Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Niederländifch -Indien 
Niederländiich-Indien. 
Bertragsverhältnis: 
Gegenfjeitige Meijtbegiünitigung. Die rechtlichen GrunDd- 
lagen bildet der HandelS- und Schifiahrtsvertrag. zwifchen 
den Staaten des Deutichen Zolverein8 und den Nieder- 
fanden vom 31. Dezember 1851. AoänderungsSbertrag vom 
3. Suni 1923. Aokauf ein Jahr nach Kündigung. Wirt- 
ichaftaabtfommen vom 26. November 1925. 
Zölle: 
Der Tarif enthält in der Hauptfache Wertzölle, daneben 
auch Gemwicdhta- fomie einige Stüd- und Maßzölle. 
ZuNuflidhtine Briefe: 
Die niederländifh-indifche Woitverwaltung 1äkt weder Briefe 
mit aolfpflichtigenı Inbalt noch Warenproben mit Handelswert 
ach Miederländtich-Indien zu, Sie fithrt jedoch eingehende 
Brieffendungen mit vermutlich aollpflichtigem Anhalt der 
Zollvermaltung vor und händigt He nenen Zahlung der Boll= 
jyebübren und einer Voitvergolungsgebühr von 25 Ct8, dem 
Smpfänger au8, e3 fei denn, daß die voraefundenen Gegen: 
fände einfubroerboten find. Dabei werden aollpflichtige 
Sendungen, die mit der Gebühr für Warenproben Freinemacht 
änd. nit der NMachaebhihr für Briefe bekeat. Die Vorfchriften 
“erden im nenuejter „Zeit {treng achandhabt, _ Wenn daher 
Gein Ybfjender Zweifel beitehen, ob eine UMıulterfendung 
Aandelswert hefikt oder ob fie zoWpfichtig it, empfiehlt es 
ch genenmörtia nit, fe aegen die Warenprobengebühr zu 
verfenden; e8 wird voraugsiehen fein, fie mit der Baketpoit 
oder al8 aefchloffenen Brief zu vberichiden, um den Geidhäfts- 
Sreunden Unkolten und NMerner zu erfparen, 
Deutfche Konfulate: 
Batavia (GK), Makajjar (Celebe2) (K), Medan (Sumatra) 
({K), Badang (Sumatra) (K), Soerabaja (K). 
Seihäftsfprache: 
Vandesfprache: Holländifch. €8 kann auch Ddeutfeh oder 
enalifch forreinondiert merden. 
VBerfandvorfchriften. 
Konfulatsfakturen: . 
KAonfufatZiatturen find micht erforderlich. 
Rechnungen: 
Die Verzollung gefchieht auf Grund der NKechnung des 
Verlader3, die Brutto: und Nettogewichte enthalten muß. 
Urfprungszeugniffe: 
Urfprungszeugniffe find nicht erforderlich. 
Runnoffemente: . , 
Konnoffemente bedürfen keiner Beglaubigung, 
Poftfendungen: ; . ; 
Vorlage der HandelSfakturen ft erforderlich. 
Markierungsvorfchriften: ; 
Markierungzvorjchriften beitehen nicht. 
Urfprungsbezeichnundg: 
€8 jind feine befonderen Vorkchriften erlafjen worden. 
3Zollvorichriften. 
Seraolluna von Muitern: ; 
Unter Muitern werden veritanden Mufjter oder Noichnitte bon 
Raufwaren und Modelle, die an fHch feinen HandelSwert Des 
tBen und ausichlieklich dazu dienen follen, um über Die Ware 
oder die Sorte urteilen zu können. Muiter von KMeidunas- 
iüden oder anderen Genenitänden, gana bearbeitete Handel8- 
artifel im unverfehrten Zulkande, die als Toldhe wirflichen 
Wert hefiben, können demzufolge nicht, ebenfowenig wie edele 
Metalle. al8 Mııter anaefehen werden und Kind zollpflichtig.
	        
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