E I. Washingtoner Übereinkommen 215
Artikel7/
Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeits—
amt zu übersenden:
a) Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des
Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununter
brochenen Betrieb erheischen;
eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vor
gesehenen Vereinbarungen,
eingehende Mitteilungen über die auf Grund des
Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre An
wendung.
Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation
alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.
Artikels8
Um die Durchführung der Bestimmungen dieses
UÜbereinkommens zu erleichtern, muß jeder Arbeitgeber:
a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Be—
trieb oder an einem andern geeigneten Ort oder
auf sonst eine von der Regierung genehmigte
Weise Beginn und Schluß der Arbeitsstunden
oder bei Schichtarbeit Beginn und Schluß jeder
Schicht bekanntgeben. Die Arbeitsstunden müssen
so festgesetzt werden, daß sie die in diesem Über—
einkommen vorgeschriebenen Grenzen nicht über—
schreiten und duͤrfen, einmal bekanntgemacht, nur
in der von der Regierung genehmigten Art und
Weise abgeändert werden;
in gleicher Weise die während der Arbeit ge—
währten Ruhepausen, die nicht als Arbeitszeit
gelten, bekanntgeben,;
alle auf Grund der Artikel 3 und 6 dieses Über—
einkommens geleisteten UÜberstunden in ein Ver—
zeichnis eintragen, nach den Vorschriften der
Landesgesetze oder der Verordnungen der zuständi
gen Behörde.
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