Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Lettland

Zollvorfchriften.

öoflvorfchriften für Muiter:
Warenmuiter können für die Dauer von awei Monaten zollfrei
nach Lettland eingeführt werden. doh muß bei. ihrer Sinfuhr
der Aollvermaltuna ein Depot in Söhe des vorgefehenen Zollee
geftellt werben, das bei der Wiederausfuhr zurüderftattet wird

Mollpflichtige Briefe:
Gefchlolfene Briefe mit zollpflidtiaem Inhalt Kind zuläffig.
Waren und Warenmulter, für die der Eingangszoll den Betrag
bon 5 Rubel nicht überiteint, fönnen in Brieffendungen jeder
Art zollfrei eingeführt werden Kreusbandfendungen mit z00-pilidhtiaem
 Anhalt werden zur Verzollung an die Zulbehörde
gegeben. ur jede derartige Sendung erhebt die Loft
50 Centimen

Solluormerfverfahren:
Der Finanaminijter hat daz Recht, die Einfuhr von
Waren aus dem Musland ohne Erhebung der Zowlgefälle unter
der Bedinaguna zu aeltatten, daß die Ware in der vom Miniiter
in jedem Ginzelfalle feitzufebenden Frift, die zwei Jahre, vom
Tane der Auslieferung der Ware durch das Zollamt gerechnet,
nicht überfteigen darf. wieder in das Yusland ausgeführt wird,
Der Finanaminifkter kann zur Erfüllung diejer Bedinaunden
 die Stelluna einer Sicherheit oder die Hinterlegung
der Rollgefälle verlangen.
Die zur Einfuhr zugelafienen ausländifhen Waren können
nach Müczahluna der etwa Binterlegten Zollgefälle unter
Anwendung der nachitehenden Beitinmmungen wieder auß:
geführt werden.
Kür die Wiederausfuhr von Waren in das Ausland. deren
Boligefälle hinterleat worden Knd und die bereits das Bollgewahrfanı
 verlalien haben und Fir die Nüderftattung: der
Sinterleaten Bollgefälle it in jedem GCinzelfall eine SGeneh-Mmiguna
 erforderlich. und zwar von dem Bolldepartement, wenn
die hinterleaten Aollaefälle nicht mehr als 600 Lat und vom
Sinanaminijter, wenn die hinterlegten ZoNlaefälle mehr als
500 Lat betragen.
Die aus dem BoNlgewahrlam entnommenen Waren find
dem. Bollamt unverändert aur Wiederansfuhr bvorazuführen,
wobei die zur Feititellunm der Nämlichteit angebrachten
Vlomben. Stempel und andı ‚en Eriennunasseichen undverlebt
Tein müffen.
Waren, die wieder in das Ausland ausgeführt merden
Tollen, find vom Bollamt an! der Hand der Cingangsabferti-AungSbapiere
 als die gleidhen feitauitellen, die feinerzeit einreführt
 worden find,
fü Die Erteiluna der Musfuhrerlaubnis befreit den Sigenümer
 der Ware nicht von der Entrichtuna der Nebengebüihren
und etmaiaer Rollitrafen.
            
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