ABritifch-Oftindien.
Beriragsverhältnis:
Gegenfeitge Meiltbeginftiqung. Ein Sandelsdertrag beiteht
nicht.
Zölle:
Die Zollfäße find durchweg BWertzölle, Die
erfolgt nach dem jeweiligen Tariiichäkgungswert,
Deutiche Konfulate:
Kalkutta (GK).
Bejchäftsiprache:
(Snalifch.
Nerzolung
DBerfandvorfchriften.
3oflinhafktserfärungen:
3 find 2, bei Leitung über Bekgien 3 Zokinhalktserkfärun-
gen in deutfcher, enalifcher 0Der franzöfifdher Sprache erfor-
Derlich. Der wirkliche Wert der einzelnen Waren i{t an-
zugeben, da andernfalls die Sendung beichlagnahmt ift.
Außer ber allgemein geforderten genauen Angabe Des Wer-
te8 dez Inhaltz miüjtfen bei BekkeidungSftücken (befonder$
für Damen) die Stoffarten, aus denen die Stlüide gefertigt
jind, genau angegeben werden, weil die Zollfäße je nach
der Stoffart vberichtedenm firud.
Rechnungen:
Alle Kechnungem müffen von den Lieferanten unterzeichnet
fein, nicht unterfhriebene Rechnungen werden von Den
indijfchen. Zollbehörden nicht anerkanıt und e3 wird danu
der indijdhe Marktpreis der VBerzollung zugrunde gelegt.
Im Falle die Preife cifei find, muß derfelbe Preis in Der
Kechuung angegeben merden. Verfteht ich der Preis fob oder
er Factory, fo merk eitte oTDRUNASMÖBLG unterzeichnete Auf-
Hellung über die BerfendungsSkoften den Kechnungen bei-
fegen, andernfalls die Zolbehörden 10 bis 15 Prozent Zoll
zuißhlagen. ‚Wenn Mufter oder Anfndigungen in ben Pack-
ftücken mit enthalten find, fo müffen diefe in’ der Rechnung
getrennt aufgeführt und der Wert muß für Die Zollzwecke
angegeben werden, andernfalls das Packjtück aeöffitet UND
badıtrch die Verpackung befchäbigt wird. Iedes Dokument
muß von einer Spezifikation bealeitet fein, worin der Yuhalt
jedes Lackjtückes angegeben ft, die ec3& Den Importeuren
ermöglicht, die von den Zollbehörden verlangten Maren
aufzufinden. Die Nummer des PackjtückeS, worin Mufter
oder Anfünzigungen enthalten I follte in den Schrift-
Hücen angegeben jein. Der Zoll wird auf Grund Des
Wertes Der Ware bei ihrer Ankunit in Indien erhoben,
d. Dh. die Noften für Verpackung, Berficherung, Fracht, Kom-
Miffion uf. find getrennt aufzuführen. Die Fafturen miüffen
beim Gintreifen der Güter im BeitimmunasShafen vorkiegen,
Ir prungsbezeichnung: | .
Die wichtiajte gefeßlide Borfehrift, die von deutfchen Firmen
zu beachten ijt, it die „Merchandise Marks Act“ itber Die
Anbringung de8 Bermerkf3 „Made in Germany“ in gewiffen
Fällen. Auf Grund diefes Gejeße& muß der Aufdruck Made
in Germany“ auf allen Waren und Verpackungen deutfcher
Serhurft angebracht fein, wenn fie irgend eine Marke oder
Bezeichnung tragen, die eine „false trade description“ im
Sinne diefes Gefjehes daritellen; als folche gelten Auf-
Koriften oder Bezeichnungen in englifcher Sprache auf
Waren, die nicht aus Snaland ftammıcı, Da Der Gebrauc
der engkifchen Sprache auf Herkunft au England fOkießen
laffen fönnte. Wo daher auf nichtenalifchen Waren englifche
Oder auch englifeh Mingende Worte verwandt find, muß In
gleicher Größe und gleicher Schriftart die Urfprungsangebe
— bei deutihen Waren alfo „Made in Germany“ angebracht
werden. Das Gleiche gilt bei Waren, die auZ Deutfchland
tammen, au für andere Bezeichnungen in nichtdenticher
Sprache, 3. B. franzöfifche, .
Die indifchen Behörden pflegen im der Beachtung diefer
Beftimmungen jehr {treng zu fein; f[hon geringfügige Ber-
(öße führen zu Gelditrafen oder Beichlagnahmungen, Nach-
Tägliche Neflamationen haben felten Erfolg. &€3 wird
Indien / Ceylon
jaher eine peinkiche, gewiffenhafte Befolgung Diefer Vor-
OHriften Dringend empfohlen.
Die indifche Regierung hat die Sinfuhr nach Britifch-
Sardien auf dem Schiffämwege von jeder nicht In England
;der den enaglifhen Dominions hergeftellten Ware verboten,
ie ein Warenzeichen trägt, Das irgendivelhe Nehnlichteit
nit dem enalifchen Wappen hat und daher den indijehHen
Ronfumenten über die Herkunft der Ware durch ein dem
nalijhen Wappen ähnliches Warenzeichen ZU täufchen
zeeianet wäre. Die Ginfuhr irgendwelcher Waren nach
Britifch-Fndien ift verboten, die außerhalb des Britifchen
Reiches Hergeitellt find und als Kennzeichen oder Stifett
ine Abbildung des Königs von England oder Der Königin
yder irgeirdeines anderen. MitgkiedeS Der fönitalichen Familie
‚ragen, das am Tage der Verordnung febte oder welches
nnerhalb der Tekten 30 Yahre vor Diefent Datum geftor-
den ift.
Der Vermerk „Made in Germany“ muß in ebenfo gro-
Ze und deutlichen Buchftaben Hergeitellt fein wie Die übrige
AUuffchrift, und zwar ift er auf Demfelben Stück oder Bapier
mie die übrige AMuffchrift, nicht etwa auf einem befonderen
augehefteten oder aufgeflebten Etikett anzubringen. Au
genügt nicht die Anbringung auf der äußeren Umbüßlung,
*ondern fie hat auf jedem einzelnen Stück zu erfolgen, auf
dem fich überhaupt irgendeine Auffchrift hefinDdet, aus Der
nam auf einen anderen alZ Ddeutfehen Uriprung der Ware
ichließen fanın.
MRarenm mit einer gefälfchten HandelSmarfe oder mit
siner falichen Sandeläbezeichnung find von der Sinfuhr
ausgefchloffen. Zur Bezeichnung Der Herftelhtuug von Waren
in Deutfchland genügt nicht der Bermert „Sermany“,
tomdern nıtr der Bermerk „Made in Germany“.
Martkierungsvorfchriften:
Die Kiften müffen mit Der Berfandmrartfe und dem Namen
des Hafens, mit Schablone aufgemalt, verfehen fein. Wenn
ver Name des Beftimmungshafens fortgelaffen it und der
Diampfer die KNijften im iraend einem anderen Hafen I5{Ot,
werden die Schiffahrizagenten die Nojten Für den Verfand
der Kiften vom Ausfehiffungshafen nach dem SBeftimmungs:
Hafen micht tragen. Hierdurch werden die Ymporteure uN-
uötigermweife. in Anfpruch genommen. € iit zu empfehlen,
alle Waren: gegen Beraubung und Diebftahl zu verfichern.
Der Name des die Verficherung abfhkießenden Aacnten muß
in der LBerlicherungspoklice vder im Zertifikat aenannt fein,
pifpflichtine Briefe:
Gefchloffene Briefe einfchl. Wertbricfe Mut zolpflichtigem
Yırbalt find zuläffig.
Moreffenangabe bei Sendungen nach Indien:
Bei Berladung gefährlicher Gitter, 32 Denen unter anderem
auch Zellutvidwaren gerechnet werden, verlangen die in-
difchen. Hajenbehörden unter allen Umfjtänden den Namen
und Die geialte Adreffe DES Empfängers. Ohne diefe Un-
zaben entftehenm Schwierigkeiten bei Der MAugskieferung. Die
Sinpfänger find anzugeben, auch wenn die Ware „an Orber“
Dericht Fit 10170.
Briefanfriften:
68 ift zur Vereinfachung Und Beichkeunigung der Brief-
berteilung in Britifch Indien zu empfehlen, daß Die nach
Britifich Iudien gerichteten Brieffendungen in der Muffe
jchrift außer dem Beiftimmungsort auch den Namen der
Broviana tragen, in melcher der BeitimmmigsSort gelegen ift,
Ceuflon.
Zeriragsverhältnis:
Seit März 1926 gilt der deutfh-britifche Sand
vom 2. Dezember 1924 auch für Seyton. 9 eHSDertran
Söfle:
Für Ceykon Dhefteht ein befonderer Zolltarif. € ä
fomwohl Wert» wie auch Gemwichtszölle. ! > enthält
tonfulat:
Colombo.
Berfandvorfchriften:
Zeche die BVorfchriften unter Brit. Indien.