Aujftralien
Yuftralien.
Bertragsverhältnis:
Generaltarif. Nach der auftralifchen AntidumpinggefeB-
zebung fommen Antidumpingzölle yegen Deutfland nicht
mehr in Frage. €3 fheint aber, DaB auf SGyrund interner
Verfügungen der auftrakifchen Zoklverwaktung, die Te Der:
öfferstlicht und Hier wicht bekannt find, in einzelnen Fällen
aleichmwohl ein Antidumpinazoll agegenliber Deutfchland
?PrhbDdben 101irD.
Zölle:
Die Zölle beftehen aus Wert, Stück, Maß- und GemwichtS-
zöllen. Der Zoltarif beiteht aus dem britifchen Vertraas-
tarif, Dem Amwifchentarif und dem Generaltarif.
Deutfohe Konfulate: |
Melbourne (GK), Brisbane (K).
Befchäftstprache:
Cnaktitch.
Yerfandvorichriften.
Ur 6 iffe: , ws ;
nt find im Verkehr mit Auitrakien nicht
erforderlich.
Sakturen:
& ift eihe Zollfaktura und Rechnung erforderlich. Für Die
Boklfaktura ift ein befonderes Muiter vorgeftrichen.. Sinne
anttfiche Beglaubigung ift wicht erforderlich.
— Die Zollverwaltung erhebt vom Empfänger eine3 Poft-
pafete3 au dem Auslande, Das zu Handelszivecken. ein ge-
führte Waren enthält, eine HinterlegungsSfumme in Höhe
vow 20 Proz. des Wertes der Waren, wenn die Rechnung
den Zollvorfdhriften in Auftrakien nicht entfpricht. 63 ilt
nicht erforderlich, daß die Hechnung dem Batet beigefitat
wird, fie fanır dem Cmpfänager auch unmittelbar überfandt
werden.
Der jetrweikige VBerfänfer im Urfprungslande der Ware
muß das vorgefhriebene Formular ausgefüllt Haben. SI
der Erporteur der tatfächlidhe Verkäufer der Ware, Jo genügt
die Vorlage der von ihm auszgeftellten Rechnung, Aıvbers
liegt der Fall, wenn eine deutiche Firma nur al3 bfoßer
Ginkfäufer gegen Provifion tätig it UND Das Geiäft 3Wi-
fchen. dem Ddeutfchen Fabrikanten und Dem auftralifchen
Kunden Lediglich vermittelt. In Diefem Falle würde die
Rechnung des Fabrikanten vorgelegt werden müffen,
Die Borlage der Rechnung eines Erporteurs genügt,
JalS diefer der wirkliche Verkäufer Hf. Die eide3itattliche
GErffärung muß von dem „Supplier“ oder „Manufacturer“
Unterzeichnet werden. Die Kommiffion, die der Erborteurt
oder Agent dem auftralijchen Importeur Fr qeleiftete
Dienfte in Anrechnung bringt, bleibt bei Der Teftfebung DCS
3Zollmertes außer Anfjab; dagegen Darf von dem HZollwerte
nicht ein Preisnacdlaß abgezogen werden, Der bOM Erporteur
Oder Macnten bon dent Kahrikfanten acmwährt mornen Uf
‚ Falls die Angaben in diefer Beziehung UNgenaw und
die Zollbehörden daher im unklaren find, welcher Wert für
die Zollberechnung tatfächlidh in Frage kommt, jo haben
fie Die Pflicht, die Angelegenheit aufzuklären, und fie wer:
den zu diefem Behufe Hin und wieder aucd die Borkage
der OÖriginalrehnung des Fabrikanten verlangen. Dies
Befchieht dann aber nur deshalb, WM den Wert der Ware,
Wie er nach den ermähnten Aolbeftimmungen 42 ETTECHNEN
Mit, feitzufeben.
Neberfeefrachtjtücke nach Autftrakien (Muftratifcher BUND).
Neufeeland, fen für jedes rnseiie Baket oder für jede
Sefamtjendung durch eine Rechnung auf vorgefchriebenem
Vordruck in zweifacher Ausfertigung belegt werden. Die
Kechnung fann entweder den Begleitpapieren beigefügt oder
Unmittelbar an den Empfänger gefandt werben.
Siehe „Britifche Zollfatturen“ im Anhang,
Zolinhaltserflärungen: , |
Rei Leitung über Belgien 2, fonjit 1 ZowinhHaltserflärung
in Ddeuticher, enalificher oder fFranzöfiicher Sprache.
Urfprungsbezeidh nung: .
1.Reine Herfunft2bezeid mung brauchen il 1ra-
gen;
a) Maren, die überhaupt nicht gefennzeidhnet find,
b) Waren, die Worte in nur deutfcher UND underkenn-
bar Deutfcher Sprache tragen.
2.Mit dem Aufdruck „Made in Sermany“ —
(die Hinzufügung eineS Dveutfehen. Landes iit aeftattet?
müffen berfehen fein:
a) alle im dem Trade Descriptions Act aufgeführten
Waren, nämlich NahrungZmittel oder CSetränfe zum
menfchlichen Senuß und Segenitände, die zu ihrer
Herftellung dienen; — Arzneimittel ober medizinijche
Präparate; Düngemittel; — KleidungsSitücke (einfcbf,
Stiefel und Schuhe) und Materiabien für ihre Ger
jtellumng; — Schmucdfaden; — Samen und Pflanzen.
alle Waren, die eine Auffehrift in wmwichtdeutfcher
Sprache tragen, oder die font im einer Weife ge-
fennzeichnet find, die einen Ziweifel über ihre Ger:
Arnit aufkommen lalfen Fönnte.
A}
Sind deutidhe Waren mit ven englifhen Worten „yards“
der „inches“ oder ihren Wofirzungen bezeichnet, oder it
auf Waren die Angabe „qual“ angebracht, Die al8 cine Wb-
hürzung DdeS enaltichen Wortes „quality“ andefprochen Wwer-
dem Mürde, fo miffen derartige Bezeichnungen gemäß Der
Zollproffamation. Nr. 120 durch die Aıraabe „made in Ger
manv“ näher beitimmt Tein.
MaZ Waren ankanat, die in UmfehHließungen verpackt
ind, fo ift e8S erforderlich, Daß eine Anaabe Des Urjprungs-
amıdeS auf den Waren und dew Umfehkiehungen vorhanden
ift, falls fie beide in einer anderen als ver Sprache des
Erzeugungslandes bezeichnet find. Befindet {ich die frembe
Markierung nur auf den Waren und gibt fonit nichtz auf
zen Umfehließungen Beranfaffung, über den Urjprung ziyei-
jeßhaft zu fein, fo it nur erforderlich, daß auf den Waren
xiate Aırgabe des Urjprungslandes angebracht {ft. Befinden
äh umgefehrt nur auf Dem Umfchließungen fremde Markie-
zungsangaben, fo brauchen die Waren Jelbft gemäß Der
Broffamation. nicht mit einer weiteren Angabe verfehen fein,
BefleidungsSgegenftände (einfOließlich Stiefel und
Schuhe) und die Materiakien, auZ denen fie hergeftellt finD,
jerner FJumelierwaren und Bürftenmwaren müffen mit einer
Urfprungsangabe verfehen fein, Damit Den Erforderniffen der
„Commerce (Imports) Regulations“ Gendiige gefeiftet wird.
Ziny Artikel in üÜüberfeeifchen Befibutgen oder
Dominien eines fremden Landes erzeugt, fo it Der Name
der Befibung oder des Dominiums als das Sand anzugeben,
wo Die Artikel hHergeftellt oder erzeugt find, und wem
rtifel in einer Provinz oder einem Diftrikt erzeugt oder
hergeftellt find, Die geoaraphifd einen Teil eines fremden
ZandeZ bilden, fo it der Name des fremden Landes! und
wicht derjenige ber Provinz oder Des DifiriktS alS DaZ Land
anzıLae ben. pop Diie Dlrtifel Heraeftellt ober erzeuat fimrD
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