Tichechoflotvafei
der internationalen Vereinbarungen, die id gegen die
unrichtige Warenbezeidhnung und fomit au gegen eine
Gefondere Art des unlauteren WettbeiwerbZ richten, €
>nthält nachftehende Beitimmungen: Al3 eine im Sinne
diefes GefeßeS unrichtige Urfprungsbezeichnung ift jene
aufzurfajfen, die geeignet ijt, im SHandelSverkehHr die unrih-
tige Vorftelung zu erwecken, daß die betreffende Ware in
einem Dbeitimmten Ort, Bezirk oder Staat erzeugt wurde
(88 4 und 5). Als unrichtige Bezeichnung gilt auch jene,
die, obwohl fie zufäßliche, auf den wahren Urfprung der
Waren, beziehungsmeife ihrer Art hinweifende Angaben
enthält, dennoch geeignet Yt, Die obige irtige VBorftellung
zu erweden. Angaben, die in der Sefchäftswelt allgemein
al8 Bezeichnung der Art, bezw. Bejchaffenheit einer beftimm-
ten Ware bekannt find, und die im den intereffierten Han-
def8freifen die Bedeutung einer Urfprungsbezeichnung ver-
{oren haben, unterliegen den Sanktionen des SefjebeS nicht,
außer, DaB folchen Angaben (Benennungen) ein Beifag (wie
„echt“, „natürlich“, „urfprünglich“ ufw.) zugefügt würde,
der die uriprünglidhe Bedeutung der Bezeichnung wieder-
herftellen würde. Die NMamen von Weinforten, Bieren und
Mineralwälfern, die den Ort8-, Diftrilt3Z oder Staat
urfprung diefer Warenarten angeben, werden nicht als eine
Bezeichnung der Art oder der Quutalität betrachtet.
3Zollvorfichriften.
ollunrfchriften für Muiter:
BoNlirei zu behandeln find: .
Muiterfkarten und Multer in Abichnitten oder Proben,
welde nur zum Gebrouche als Toldhe aeeianet find. jedoch
unter Musichluk aller Proben don Monovol- und Versehr-
gegenitänden; . ,
Danenen. Hit die anllireie Einfuhr von Muitern in Ab-
fonitten, melde nad ihrer Gröke noch zu einem andern Ges
brauche al8 zu Multern aeeianet ericheinen, und von Muiter-
farten und Muilter in Sortimenten, wmobon fjedes Stück für
ch zu dem aemöhnlidhen Gebrauche geeignet erfcheint, a. DB.
Scheren, Meier. Brieftaldhen. fünitlihe Blumen ulw., nur
3uläffia. wenn fie vorher auf Antrag der Partei oder mit
ihrer, Auftimmung beim Bollamt für die gewöhnliche und alle
aemeine Vermenduna derart undrauchbar aemacht werden,
daR fie nur nach mis Muilter verwendet merden fönnen.
Muiter im Neifeverkehr:
Muiter. die im Bollvormerfkverfahren eingeführt werden,
werden ohne Bewilligung, obne Anmeldung und ohne Ses
bühren augelafien, wenn die Sintuhr von Seichäftsreifenden
aus foldhen Staaten durchneführt wird. mit denen das VBor-
merfverfahren vertraalich feitneiebt it oder die in diefer Be
ziehuna Anipruch auf die Meiltbegünitiamung haben. € wird
vorausafebt dak die Multer in der Feitgelebten Zeit wieder
ausacführt merden. Grfolat dies nicht und wird nicht nach
Ablauf der Kriit die Sintuhrbewilliaung vorneleat, fo wird mit
der Ware in der leihen Weile verfahren, als wenn Ke ohne
Cinfuhrbewilliguna einaeführt worden wäre, und zwar nach
den Beitimmungen des Gefälitrafgeiebes.
RoNpflicdhtine Brieffendungen: . -
®eichlofiene Briefe mit zollpflichtigem SXnbalt find auläflig.
Beranllung von RNeifekoffern: z
Nach einer Entiheidung des Prager Obervermaltungsgerichts
in Bolliachen find NReifefoffer bet der Neberichreitung der
tiGecdhoflowatiichen Orenze nur dann nach Urtifef 10 des
Bolltarifgeiebes vom 18. Webruar 1906 als Meiteeffekten
Aollfrei, wenn nachaewiefen wird, Daß He in einem Verhältnis
Au der Merfon. zu den VBedürfnilien bes Neifenben fomie
zu einer Deitimmten Seife Itehen.
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