachtvorfchriften:
Der Frankatur- und NeberweifungSzsiwang {ft aufge-
hoben. NacnahHmen und Angaben des KIntereffe3 an Der
Lieferung find in der Währung des VerfandlandeS unhe-
TOrTAnkt zugelaffen.
Der Uebergang ijft von Staat zut Staat vorzufghreiben.
Teilfrantaturen find nur bis zur Zandesgremze zuläfjjlig, eine
deftimmte Teikfrankaturfumme {ft ausgefdloffen. Leitunase
DDrfchrift über drei Zänzer it unzuläffta.
Serpadung:
€ find fejte Holzkijten, Säcde, Pad- over Wachskeinwand
3u verwenden. Papierverpachung ift nur bei Paketen ohne
Wertangabe und auf Gefahr des Wofender8 zugelaffen.
Außerdem müffen die Pakete gehörig umfOnürt und mit
Blei oder Hhaktbarem Sieaellack ausreichend verfchloffen fein.
Soflinhaltserflärungen: .
Sie find mit dem Aufgabeftempel zu bedrucken und müffen
enthalten: Vorname und Namen des EmpfängerS, wrt,
Bejchaffenheit, HandelZrezeichnung, Menge unz Wert Der
Anzelnen Waren, Rohgewicht im Kilogramm und Gramm.
Der Preis der Waren kann eutiveder in der Zollinhalts-
erffärung oder im der Rechnung angegeben merDden:
Ari brungszeugniffe:
Die Deutfchland auf Grund des HandelSvertrags gewährte
Weiftbegünftigung erfordert die Vorlegung von UrfprungsS-
jeugniffen. Diefe find von den zujtändigen HandelSammern
der Verjender auszıtficllen. Die Vifierung durch einen
Terbifchen Konful ift nicht erforderlich.
Die nadhftehenden Bejtimmungen über die Urfprungs-
äertififate find genaw zu beachten:
1. 903 Beweis, daß die Ware auS dem VertragSaus:
lade ftammt, muß im Urfprungszertifitat angeführt wer-
den: das Urjprungsland, die Nummer, da3 Signum, Die
Verpackungsart und Anzahl der Kolli fomie Brutto- oder
Nettogewicht.
Die ZoNlämter werden nur folche Urfprungszertififate
annehmen, welche mit den nötigen Daten verfehen und von
Wigenden Behörden ausgeftellt find:
a) Die HandelStammer, welche für den Erzeugungs3- bezw.
für den Verfandort zurjtändig {ft:
Iugoflatwvien
ie: Fudautfiriekammer, weile für den Ort der Er-
zeutgung zufändig tz
die HandelsSkammerbereinigungen, welde mit Den
'ammern unter a) gleidhberechtigt find und welchen das
Deffentkichteitsredht zuge[proden wurde;
die MutölanbSzollänıter, bei weichen die Ware ZUT
Ausfuhr angemeldet wurde; .
Die GerichtS-, Polizei: und Gemeindebehörden, welche
für den Erzeugungs- oder Verfandort zujtändig find.
Eine Ausnahme hiervon bilden nur folde Waren,
veldhe die Häfen Marfeille, Ze Havre, Hamburg, Triejft und
Zalonifi paffieren. Für foldhe Waren fann audy Daß
Sranfitzollamt bezw. die Handelskammer des bheireffenDden
Hafens ein Ur]prungsSzertififat ausijtellen.
Urfprungszertifitate, melde nicht den Borfehriften ent-
;prechen, werben ausnahmalos zurücdgemwiejen. Für Diefe
Waren muß der Höchfizoll gezahlt werden.
DaZ Urfprungszeugni8g braucht den Namen des MAbfen-
der3 nicht zu enthalten. Die nachträglidhe Borlage eines
UrfprungsSzeugqmiffes zu Waren, deren Sinfuhr erklärt
wurde, ift zuläffig. Nachträge mit Yinte in UrfprungsSzeutg-
miffe, welche mit Malfchinenfchrift ausgefüllt find, find wicht
utläffig.
Bu Warenfendungen, denen Urfprungszeuagniffe und be-
glaubiate KecdhuungsSabfchriften nicht beigefügt zu werben
Orauchen, fiebe Ausnahnreborfchriften.
RonfulatSfakturen: ; .
Aonfulatsafaktarren md mücht erforderlich.
Rechnungen:
€ muß die ODriginaljaktura beigefligt merden. Am SchHufje
der Rechmung ift folgende ErHärung abzugeben:
. Mir erklären Hiermit, daß der RednungSbetrag in
Höhe von .... in Wortem .. .. mit unfern ordunungsS-
mäßig geführten Büchern ijbereinftimmt und daß Die
Yieferung gemäß Berkaufsabfchluß vom .... an Die
ira... . erfolgt.
HandelSger. eingetr. UnterfArift.
&3 empfiehlt jich, die Rechnung durch die zuftändige
HanzelStlammer beakaubigen zu Iajffen, (Siehe Ausnahme-
vorfchriften.)
KusSnahmevorfchriften zu Urfprungszeugniffen und Nednungen:
A. Die Originalrechnung und das UrfprungSzeugniz find
nicht erforderlich: a) bei NeparafionSjendungen nad) SUqo-
{fatvien, wenn au3 dem Frachthrief und den lbrigen DBe-
aleitpapieren erfichtbich ijt, Daß c3 fi um Wiederaufbaugut
handelt, das für Staatäbehörben oder Öffentliche Anftalten
beftimmt ijt; b) bei Sendungen zur Durchfuhr durch FJuqo-
Namien, wenn au8 dem Frachtbrief und den übrigen Begleit-
papieren hervorgeht, DaB die Sendungen SıtaoMaipien nur
urchrolen. |
2. Bon der Beigabe des UrfprungSzeugniffes bei Der
XNufgabe der Sendung kann abgefeben werben, wenn Der
Frachthbrief in Der für fteuer- oDer zollamtfidhen Srklärungen
„orgefehemen Spalte einen Bermerk trägt, daß daS Nr-
prungszeugnis bei der Verzollung In .... (Name Deg
ugoflawijcdhen Zolamt8) durch den Empfänger oder durch
xinen Beauftragten des AbfenderS vorgelegt wird,
Boftfendaungen, auf welchen ein Bettel „Sendung mit
Begleitfehein“ aufgeklebt ift, find nach dem Minimaltarif
ohne UrfprungSzeugnis zu verzollen, fall® au3 ben
poftakifchen Begleitdekllarationen erfichtlich ijt, daß die Ware
au3 einem Staate ftammt, mit weichem Iugoflatvien einen
Handelavertrag oder HandelsSabkommen gefchlofen hat.
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