Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Tichechoflotvafei 
der internationalen Vereinbarungen, die id gegen die 
unrichtige Warenbezeidhnung und fomit au gegen eine 
Gefondere Art des unlauteren WettbeiwerbZ richten, € 
>nthält nachftehende Beitimmungen: Al3 eine im Sinne 
diefes GefeßeS unrichtige Urfprungsbezeichnung ift jene 
aufzurfajfen, die geeignet ijt, im SHandelSverkehHr die unrih- 
tige Vorftelung zu erwecken, daß die betreffende Ware in 
einem Dbeitimmten Ort, Bezirk oder Staat erzeugt wurde 
(88 4 und 5). Als unrichtige Bezeichnung gilt auch jene, 
die, obwohl fie zufäßliche, auf den wahren Urfprung der 
Waren, beziehungsmeife ihrer Art hinweifende Angaben 
enthält, dennoch geeignet Yt, Die obige irtige VBorftellung 
zu erweden. Angaben, die in der Sefchäftswelt allgemein 
al8 Bezeichnung der Art, bezw. Bejchaffenheit einer beftimm- 
ten Ware bekannt find, und die im den intereffierten Han- 
def8freifen die Bedeutung einer Urfprungsbezeichnung ver- 
{oren haben, unterliegen den Sanktionen des SefjebeS nicht, 
außer, DaB folchen Angaben (Benennungen) ein Beifag (wie 
„echt“, „natürlich“, „urfprünglich“ ufw.) zugefügt würde, 
der die uriprünglidhe Bedeutung der Bezeichnung wieder- 
herftellen würde. Die NMamen von Weinforten, Bieren und 
Mineralwälfern, die den Ort8-, Diftrilt3Z oder Staat 
urfprung diefer Warenarten angeben, werden nicht als eine 
Bezeichnung der Art oder der Quutalität betrachtet. 
3Zollvorfichriften. 
ollunrfchriften für Muiter: 
BoNlirei zu behandeln find: . 
Muiterfkarten und Multer in Abichnitten oder Proben, 
welde nur zum Gebrouche als Toldhe aeeianet find. jedoch 
unter Musichluk aller Proben don Monovol- und Versehr- 
gegenitänden; . , 
Danenen. Hit die anllireie Einfuhr von Muitern in Ab- 
fonitten, melde nad ihrer Gröke noch zu einem andern Ges 
brauche al8 zu Multern aeeianet ericheinen, und von Muiter- 
farten und Muilter in Sortimenten, wmobon fjedes Stück für 
ch zu dem aemöhnlidhen Gebrauche geeignet erfcheint, a. DB. 
Scheren, Meier. Brieftaldhen. fünitlihe Blumen ulw., nur 
3uläffia. wenn fie vorher auf Antrag der Partei oder mit 
ihrer, Auftimmung beim Bollamt für die gewöhnliche und alle 
aemeine Vermenduna derart undrauchbar aemacht werden, 
daR fie nur nach mis Muilter verwendet merden fönnen. 
Muiter im Neifeverkehr: 
Muiter. die im Bollvormerfkverfahren eingeführt werden, 
werden ohne Bewilligung, obne Anmeldung und ohne Ses 
bühren augelafien, wenn die Sintuhr von Seichäftsreifenden 
aus foldhen Staaten durchneführt wird. mit denen das VBor- 
merfverfahren vertraalich feitneiebt it oder die in diefer Be 
ziehuna Anipruch auf die Meiltbegünitiamung haben. € wird 
vorausafebt dak die Multer in der Feitgelebten Zeit wieder 
ausacführt merden. Grfolat dies nicht und wird nicht nach 
Ablauf der Kriit die Sintuhrbewilliaung vorneleat, fo wird mit 
der Ware in der leihen Weile verfahren, als wenn Ke ohne 
Cinfuhrbewilliguna einaeführt worden wäre, und zwar nach 
den Beitimmungen des Gefälitrafgeiebes. 
RoNpflicdhtine Brieffendungen: . - 
®eichlofiene Briefe mit zollpflichtigem SXnbalt find auläflig. 
Beranllung von RNeifekoffern: z 
Nach einer Entiheidung des Prager Obervermaltungsgerichts 
in Bolliachen find NReifefoffer bet der Neberichreitung der 
tiGecdhoflowatiichen Orenze nur dann nach Urtifef 10 des 
Bolltarifgeiebes vom 18. Webruar 1906 als Meiteeffekten 
Aollfrei, wenn nachaewiefen wird, Daß He in einem Verhältnis 
Au der Merfon. zu den VBedürfnilien bes Neifenben fomie 
zu einer Deitimmten Seife Itehen. 
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