Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

U. 5.6. S. R. 
UrfprungsSzeugniffe: 
Für Waren, die von einer Herftellerfirma nach Somwjetruß- 
fand eingeführt werden, find Urfprungszeugniffe nicht not- 
wemdig. E23 genügt, wenn die Hechnungen Der Sirma den 
entfprehenden Vermerk über den Urfprung- der Waren 
fragen und mit der eigenhänDdigen Unterfehrift des Zeich- 
uungsöberechtigten verjehen find. Fir Waren, Die nicht von 
einer Herftellerfirma, fondern von Händlern zur Einfuhr in 
die Union gelangen, find Urfprungszeugniffe, die von den 
Sandelatammern beafaubiat fein müilfen, erforderlich. 
Kennzeichnung von Waren: 
Die Zeichnung der Waren wird in den Hemtern Dorge- 
nommen, welche die Waren vebidieren. Bei der Zeichnung 
wird vom Warenempfänger zuguntfien Des Staates eine 
Aogabe erhoben in Höhe von 2 Kopeken je Plombe, Ban: 
derole oder Zeichen, Der Zeichnung unterliegen nidt 
Waren, die für die diplomatijchen Bertreter ausländifcher 
Mächte in der Union eingeführt werden, de micht zum 
Zwect des Abjabez ausnahmömweife z0Nfrei oder zu einem 
herabgefebten Zollfab eingeführt werden; Waren, die von 
Wirtjchaftsorganen zur Umarbeitung auf den Fabriken 
beitimmt find; Mıurfter verfchiedener Materiale und Erzeug- 
miffe, die wicht alz Ware anzufprechen find; LzenzionSlofc 
Ilaren zum berfönkichen Gebrauch der Smpfänger 1t. a. 
Berfand von Preisliiten etc: 
8 Ausnahme aus dem beitehenden Lizenalnitem hat der Hat 
Hır Arbeit und Verteidiaung den Itaatlihen Unternehmungen 
und  wirtidhaftliden Staatsorganifationen, das Recht bes 
unmittelbaren Vezunges und der Haenafreien Ginfuhr_ von 
Rreislilten, Katalogen und Proipekten nach der U. d. ©, S. R. 
singeräumt, {fofern Diele für den Sigenverbrauch notwendig 
änd, Die Verzeichnilie der in Frage kommenden Organifation 
merden von dem Nußenhandelstommifariat und dem Yinana- 
fommiliariat im Benehmen mit den intereifierten Refiorts 
zufaeitellt. Der Weiterverkauf des aus dem Yuslande ligens- 
rei erhaltetenen. Austunftsmaterials it verboten, Jerner Hat 
der Kat für Arbeit und Verteidiaung der genannten Unter 
nehmungen das Recht des unmittelbaren Schriftverfehrs mi 
ausländiicgen Firmen und Behörden bei technifhen Konful- 
iationen und Analtıfen auagebilliat 
Durchfuhr: 
Dür jede Durchaganasfjendung durch Das Sebiet der Somwjet- 
union ift eine befondere Zranfitlizenz notwendig. Der Un- 
trag auf Erteilung einer foldhen it vom AWbfender ODE 
Empfänger der Ware entweder beim Negulierungsdeparte- 
ment des Bolklstommifjariat® für Außen- und Binnen- 
Handel, Moskau, Utkizga Kafina 26, oder hei der Somwjet- 
handelSbvertretung im Beftimmungslande zu fielen. Diefe 
Anträge müffen den Empfänger der Ware bezeichnen; €8 
müffen ihnen eine Spezifikation der zu vberjendenden Waren 
joe KRecdnungsabiriften in vierfacher Ausführung Dei 
Gefügt fein. Die LYizenzabteilung der Berliner Sowjet« 
handelSbertretung fann folche Gefuche weiterleiten, auf 
Kojten und Wunfch des Antragjteller8 auch telegraphtieren. 
ür Poftpakete ijt der Durdhagangsverkehr noch nicht frei- 
gegeben. Der Durchaangsverfehr von Deutfchland nach 
Perfien unterliegt keinerlei Sinfuhr-, Ausfuhr oder Durche 
gangszöllen; eine ganze Keihe von Waren iltindeffen zum 
Darrchaanagsvertehr nicht zuagelaffen. 
Soflvorichriften. 
3ollireie Boftfendungen: 0 Ha 
Der Bundesrat der Voltskommiillare hat die Bulle, Ne 
Boltvateten aus dem Auslande in den Fällen A alte 
nehmiat, in denen bie, von dielen Au erhebenbden 5 
95 @nnefen uicht jöiberiteigen. 
30Nlpflichtige Briefe: blifen dürf 
Mad der Union der fozialiitiihen Sowijetrebubliten DULTEN 
Aollbflichtiae Gtenenitände in Briefen, nicht verfandt. werden. 
Benin ind Warenproben, NS ET em 
Dithets ; aflen. Bollpflichtt i 
fönnen im Werfebe mt Ytukland nur in Bateten berichiet 
Merden 
Berzullung von Muitern und Warenproben: 
Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Warenproben und 
Muitern bedarf feiner helonderen Genehmigung, Als Waren- 
broben oder Multer aelten alle Gegenitände, die eine Deitimmte 
Ware vorftellen unter der Loraustebung, daß die Nümlichkeit 
der Genenitände bei ihrer Wiederausiuhr Feitaeltellt merden 
fanın. und dak die Gejanıtheit der einaeflihrien Geaenitände 
nicht foldhe Menaen oder Werte daritellt, dak Die Gegenttände 
bandelsitblidh nicht mehr als Proben, gelten können, Proben 
und Muiter zollpflichtiner Waren, die perfönlich oder dur 
Vertreter eingebracht werden, genieken vorläufig BZollfreiheik 
menn der Singanassoll hinterleat oder Sicherheit geleiftet, wird, 
die die Zahluna des Rolles jidheritellt. Muilter bon Sabrikaten 
und Materialien, die dem Anfehen und dem Charakter nach 
feine Mare darktelen. find aolfrei. 
7}
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.