Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

DBrafilien 
Braßfilien., 
Bertragsverhältnis: = 
Ten r eine Meijtbegünftiqaung. Ein HandelSvertrag befteht 
Nicht. 
Zölle: 
Der Tarif enthält Sewicht3zölle, daneben au einzelne 
Maß-, Stüc- und Wertzölle,. Der Tarif gilt als Minimal- 
barif. Die ESinfuhrzölle find zu 60 Prozent in Gold und 
40 Yrozent in VBadyier zu zahlen. 
deutfche Konfulate: 
Rio de Janeiro (G), Bahia (K), Blumenau a Ceara (K), 
Suritika (K), Cuyaba (K), Forianopokig (K), FJoindvike (K), 
Suriz de Flora (V), ManaoZ (K), Para (Velem (K), Per- 
nambuco (K), Porto Alegre (K), Rio Grando do Sul (K), 
Santos (K), Sao Luiz de Maranhao (K), Sao Baulo (K), 
Victoria (Eipirito Santo) (K), Aracoju (VK), SGogaz (VKI. 
SefchäftSfprache: 
DES prne 
Berfandvorfchriften. 
3ollinhaltserflärungen: N . nn 
Beizufügen find 2 ZollinbhaltserNärungen in franzöfiicher 
Sprache 
tonfulntSfatturen: 
Nür jede Sendung {ft eine m in bierfacher 
Äusjertigung in portugiefifcher Spracde mit Wertangabe 
in englificher Bfundwährung einem brafilianifchen Konfulat, 
in dem Verfchiffungshafen oder an den Orten der VBerfen- 
dung der Waren einzureichen. Srforderlich find vier Fal- 
turen auf borgefchriebenem Formular, ein Formular wird 
beglaubigt zurücgegeben. Die Konfulatsfakturen müffen 
enthalten: 
a) Nummerierung der Faktura. — Die Ausftellung 
N a, vom Konfulat uud beainnt in jedem Jahre 
it Mr. 1. 
bb Erflärung. — Sie muß vom Ausfteller, weldher für 
re Genauigkeit hürgt, unterighrieben Jein. 
„c) Name und Nationalität des SchiffeS find 3U €T- 
wähnen; zesagleichen vb Segel- oder Dampffhiff. 
d) Berfchiffungs- bezw. Berfandort der Waren. 
e) Beitimmungshafen; Hierunter {ft Der legte Zollhafen, 
wohin die Ware abgefertigt it, zu verftehen. 
f) Gritärter Gejamtiwert. — Der in der Faktıura an- 
gegebene Gefamtmert muß den Wert der Waren zuzüglich 
mad und annähernder Selen in Mark angeneben ent- 
alten. 
g) Fracht und Unkosten. — AIS Unkojten (in Mark an- 
3Jegeben) werden die Spefen angefehen, die nach dem Kauf 
der Ware entftianden find. . ae 
h) Marke und Nummer. — Sie müjfen auf der Rücfeite 
der Saktura in den hezüglichen Spalten und in richtiger 
Reihenfolge aufgeführt fein. 
€8 it nicht {tatthaft, in ein und derfelben Faktura vers 
bacte Waren und Loje Güter von verfehiedenen Marken aNn- 
zuführen, ebenfalz nit Sendungen verfhiedener Partien. 
8 eine Partie werden nur folche Sendungen angefehen, 
die die: gleiche Marke tragen und für einen ESmbpfänaet 
beftimmt find. . 
i) Anzahl und Art der Frachtjtücke, — D. D, ob e8 fich 
um Riften, Tonnen, Körbe ww. Handelt. . 
wie © Bezeichnung der Ware. — Allgemeine Bezeichnungen, 
vie Baummwollwaren, Eijeniwaren, Majchinen, Liköre uf. 
Ci Nicht geftattet. €&3 müffen Bezeichnungen Wie „UNO: 
eidhte Baummwollwaren“, „Baummwolljtoffe in Verbindung 
mit anderen Beftandteilen“ uw. gewählt werden. Sm 
übrigen i{t bei jedem Artitel die Materialangabe erforderlich, 
% 1) Gewichtsangabe in Kilogramm. -— In die Spalte 
Tee der SFrachtjtücke“ wird daZ Gefamtgeiwicht der 
Dkeren SE in die Spalte „wirkliches Reingetwicht“ 
Um Gewicht der Ware abzüglich der äußeren und inneren 
Michliekungen: in die Syalte . Mohaemicht der Ware“ das 
Sekvicht der Ware abzüglich der äußeren und inneren Um- 
"Hliekungen, weiche bei Entrichtung des ZolleS ausger 
Oloffen find, wie BlehHvojen, Säcke uftw., und die fich im 
Tarif aufgeführt finden. 
m) Angemeldeter Einzelwert. — In diefer Spalte if 
ber Wert jedes in ber Faktura gewannten Artifel® in eng: 
Gijcher Pfundwährung anzugeben, 
n) Uriprungsland, — Für Koherzeugniffe gilt als 
‚oiches daZ Land der Gewinnung und für Fabrikate irgend 
welcher Art das Land, in welchem da3z Kobherzeugnis 
bearbeitet worden it. 
o) Menge der Ware, — Diefjfe Spalte wird für Waren 
benautßt, Die nach der Einheit mie Dubend, Taufend, Hundert 
4m. berzollt merbden (Uhren, Strümpfe 1[m.). 
Sendungen, für welche das Konnoffement und die Kon- 
hulatafaktura aus irgendivelchen Gründen dem Zollbeamten 
nicht vorgezeigt werden, Lönnen auch ohne diefe Dokumente 
verzollt und empfangen werben, wenn die Dokumente auf 
en Namen einer Firma ausSgeftellt find, die als ESmpfänget 
Ääguriert. Die betreffende Firma muß in dem Falle im 
Boll eine fOhriftlidhe ESrHärung geben, dak; fe Mir Nach- 
Lieferung der Dokumente auflommt. 
Kür jedeS LandungS-Aonnoffement bei See- und Land: 
mwangsporien. nach Brafilien ift eine KonfulatSfaktura erfor- 
derlich. Al Waren gelten auch genmtünztes Sold und Silber, 
Banknoten und Börfeniwvertpapiere. Konfulatzfakturen find 
nicht erforderlich: 1. fütr Pojtpaketfendungen (für Poftfracht 
Hücke {ind Fakturen erforverlich); 2, für Parcel- over Mufter: 
Iendungen, deren HandelSwert am Ausfuhrpfaß 10 Pfund 
Sterling in Gold oder Gegenwert in einer anderen Gold- 
münze, ein{dhl. aller Spejen, nicht überfteigt; 3. für Paffagtier- 
mut (Effekten), auch menn der Eigentümer nicht gleichzeitig 
meitreift; 4. für Waren aus Nachbarländern, in denen keine 
brafilianifdhe fonjularijche Vertretung befteht. Bon fämt- 
‘ichen anderen Sendungen it eine Aondulatsfaftura einzu 
veichen.- 
Nechnungen: 
Den Begleitpapieren zu jedem Fracdhtijtück (auch ven Murfter- 
jendungen) oder jeder Gefamtfendung (mehrere Pakete an 
den gleichen Empfänger) it eine Rechnung offen beizu- 
jügen, die genaue Angaben über die einzelnen Warengattun- 
gen, das Kohgemicht der Sendung und der einzelnen Ware, 
daß NReingewicht jeder Ware, deren Wert und die Befür- 
derungs- und fonjtigen Koften enthält. Die Bejchreibung 
der Waren kann entiveder in Yebereinjtimmung mit dem 
amtlichen brafilianifjdhen Warenverzeichni$ oder nach dem 
Handelzgebraucdh unter Angabe des Stoffes, aus Dem jeder 
einzelne Gegenftand zufammengefegt ift, erfolgen. 
Für jedes Paket oder jede Gejfamtfendung (mehrere 
Pakete an denjelben Empfänger) mit einem Wert von 
mehr al8 10 Pfund Sterling, einfchl, der Koften für Fracht, 
Berbachung ufmw. ift eine Konfulatzrednumg erforderlich. 
die bon den Spediteuren Defchafft Wird. 
Die Koften für die Beglaubigung betragen für jede 
Sefamtferdung (nicht jedes Paket) 4 Milreis Gold, die 
von dem Konfuk nach dem jeweilz gültigen Kur umgerech- 
net werden. Diejle Gebühren fowie 3 ARM, für die Be: 
jhaffung der Konfulatsrednung werben nachträglich vom 
Abfender eingezogen. Zu Diefem Zweck’ ijt den Begleit- 
papieren poftfeitig ein Gebührenzettel beizufügen. 
Ferner find den Begleitpapieren zu jeder Sendung (nicht 
jedem Bafket), für die eine Konfulatsrechnung erforderlich 
Ht, außerdem zwei vom Herfteller oder dom Ausführer, der 
die Ware verkauft hat, gehörig unterzeidnete Handelsrech- 
nungen beizufügen. Die Etheit der HandelSrehnungen {fi 
durch eine Beftätigung der zufändigen HandelSfammer nach: 
zumweijen. Beim Fehlen der HandelSrednungen darf die 
Konfulatärecdhnung nicht beglaubigt werden. Der Empfän- 
ger hat in diefem Falle den doppelten ZolW zu zahlen. 
Sn verfhiedenen Konfutkatsbezirten ift folgendes Ver- 
jahren eingeführt: Firmen, die Ko mit dem Crport nach 
Brafilien befaffen, reiden der Imdiiftriez und Handels. 
tammer eine Aufjtelung der Unterfhriften ihrer zeichnungs. 
berechtigten Herren in doppelter Ausfertigung ein. Die 
Richtigkeit wird durch die Kammer beftätigt und das Ver- 
zeichniz dem brafiliantichen Konfukat eingefandt, Auf 
diefe Weije erübrigt e8 fih, die UnterfAhriften antj 
ben einzelnen Handel8fakturen iemeils beionder8 zu 
DE
	        
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