Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Lettland 
Zollvorfchriften. 
öoflvorfchriften für Muiter: 
Warenmuiter können für die Dauer von awei Monaten zollfrei 
nach Lettland eingeführt werden. doh muß bei. ihrer Sinfuhr 
der Aollvermaltuna ein Depot in Söhe des vorgefehenen Zollee 
geftellt werben, das bei der Wiederausfuhr zurüderftattet wird 
Mollpflichtige Briefe: 
Gefchlolfene Briefe mit zollpflidtiaem Inhalt Kind zuläffig. 
Waren und Warenmulter, für die der Eingangszoll den Betrag 
bon 5 Rubel nicht überiteint, fönnen in Brieffendungen jeder 
Art zollfrei eingeführt werden Kreusbandfendungen mit z00- 
pilidhtiaem Anhalt werden zur Verzollung an die Zulbehörde 
gegeben. ur jede derartige Sendung erhebt die Loft 
50 Centimen 
Solluormerfverfahren: 
Der Finanaminijter hat daz Recht, die Einfuhr von 
Waren aus dem Musland ohne Erhebung der Zowlgefälle unter 
der Bedinaguna zu aeltatten, daß die Ware in der vom Miniiter 
in jedem Ginzelfalle feitzufebenden Frift, die zwei Jahre, vom 
Tane der Auslieferung der Ware durch das Zollamt gerechnet, 
nicht überfteigen darf. wieder in das Yusland ausgeführt wird, 
Der Finanaminifkter kann zur Erfüllung diejer Bedin- 
aunden die Stelluna einer Sicherheit oder die Hinterlegung 
der Rollgefälle verlangen. 
Die zur Einfuhr zugelafienen ausländifhen Waren können 
nach Müczahluna der etwa Binterlegten Zollgefälle unter 
Anwendung der nachitehenden Beitinmmungen wieder auß: 
geführt werden. 
Kür die Wiederausfuhr von Waren in das Ausland. deren 
Boligefälle hinterleat worden Knd und die bereits das Boll- 
gewahrfanı verlalien haben und Fir die Nüderftattung: der 
Sinterleaten Bollgefälle it in jedem GCinzelfall eine SGeneh- 
Mmiguna erforderlich. und zwar von dem Bolldepartement, wenn 
die hinterleaten Aollaefälle nicht mehr als 600 Lat und vom 
Sinanaminijter, wenn die hinterlegten ZoNlaefälle mehr als 
500 Lat betragen. 
Die aus dem BoNlgewahrlam entnommenen Waren find 
dem. Bollamt unverändert aur Wiederansfuhr bvorazuführen, 
wobei die zur Feititellunm der Nämlichteit angebrachten 
Vlomben. Stempel und andı ‚en Eriennunasseichen undverlebt 
Tein müffen. 
Waren, die wieder in das Ausland ausgeführt merden 
Tollen, find vom Bollamt an! der Hand der Cingangsabferti- 
AungSbapiere als die gleidhen feitauitellen, die feinerzeit ein- 
reführt worden find, 
fü Die Erteiluna der Musfuhrerlaubnis befreit den Sigen- 
ümer der Ware nicht von der Entrichtuna der Nebengebüihren 
und etmaiaer Rollitrafen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.