fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

E I. Washingtoner Übereinkommen 215 
Artikel7/ 
Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeits— 
amt zu übersenden: 
a) Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des 
Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununter 
brochenen Betrieb erheischen; 
eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vor 
gesehenen Vereinbarungen, 
eingehende Mitteilungen über die auf Grund des 
Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre An 
wendung. 
Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen 
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation 
alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten. 
Artikels8 
Um die Durchführung der Bestimmungen dieses 
UÜbereinkommens zu erleichtern, muß jeder Arbeitgeber: 
a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Be— 
trieb oder an einem andern geeigneten Ort oder 
auf sonst eine von der Regierung genehmigte 
Weise Beginn und Schluß der Arbeitsstunden 
oder bei Schichtarbeit Beginn und Schluß jeder 
Schicht bekanntgeben. Die Arbeitsstunden müssen 
so festgesetzt werden, daß sie die in diesem Über— 
einkommen vorgeschriebenen Grenzen nicht über— 
schreiten und duͤrfen, einmal bekanntgemacht, nur 
in der von der Regierung genehmigten Art und 
Weise abgeändert werden; 
in gleicher Weise die während der Arbeit ge— 
währten Ruhepausen, die nicht als Arbeitszeit 
gelten, bekanntgeben,; 
alle auf Grund der Artikel 3 und 6 dieses Über— 
einkommens geleisteten UÜberstunden in ein Ver— 
zeichnis eintragen, nach den Vorschriften der 
Landesgesetze oder der Verordnungen der zuständi 
gen Behörde. 
V
	        
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