Die Kunnoffemente müffen fonfutlariid) beglaubigt
werden, Semäß den argentinifehen Zollbefiimmungen
müffen die Konnoffemente 11. a. enthalten: die Art, Menge,
Nummern, Marken und Gewichte ver Packjtücke fowie Das
Urfprungstand. Außerdem müllen. in den Konnoffementen
bei Waren in fogenannten „Hacienda“-Packjtücken (D. 9.
Drogen, Stoffimwaren, Konfektiongsmwaren, Kurzmaren, Band-
waren) für jedes einzelne Pacht Gewicht und Maß
(Rauminhalt) angegeben werden, während Dei fMijfigen
Waren, 3. 3. Wein, Spirituofen und Mafjjenartitel Die
Sefamtangabe von Maß und Gewicht genügt. Die Boll-
ämter der Republik fertigen keine Waren ab, wenn die Kon-
noffemente diefen Borfchriften nicht ent{prechen,
Beizufügen i{t noch ein Urfprungszeugnis in Dreifacher
MNuZjertigung, wofür befondere Formulare zu haben find.
Die Urfprungszeugniffe find in [panifcher Sprade auszu-
ftellen. Eine Wert- und Nettogemwichtsangabe i{t nicht er-
forderkich. Diefe Dokumente werden dem argentinifchen
Konful im Verichiffungshajen durch den Schiffämakler zur
Beglaubigung eingereicht, fo daß Die Ablader diregft mit
dem Konfuk nichts zu erledigen haben. JÜr die Legalifie-
rung der Konnofjemente wird eine Konfukatägeblihr von
£ —.17.6 erhoben, die zufammen mit der Fracht bezahlt
wird. Die Legakifierung der Urfprungszeugniffe erfolgt in
Gemeinfchaft mit den Konnoffementen Ioften(08.
Um BZolljtrafen zu vermeiden, find Die Originaltonnoffe-
mente und Urfprungszeugniffe tunlicjt mit dem Träger Der
Ware abzufenden, da die Verkadepapiere dem Hol in
Bueno3 NWires fpäteltens innerhalb 14 Zagen nach Sin-
treffen vorzulegen find, tit für Tchnellite Aofendung Sorge
zu tragen. Ve
Bei Berfchiffumngen nach einem argentinifchen Hafen
zur Durchfuhr nach einem anderen Lande Südamerikas {ft
auf der Borderfeite des KonnoffementSZ unter dem Text ein
aut fihtbarer Vermerk: en tranfito para .. .. anzubringen.
Urfprungszeugniffe find für biefe Sendungen nicht erforder-
fich, auch wird eine Konfulatsgebühr für die Konmoffemente
nicht erhoben, e3 fei denn, daß eine Fonfularifche Beglau-
bigung der Konnofjemente befonderS gewünfcht Wird, MW0-
für dann gleichfalls eine Gebühr von £ —17.6 erhoben
wird. Gebührenfrei Tegakijiert merben au Xonnoffemente,
in denen als Empjänger der Ware im Konnoffement ein
argentinijches Minijterium oder die Vertretung eines auS-
fändifchen StaatZ in Argentinien erfcheint. Die Angaben
in den Konnoffementen haben mit denjenigen Im Urfprungs-
zewgmnig übereinzufjtimmen; faliche Deflarierungen im Ge.
wicht, der Markierung ul. werden mit Zollitrafen belegt,
gleichgültig, worauf Die Taliche Dellarierung zurücdzuführen
it. Nach der Lonfularifjhen Beglaubigung Dürfen Yen»
derungen in den Dokumenten unter feinen Umftänden meht
vorgenommen werden. — Wenn jih Fehler in der NusS-
itellung der Dokumente nach Aogang des DampferS Herau3-
ftellen follten, fo kann innerhalb drei Tagen nach AWbgang
des Dampfer3 eine entfpredhende Richtigjvellung dem argen-
tinijhen Konful zur Beglaubigung eingereicht werden.
Dieje Richtigftelung {ft an Das argentinifche „SGeneralton-
Julat im Verjehifjungshajen zu rTichten UND IN Tpanijdder
Sprache und Dreifach auszufertigen. Die LegakifationS-
gebithr hierfür beträgt BeioS 070 8.— =— 32.80 RM. Diefes
beglaubigte Zertifikat ijft den Konnofjementen beizufügen
oder fofort dem Empfänger der Waren zur Bermeidung
Don Apllitrafen nachzufen Den.
Murkierungsvorfchriften:
Die Koki uellen auf allen vier Seiten markiert fein. €2 ift
wicht notwendig, daß die Marke auf dem Deckel gezeichnet
wird. Das Urfprungsiand muß angegeben fein. .
Für Leben8- und Genußmittel, Pflanzen, Samen, Medi-
famente, lebenves Vieh, wgejährlide Güter etc. beitehen be-
jondere Borfchriften, die beim argentinijchen Ronfautiat 34
erfahren find.
onjulatsgebühren: nn
Nonfalatsf teten: 4 BPejo Gold== 9,25 Pefo Papier.
Ürfprungszeugnt2: gratis.
Konnoffemente: 4 Dollar.
Ürfprungsbezeichnung:
Alle aus(änDiichen Erzeugnuiffe mütffen auf ihren Behältern
der Verpackungen an jichtbarer Stelle ven Namen des
Yirgentinien
UrfprungsiandeS tragen. Anftatt Des UrfprungStandes
dürfen auch die Namen don Stähten oder allgemein be-
fannten Lroduktionszentren (Beifpiele: Sheffield, Berns:
dorf, Sofingen, Lyon) genannt werden; allerdings erft nach
vorheriger Genehmigung Durch die Generaldirektion für
Handel und Indaritrie (Zandwirtichaftäminiftentum).
Werden Waren unverpackt in Argentigien eingeführt
und an Ort und Stelle verpackt, jo verkieren fie dadurch nicht
ren Charakter als Ymportmwaren. Dasfjelbe gilt, wenn
Apparate, Majchinen, Kraftwagen uw, in Teilen eingeführt
und im Lande zufammengefeßt werden.
Ale in Argentinien verkauften Waren heintifcher oder
ıusländifcher Fabrikation müffen Angaben über „OAualität“,
„KHeinheit der Mijchung“ und das „HKeingewicht und Maß“
‚Hrer Behälter tragen. Das Wort „Qualität“ bedeutet den
üblichen Namen der Ware, 3. B. Seife, Fett, SGafolin, Cau
de Colvane atfw., während die Angabe, ob „rein oder ge-
mifcht“ nur für Nahrungsmittel, Webwaren und Fabrikaten
au3 Teßteren notwendig it. Stoffe werden alz „reine
Wolle“ Maffifiztiert, mMenn fie nur aus Schafiyolle gefertigt
änd; al3 „gemifchte Wolle“, wenn fie au? Schafivolle mit
Beimifchung von Bicuna, Llama-, Guanaco-Wolle Deftehen;
8 „Wolmifchung“, wenn fie au3 Wolle mit Beimifchung
von Baumwolle, Seide oder anderen Fafermw zufammengefeßi
find. Entfprechende Borfchriften gelten für Baumwolljtoffe
und! deren Mijchungen,
Nur folche Artikel, die nach Einheiten verkauft werden,
rauchen auf den Etiketten ihrer Meinen Behälter die Zahl
ner darin enthaltenen Sinheiten fowie deren Länge, Gewicht
ader Umfang (je nacdy der Bafis, auf der der Preis berech-
net Dirbd) zu traden.
Der Name des Urfprungsiandes muß „auf den Behäl-
ern, der Verpadung oder den Segenjtänden felbit gedruckt“
jeim. Diefe Anaaben miüffen entweder auf der Berpackung
oder den Behältern oder auf jedem einzelnen Stück, Das
eine Injchrift trägt, vorhanden fein, und bei Artikeln, Die
wegen ihrer geringen Größe nicht einzeln gekennzeichnet
werden Können, miüffen die Behälter ent{prechende Auffehrif-
few tragen. Tragen Metallteile HandelZmarken, fo ift die
Irfprungsangabe in derfelben Weife wie Die Marke anzıt-
oringen, d. O0. jr Dieje eingeftempelt, fo muß auch erftere
zingeftempelt fein. Mit anderen Worten, alle Angaben einer
Ware haben den aleichen Charakter zu tragen. Eine Aus-
nahme bilden jedoch Mardhinen, bei denen die Angabe auf
giner befonderen Metallplatte gemadt werden kann, die an
dem Hauptteil derfelben, an fichtbarer Stelle, angebracht fein
muß. Diefe. Platte {ft entweder mit Nieten oder miit
ZOrawben zu befefjtigen, deren Entfernung durch hHemifche
Zaubftangen unmöglich gemacht ft. Sind Webwaren mid
Aner Handelsmarke verjehen, jo hat die Bezeichnung bes
Yrfprungs, der Quakität und Zufammenfeßung in der ihr
aleichen Weife zu erfolgen.
Die erforderlichen Angaben müffen in einer Der fechs
wuchtigiten HandelSfprachen, Deutich, Enalifh, Franzöfi[ch,
Xtalteni{, Spanijdh oder Bortugieliich nemacht merbden.
Die in Argentinien eingetragenen Handelsmarken
'marcas de fabhrica) Dürfen nur Worte in fpanijher Sprache
jder in einer der toten Sprachen enthalten. frgentmifche
Yiederlaffungen auZländifcher Fabriten, die diefelben Gr-
jeuaniffe wie die Mutterfabrif hHerftellen, dürfen auch Die:
jelben. Marken benuben, jedoch mit dem Zufaße „Indurfiria
Araentina“
Die deutfche Handelstammer in BırenoS Wires Hat ein
Markenzeichen „Deutfche Ware“ in fedhS verfhiedenen Girö-
zen gefchaffen, das in Ausführung des argentinifchen
Mirfter- und Marken{hubgefebes in Kraft gefeßt worden äft.
Die durch diefes Markenfhubgejeh vom 10. November 1923
orgefdhriebenen Urfprungsbezeidnungen find, wenn das ge:
rannte Warenzeichen angegeben N nicht mehr auf den
yeutfchen Waren und deren Umhüllungen erforderlich, Diefe
Mae fönnen natürlich nur für Waren, die im
zeutfhen Zolinland hergejtellt find, verwendet werden
Multer find bei der Handelskammer einzufehen,
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