U. 5.6. S. R.
UrfprungsSzeugniffe:
Für Waren, die von einer Herftellerfirma nach Somwjetruß-
fand eingeführt werden, find Urfprungszeugniffe nicht not-
wemdig. E23 genügt, wenn die Hechnungen Der Sirma den
entfprehenden Vermerk über den Urfprung- der Waren
fragen und mit der eigenhänDdigen Unterfehrift des Zeich-
uungsöberechtigten verjehen find. Fir Waren, Die nicht von
einer Herftellerfirma, fondern von Händlern zur Einfuhr in
die Union gelangen, find Urfprungszeugniffe, die von den
Sandelatammern beafaubiat fein müilfen, erforderlich.
Kennzeichnung von Waren:
Die Zeichnung der Waren wird in den Hemtern Dorge-
nommen, welche die Waren vebidieren. Bei der Zeichnung
wird vom Warenempfänger zuguntfien Des Staates eine
Aogabe erhoben in Höhe von 2 Kopeken je Plombe, Ban:
derole oder Zeichen, Der Zeichnung unterliegen nidt
Waren, die für die diplomatijchen Bertreter ausländifcher
Mächte in der Union eingeführt werden, de micht zum
Zwect des Abjabez ausnahmömweife z0Nfrei oder zu einem
herabgefebten Zollfab eingeführt werden; Waren, die von
Wirtjchaftsorganen zur Umarbeitung auf den Fabriken
beitimmt find; Mıurfter verfchiedener Materiale und Erzeug-
miffe, die wicht alz Ware anzufprechen find; LzenzionSlofc
Ilaren zum berfönkichen Gebrauch der Smpfänger 1t. a.
Berfand von Preisliiten etc:
8 Ausnahme aus dem beitehenden Lizenalnitem hat der Hat
Hır Arbeit und Verteidiaung den Itaatlihen Unternehmungen
und wirtidhaftliden Staatsorganifationen, das Recht bes
unmittelbaren Vezunges und der Haenafreien Ginfuhr_ von
Rreislilten, Katalogen und Proipekten nach der U. d. ©, S. R.
singeräumt, {fofern Diele für den Sigenverbrauch notwendig
änd, Die Verzeichnilie der in Frage kommenden Organifation
merden von dem Nußenhandelstommifariat und dem Yinana-
fommiliariat im Benehmen mit den intereifierten Refiorts
zufaeitellt. Der Weiterverkauf des aus dem Yuslande ligens-
rei erhaltetenen. Austunftsmaterials it verboten, Jerner Hat
der Kat für Arbeit und Verteidiaung der genannten Unter
nehmungen das Recht des unmittelbaren Schriftverfehrs mi
ausländiicgen Firmen und Behörden bei technifhen Konful-
iationen und Analtıfen auagebilliat
Durchfuhr:
Dür jede Durchaganasfjendung durch Das Sebiet der Somwjet-
union ift eine befondere Zranfitlizenz notwendig. Der Un-
trag auf Erteilung einer foldhen it vom AWbfender ODE
Empfänger der Ware entweder beim Negulierungsdeparte-
ment des Bolklstommifjariat® für Außen- und Binnen-
Handel, Moskau, Utkizga Kafina 26, oder hei der Somwjet-
handelSbvertretung im Beftimmungslande zu fielen. Diefe
Anträge müffen den Empfänger der Ware bezeichnen; €8
müffen ihnen eine Spezifikation der zu vberjendenden Waren
joe KRecdnungsabiriften in vierfacher Ausführung Dei
Gefügt fein. Die LYizenzabteilung der Berliner Sowjet«
handelSbertretung fann folche Gefuche weiterleiten, auf
Kojten und Wunfch des Antragjteller8 auch telegraphtieren.
ür Poftpakete ijt der Durdhagangsverkehr noch nicht frei-
gegeben. Der Durchaangsverfehr von Deutfchland nach
Perfien unterliegt keinerlei Sinfuhr-, Ausfuhr oder Durche
gangszöllen; eine ganze Keihe von Waren iltindeffen zum
Darrchaanagsvertehr nicht zuagelaffen.
Soflvorichriften.
3ollireie Boftfendungen: 0 Ha
Der Bundesrat der Voltskommiillare hat die Bulle, Ne
Boltvateten aus dem Auslande in den Fällen A alte
nehmiat, in denen bie, von dielen Au erhebenbden 5
95 @nnefen uicht jöiberiteigen.
30Nlpflichtige Briefe: blifen dürf
Mad der Union der fozialiitiihen Sowijetrebubliten DULTEN
Aollbflichtiae Gtenenitände in Briefen, nicht verfandt. werden.
Benin ind Warenproben, NS ET em
Dithets ; aflen. Bollpflichtt i
fönnen im Werfebe mt Ytukland nur in Bateten berichiet
Merden
Berzullung von Muitern und Warenproben:
Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Warenproben und
Muitern bedarf feiner helonderen Genehmigung, Als Waren-
broben oder Multer aelten alle Gegenitände, die eine Deitimmte
Ware vorftellen unter der Loraustebung, daß die Nümlichkeit
der Genenitände bei ihrer Wiederausiuhr Feitaeltellt merden
fanın. und dak die Gejanıtheit der einaeflihrien Geaenitände
nicht foldhe Menaen oder Werte daritellt, dak Die Gegenttände
bandelsitblidh nicht mehr als Proben, gelten können, Proben
und Muiter zollpflichtiner Waren, die perfönlich oder dur
Vertreter eingebracht werden, genieken vorläufig BZollfreiheik
menn der Singanassoll hinterleat oder Sicherheit geleiftet, wird,
die die Zahluna des Rolles jidheritellt. Muilter bon Sabrikaten
und Materialien, die dem Anfehen und dem Charakter nach
feine Mare darktelen. find aolfrei.
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