Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

M.d.6S. SR 
Anion der Sozialiftijchen 
Sowvijet-Republiten. 
(il. d. S. S. RR.) 
BeriragSverhältnis: 
SGegenfeitige Meijftbegünftigung. Vertrag von Rapako 
16. April 1922. Vertrag vom 12. Oktober 1925, beftehenD 
au8: 1. dem Abkommen über Niederlafjung und allgemeinen 
KechtSjchuß, 2. dem Wirtfhaftsabkiommen, 3. dem Sijen- 
bahnabkommen, 4, dem SeefchiffahrtZabtommen, 5, dem 
Steuerabkommen, 6. dem Abkommen über Handels-Schieb2- 
fe and 7. dem AWotommen über gewerblichen RedhtS- 
u8, 
Deutfche Konfulate: 
Moskau (B), Leningrad (Petersburg) (GK), Nowo Nikola- 
jewät (K), Wiladiwvojtof (K), a (Ufraine) (GK), 
Kiew (K), DObdeffa (K), TiMlis (Transtautafien) (GK), 
Baktıu (K). 
SefchäftSfprache: . 
Landesfbrache, ruffifdh und Deutfch. 
DBerfandvorfchriften. 
Begleitpapiere zu Bahnfendungen: | 
L intern. Frachtbrief, 1 {tatijftifcher Anmekdefchein, 1 Rech 
nung und Spezifikation in je zweifader Ausfertigung, Sin- 
fuhrbemwilligung, und zwar: einfach bei Warenfendungen bis 
zu 100 DM., zweifad) bei Warenfendungen bi zu 1000 ME, 
Dreifach bei MWareniendungen von mehr als 1000 ME 
Begleitpapiere zu Pofjtjendungen: . 
1 AustiandSpatetfarte, 1 fatijtifcher Anmeldefchein. Bei 
Leitung über Litauen und Lettland 4, bei Leitung über 
Sübed oder Stettin und Lettland vder Ejtland 3 Boll: 
inhaltserHärungen in deutfcher oder franzöfilcher Sprache, 
Sinfuhrbewinligung in dreifacher Ausfertigung. 
Srachtvorfchriften: . 
€8 ijt ein Frachtbrief in veutfch-Littauifch-ruffifhem Vor- 
druck zu verwenden. Der Trangsportiveg {ft vom Abfender 
im Frachtbrief vorzufdhreiben. Die Fracht kann entweder 
vom Abfender oder vom Empfänger erhoben werden. Teil. 
franfatur biz zur Grenze de3 Verfand- oder des ECmpfangsS- 
Landes zuläffig.. Nacnahmen find nur bei Aufkieferung 
der Sendung zuläffig, Barvborfchliffe find unzuläffig. 
Für den Verkehr nah Rırkland über Polen ij er- 
forberfich: 1 ftatiftijcher Anmeldefchein für die Ausfuhr, 
1 polnifche Durdhfughrbemwilligung, Tuffiiche Sinfuhrbemwili- 
gung wie oben. Falls Durchfuhr- und Sinfuhrbewilligung 
Richt dem Frachtbrief beigefügt wird, Kann fie bei der an 
der polnijdh-ruffifichen Srenze gelegenen Zolljtelle Hinterlegt 
werden, Nach ven im deutfh=ruffifhen Güterverfehr be. 
ltehenden Bejtimmungen müjfen fitr jede Sendung Drei 
Frachtbriefe ausgejdrieben werden, und zwar: 1 Fracht 
brief al8 Original-Frachtbrief, 1 Frachtbrief alS Dupkikat- 
TVrachtbrief, 1 Frachthrief al3 ZoW-Dokument. Nach den 
tariflicdhen Vorfchriften müffen die Fradtbriefe in Deut- 
1er Sprache außgefertigt fein; die Aufnahme der Aoreffe 
in rTuffiicher Sprache {ft ermünfcht, jedoch nicht unbedingt 
2rforbderlich. 
rn { €: GM fen Der 
. A een nach Rußland ME etlment 
eine AWbjchrift des intern. Hrachtbriefes a 
Für das ruffifiche Zollamt mitzugeben. 
Boftpafete: tete im Gewicht 
Sm Verkehr mit der 1..5.S.R, werden Bakete im Gewicht 
bon SA 0 zur Poftbeförderung wicht meh 
augelaffen. 
3Zollinhakltserflärungen: A müffen außer den 
id. inhaftserfänungen zu Bafeten mülen 0UBET D 
ae indaltserflärunge Angaben die genaue Bezeichnung 
des Ynhalt3, die Menge, den Preis und Das Nohaetvicht 
der einzelnen Gegenftände oder Waren [omwie einen Vermert 
darüber erhalten, ob der Inhalt des Paket? SHandel2zwecen 
dient oder nicht. 
DZ 
rpadhung: 
Boftpakete nach Rußland mitffen allgemein durch Siegel 
oder Blet mit befonderem SGepräge oder Kennzeichen Des 
Aojender3 verfhloffen werden. Pakete nach Kußlanb, Die 
in anderer Weife — 3. B. durch Siegelmarken — ver. 
jehloffen find, dürfen von den Boitanitakten nicht ange- 
nommen werden. 
Kehnungen: 
Feder Sendung ift eine Rechnung Heizufügen, Die Rech: 
mungen müflfen die UnterfOrift und den Stempel der Han: 
delsfirmen fragen. Außerdem müffen fie entfprechende An: 
gaben iiber Art der Ware, Rollizahl, Markierung, fpezifi- 
zierte& Gewicht (brutto ober netto), Empfänger u], ent- 
halten, Ddesgleichen Stempel der Handelsvertretung über 
die Nebereinftimmung der Rechnung Mit Der gegebenen 
Einfubhraenedmigung. 
Giruhrgenehmigung: 
Mlle Sendungen, Die, unabhängig von ihrem Gewicht, 
irgendwelchen Inhalt mit Handelswert Haben, werden den 
Empfängern nur gegen Borlegung - der vom Tuflifchen 
Rommiffariat für den Außenhandel oder von feinen Be: 
auftragten ausgeftellten Genehmigung behändigt. 
Fine Ausnahme befteht nur für Pakete unter 5 Rilo- 
aramm zum perfönlichen Gebrauch. €3 gelten folgende 
allgemeine Borfohriften: 
1. A3 Bakete zum perfönlichen SGehrauch werden nNUr 
‘olche angefehen, mit Demwen fein Handel8szwecd (frehe 
Punkt 4) verfolgt wird und Die NUT Gegenftände aus ginem 
jefonders zujammengeftellten Verzeichni8Z in der Dort ange: 
Hihrien. Menge enthalten. Das Kohgemwicht eines fokdhen 
Raket Darf 5 Kilogramm nicht überjteigen. Sofdhe Pakete 
änd zur Sinfuhr in daz Gebiet Der U.5.S.S.R. ohne die 
‘ont erforderlidhe Borlegaeng einer Senehmigung des VolfS- 
fommiffariatz für den Handel zugelaffen. 
2, Sm Falle die nach dem Berzeichnis zugekaffene Menge 
:iner Ware ufmw. in einem Paket Die vorgefOriebenen Grene 
jem um nicht mehr als Das Doppelte überfhreitet, Wird 
zeben den gefeglichen Zokgehühren Für die zugelaffernie 
Hewichtsmenge für den überfüffigen Teil der fFünffacht 
Betrag der Zollgebühren erhoben. 
3. Ml3 Pakete, Die zu SHandelZzwecen beftimmt find. 
verden angefehen: 
a) jolche bon einem HandelShausS an ein Handel2ZHaus, 
b) folde bon Privaten Abhfjendern an ein Handelshaus, 
ce) folche von einem HandelZhaus an Private felbit, wenn 
fie verfchiebene Anfchriften fragen unD jedeS BPatet für fich 
die für den perfünkichen Gebrauch gezogenen Grenzen inne. 
Hält. Poftpakete ausfändifcher Firmen an Privatperfonen, 
die in der Sowjetunion ihren Wohnfig Haben, don den 
renzbehörden der Sowjetunion nicht durchgelaffen wer- 
den, auch in dem Fall nicht, wenn e3 fich um Segen ftänbe 
handelt, Die ZUr Ginfjuhr in die Sowjetunion ohne Gin- 
Arhrlizenzen zugelaffen werden. Derartiae Poftpaktete wer: 
sen vom zuftändigen bolfhewijtifichen Zollamt an die Ab: 
tenderfirma zurücdgefdicht werden, 
4. Bakete an Staatzeinrichtungen vder an Senofjfen- 
IaftS-Vereinigungen werden nur dann ohne Genehmigung 
5e8 Voltskommiffaniat3 für den Handel zZugelaffen, wenn 
1 Da fediglich aus Marjtern ohne jeden HandelSwert 
eftent. 
Genehnrigungsfrei Mt die Einfuhr von Paketen mit 
Büchern, Apparaten und Injirumenten an Die Anfchrift von 
Unibverfitäten (Kliniken, miffenfhaftlide Sammlungen und 
Zaboratorien) und anderen Einrichtungen für Wüiffenichaft 
mnıd höhere Bildung, Derartige Batete werden nur gegen 
sing JOriftliche Srilärung bez EmpfängerS ausgehändigt 
daß der Inhalt nicht zum Verkauf gelangt. ' 
Pakete, die den obemw zu 1, 2 und 4 angegebenen Be: 
dingungen nicht entfprechen, Werben nur gegen Vorveifung 
ner Einfuhrgenehmigung DIm Handelskommi ffariat aus 
3ebänDigt anderenfall® aber am den Aufgabeort zurück 
geleitet. . 
Daz Berzeichnt3 kann in Der zufiändigen Indufirie- 
und Handelskammer eingefeben werben. Srduftrte-
	        
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