M.d.6S. SR
Anion der Sozialiftijchen
Sowvijet-Republiten.
(il. d. S. S. RR.)
BeriragSverhältnis:
SGegenfeitige Meijftbegünftigung. Vertrag von Rapako
16. April 1922. Vertrag vom 12. Oktober 1925, beftehenD
au8: 1. dem Abkommen über Niederlafjung und allgemeinen
KechtSjchuß, 2. dem Wirtfhaftsabkiommen, 3. dem Sijen-
bahnabkommen, 4, dem SeefchiffahrtZabtommen, 5, dem
Steuerabkommen, 6. dem Abkommen über Handels-Schieb2-
fe and 7. dem AWotommen über gewerblichen RedhtS-
u8,
Deutfche Konfulate:
Moskau (B), Leningrad (Petersburg) (GK), Nowo Nikola-
jewät (K), Wiladiwvojtof (K), a (Ufraine) (GK),
Kiew (K), DObdeffa (K), TiMlis (Transtautafien) (GK),
Baktıu (K).
SefchäftSfprache: .
Landesfbrache, ruffifdh und Deutfch.
DBerfandvorfchriften.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen: |
L intern. Frachtbrief, 1 {tatijftifcher Anmekdefchein, 1 Rech
nung und Spezifikation in je zweifader Ausfertigung, Sin-
fuhrbemwilligung, und zwar: einfach bei Warenfendungen bis
zu 100 DM., zweifad) bei Warenfendungen bi zu 1000 ME,
Dreifach bei MWareniendungen von mehr als 1000 ME
Begleitpapiere zu Pofjtjendungen: .
1 AustiandSpatetfarte, 1 fatijtifcher Anmeldefchein. Bei
Leitung über Litauen und Lettland 4, bei Leitung über
Sübed oder Stettin und Lettland vder Ejtland 3 Boll:
inhaltserHärungen in deutfcher oder franzöfilcher Sprache,
Sinfuhrbewinligung in dreifacher Ausfertigung.
Srachtvorfchriften: .
€8 ijt ein Frachtbrief in veutfch-Littauifch-ruffifhem Vor-
druck zu verwenden. Der Trangsportiveg {ft vom Abfender
im Frachtbrief vorzufdhreiben. Die Fracht kann entweder
vom Abfender oder vom Empfänger erhoben werden. Teil.
franfatur biz zur Grenze de3 Verfand- oder des ECmpfangsS-
Landes zuläffig.. Nacnahmen find nur bei Aufkieferung
der Sendung zuläffig, Barvborfchliffe find unzuläffig.
Für den Verkehr nah Rırkland über Polen ij er-
forberfich: 1 ftatiftijcher Anmeldefchein für die Ausfuhr,
1 polnifche Durdhfughrbemwilligung, Tuffiiche Sinfuhrbemwili-
gung wie oben. Falls Durchfuhr- und Sinfuhrbewilligung
Richt dem Frachtbrief beigefügt wird, Kann fie bei der an
der polnijdh-ruffifichen Srenze gelegenen Zolljtelle Hinterlegt
werden, Nach ven im deutfh=ruffifhen Güterverfehr be.
ltehenden Bejtimmungen müjfen fitr jede Sendung Drei
Frachtbriefe ausgejdrieben werden, und zwar: 1 Fracht
brief al8 Original-Frachtbrief, 1 Frachtbrief alS Dupkikat-
TVrachtbrief, 1 Frachthrief al3 ZoW-Dokument. Nach den
tariflicdhen Vorfchriften müffen die Fradtbriefe in Deut-
1er Sprache außgefertigt fein; die Aufnahme der Aoreffe
in rTuffiicher Sprache {ft ermünfcht, jedoch nicht unbedingt
2rforbderlich.
rn { €: GM fen Der
. A een nach Rußland ME etlment
eine AWbjchrift des intern. Hrachtbriefes a
Für das ruffifiche Zollamt mitzugeben.
Boftpafete: tete im Gewicht
Sm Verkehr mit der 1..5.S.R, werden Bakete im Gewicht
bon SA 0 zur Poftbeförderung wicht meh
augelaffen.
3Zollinhakltserflärungen: A müffen außer den
id. inhaftserfänungen zu Bafeten mülen 0UBET D
ae indaltserflärunge Angaben die genaue Bezeichnung
des Ynhalt3, die Menge, den Preis und Das Nohaetvicht
der einzelnen Gegenftände oder Waren [omwie einen Vermert
darüber erhalten, ob der Inhalt des Paket? SHandel2zwecen
dient oder nicht.
DZ
rpadhung:
Boftpakete nach Rußland mitffen allgemein durch Siegel
oder Blet mit befonderem SGepräge oder Kennzeichen Des
Aojender3 verfhloffen werden. Pakete nach Kußlanb, Die
in anderer Weife — 3. B. durch Siegelmarken — ver.
jehloffen find, dürfen von den Boitanitakten nicht ange-
nommen werden.
Kehnungen:
Feder Sendung ift eine Rechnung Heizufügen, Die Rech:
mungen müflfen die UnterfOrift und den Stempel der Han:
delsfirmen fragen. Außerdem müffen fie entfprechende An:
gaben iiber Art der Ware, Rollizahl, Markierung, fpezifi-
zierte& Gewicht (brutto ober netto), Empfänger u], ent-
halten, Ddesgleichen Stempel der Handelsvertretung über
die Nebereinftimmung der Rechnung Mit Der gegebenen
Einfubhraenedmigung.
Giruhrgenehmigung:
Mlle Sendungen, Die, unabhängig von ihrem Gewicht,
irgendwelchen Inhalt mit Handelswert Haben, werden den
Empfängern nur gegen Borlegung - der vom Tuflifchen
Rommiffariat für den Außenhandel oder von feinen Be:
auftragten ausgeftellten Genehmigung behändigt.
Fine Ausnahme befteht nur für Pakete unter 5 Rilo-
aramm zum perfönlichen Gebrauch. €3 gelten folgende
allgemeine Borfohriften:
1. A3 Bakete zum perfönlichen SGehrauch werden nNUr
‘olche angefehen, mit Demwen fein Handel8szwecd (frehe
Punkt 4) verfolgt wird und Die NUT Gegenftände aus ginem
jefonders zujammengeftellten Verzeichni8Z in der Dort ange:
Hihrien. Menge enthalten. Das Kohgemwicht eines fokdhen
Raket Darf 5 Kilogramm nicht überjteigen. Sofdhe Pakete
änd zur Sinfuhr in daz Gebiet Der U.5.S.S.R. ohne die
‘ont erforderlidhe Borlegaeng einer Senehmigung des VolfS-
fommiffariatz für den Handel zugelaffen.
2, Sm Falle die nach dem Berzeichnis zugekaffene Menge
:iner Ware ufmw. in einem Paket Die vorgefOriebenen Grene
jem um nicht mehr als Das Doppelte überfhreitet, Wird
zeben den gefeglichen Zokgehühren Für die zugelaffernie
Hewichtsmenge für den überfüffigen Teil der fFünffacht
Betrag der Zollgebühren erhoben.
3. Ml3 Pakete, Die zu SHandelZzwecen beftimmt find.
verden angefehen:
a) jolche bon einem HandelShausS an ein Handel2ZHaus,
b) folde bon Privaten Abhfjendern an ein Handelshaus,
ce) folche von einem HandelZhaus an Private felbit, wenn
fie verfchiebene Anfchriften fragen unD jedeS BPatet für fich
die für den perfünkichen Gebrauch gezogenen Grenzen inne.
Hält. Poftpakete ausfändifcher Firmen an Privatperfonen,
die in der Sowjetunion ihren Wohnfig Haben, don den
renzbehörden der Sowjetunion nicht durchgelaffen wer-
den, auch in dem Fall nicht, wenn e3 fich um Segen ftänbe
handelt, Die ZUr Ginfjuhr in die Sowjetunion ohne Gin-
Arhrlizenzen zugelaffen werden. Derartiae Poftpaktete wer:
sen vom zuftändigen bolfhewijtifichen Zollamt an die Ab:
tenderfirma zurücdgefdicht werden,
4. Bakete an Staatzeinrichtungen vder an Senofjfen-
IaftS-Vereinigungen werden nur dann ohne Genehmigung
5e8 Voltskommiffaniat3 für den Handel zZugelaffen, wenn
1 Da fediglich aus Marjtern ohne jeden HandelSwert
eftent.
Genehnrigungsfrei Mt die Einfuhr von Paketen mit
Büchern, Apparaten und Injirumenten an Die Anfchrift von
Unibverfitäten (Kliniken, miffenfhaftlide Sammlungen und
Zaboratorien) und anderen Einrichtungen für Wüiffenichaft
mnıd höhere Bildung, Derartige Batete werden nur gegen
sing JOriftliche Srilärung bez EmpfängerS ausgehändigt
daß der Inhalt nicht zum Verkauf gelangt. '
Pakete, die den obemw zu 1, 2 und 4 angegebenen Be:
dingungen nicht entfprechen, Werben nur gegen Vorveifung
ner Einfuhrgenehmigung DIm Handelskommi ffariat aus
3ebänDigt anderenfall® aber am den Aufgabeort zurück
geleitet. .
Daz Berzeichnt3 kann in Der zufiändigen Indufirie-
und Handelskammer eingefeben werben. Srduftrte-