Aingarn
z Verweigerte Boftfendungen:
Zollvorfehriften. Roitfendungen in Ungarn, deren Annahme wegen irrtümlicher
Keitiebung der Bollichuld vom Smpfänger verweigert wird
merbden von den bvermitielenden Boitämtern nicht mehr eine:
neuen RMebilion zugeführt, iondern als unbeltelbar behandelt
Aulvorfchriften für Muiter:;
Bolfrei find:
Muiter und Proben, die nur zum Gebrauch als folche
geeignet find, mit Ausnahme non Monodok- und Verzehrungs«
gegenftänden, , , .
Unter Muitern und Proben in diefem Sinne find nur
folde zur Beranidhaulidhung, Untertuchung oder Erprobung be-
Himmte Waren beariffen, die wegen ihrer Gerinafügiafeit oder
beionderen Beichaffenheit einen felbitändigen Sebrauchswert
nicht befißen. a. DB. Muilterkarten, auch in Buchaufmachung,
mit Yoichnitten von Stoffen, Stidereien und Vefabartikeln
mit Garniträhndhen u, 6, Aus und Abfchnitte von Vorhängen,
Tabeten und Teppichen, eingelne Schuhe zum Nachbilden,
Zuflammenitelungen von Drechsler= und Formerarbeiten, wie
Rnöpfe. Kallungen, Verichlükie, von Siten= und Metallwaren,
wie Beichläge und Schloffereiartitel, alle in bverliedenen
Größen, Feinheiten, Formen ulw.. Proben Hir Unterjuchungen
u, ä. Sind Muiter und Proben noch für andere Verwendung
aeeianet. fo fann nur dann von der AZollerhebung abaefehen
werden. wenn fie zuvor auf Antrag des Gerfügungsbreechtigten
oder mit feiner Bultimmung unter Bollaufficht derart uns
brauchbar aemacht worden Kind, dak eine, Verwendung au an-
deren Amecden nicht mehr anzunehmen Yt
Muflter im Reifeverkehr:
Die Mitführung einer MuiterkoNleftion it auch in Ungarn
geitatiet. ©3 muß aus der Multerfolleftion aber unzweifelhaft
berbornehen. daR es fich um eine Kollektion handelt, die nicht
Verfaufsaweden dient. Falls die Möglichkeit beiteht, ak: die
®ollektion verkauft werden kann. wird in der NMegel von den
RoUbehörben, foweit e8 fich um einfuhrverbotene Waren Han-
delt. die Devonierung des ZoNlbetrages und außerdem die
Stellung einer Kaution feiten8 einer ungariidhen Firma ver-
{anat. Um zwedmäßialten it e8, wenn die Multerkolleftion
dan der aultänhiaen Gandelafammer heftätiat it.
Berfendung zoNpflidgtiner Waren in Briefen:
Nach Unaarn Können zollpflichtiae Waren in Briefen gefandt
werden. Der ausländiiche Mufgeber muß auf die Umbülung
folder Sendungen den mit dem Stodbholmer Nchereinfommen
feitaefebten arünen fonen. „Zolfennzettel“ oufffeben. der die
Aufichrift „Bam-Douane“ zu tragen hat, Der Lollfennaettel
erfeht die MWarendeklaration, menn auf ihm die Gattuna. has
Gewicht und der Wert der Ware erfcheint,
Die Boltämter mülen die mit foldhen Zollfennaetteln ver:
fehenen, wie überhaupt auch andere Briefpoitfendungen, bei
welchen der Verdacht beiteht, dak fie zollpflichtigen Sırhalts
Änd, der ZoNlbehandlung zuleiten. Die Gemwidhtsnrense Für
Waren und Geaenitände, die in Briefen oder Warenmulter-
fendunaen sollfrei verlendet werden können, aeht an3 der
untenftebenden Tabelle herbor. .
Der Aufaeber kann in der dem Briefe oder der Waren-
muiterfenduna beiceichloffenen, oder auf der auf den Genen-
itand felbit aufaeflebten Erflärunag den Bunih äußern. daß
das RoNlamt den Geacnitand. wenn er andernfalls einer Soll-
aebühr unterläce, durch Berktücelung, Zeridhneiden ulw. für
den Sandelsverkehr ungeeianet machen (deformieren) um
On nach erfolgter Deformierung sollfrei behandeln fol. Kalle
dies der Nufaeber nicht ausdrüclih vberlanat, fönnen die Zoll:
Er bie Senduna mit der vorfderiftsmäktaen AnNachühr
eilaiten.
Sahelle:
Bis zum Nohaewicht von 50 a:-T. Mr, 41, Tee, 47 Kar-
damomen. 47 Safran. 47 Vanille, 149 Bärerwaren. 169 Ras
viar und Kabiarfurtonate, 159 Schokolade,
Bis aum Rohaewicht von 100 a: X. Mr. Ava Kaffee, roh,
406 Kaffee. gebrannt. 42 Pieffer, 42 Biment, 45 Zimt,
46 Sternanis, 46 Gemwüranelfen, 46 Muskathlüten, 46 Muskat-
nüfie. 125 Weindeltilate und Konnak, 126 Liköre und andere
aefüßte, aebrannte aeiltiae Getränke, 127 Num und Mrraf.
128 Üranniwein, 133 Schaumwein, 158 Kakaopulver. 162 Ge:
müfefonjerven. 163 Obitkonferven, 167 Feifhtonjerven, 168
Filchkonferven, 171 Hüfliae und felte Suppenkonferben, Suppen
und Speifewürzen, 173 nicht anderweitia genannte Sraeuanifte
der Lebenss und SGenukmittelinduitrie. .
Bis aum Rohaewicht, von 200 a: X. Nr. 88 Rofinen.
97 Mandeln, 98 Hafelnüfjie, 99 Nüfie,
Bis zum Rohaewicht von S00 N: SF, Nr. 1831 Fraubenmoft
und Wein. 182 Obitmoit und Wein,
„ Boitfendungen. die Warenmuiter von Staatsmonobolgegen-
itänden. Araneien, bdungierungsbflichtigen Waren enthalten,
find ohne Küclicht auf des SGemicht unbebinat dem Aollamte
Dorauführen
4