nung, Menge und Wert der Waren, Roh- und Reingewicht in
Kilogramm und Gramm, Ort und ag der Austellung, Name
de8 Wofjender8, Ur]prungsort der Waren. Ungenaue Angaben
über die Art und Befchaffenheit der Waren Haben ftrenge
Strafen gegen den Empfänger zur Yolge, Der Preis der
Waren ft entweder in den Zolinhaktserklärungen oder in
ziner der beizufügenden Rechnung anzugeben. Für mehrere
vom gleichen Mojender amw denfelben Empfänger gerichtete Sen-
5unmaen gemniütat Gtefiamtberechnung.
AUrfprunaszeuaniffe.
Die Urfprungszeugniffe follen al® Beweismaterial über
den Urfprung von Waren dienen. Durch ihre Borkage bei den
aug(ändifchen Zollbehörden foll der AnfpruchH auf die für Er-
zeugniffe beftimmter Länder vorgefehenen ermäßigten ZoNljäße
begrümdet werden. Damit die Urfprungszeugniffe nicht von den
3ollbehörden im Beftimmungsland ver Waren beanfjtandet
Oder zurücgelviefen werden, empfiehlt e8$ fih, fie acnau dem
Rorbdbruck ent{prechend auszufüllen.
I Die Angaben über Stückzahl der Packftücke, deren Zeichen
und Nummer, fowie über Rohgewicht und Nettogewicht
der Waren find peinlich genau zu machen.
Kadierungen führen zur Beanftandung der UrfprungsS-
zeugniffe und find zu vermeiden. Unzutreffende Angaben
find durchzuftreichen. und hierfür die richtigen Zahlen uf.
einzufegßen.
\, Bei der Musfühlung von Urfprungszeugniffem find eine
einheitliche Schriftart zu verwenden (unguläffig {ft 3. DB.
teilweife Schreibmafdhinen{Orift, teilweife Handichrift).
mn empfohlen. die Unterfchriften mit Tinte zu
eiften.
Das Datum der Ausftellung der Uriprungszeugniffe fol
mit dem Datum, an dem fie bei ver Indufirie- und
HandelStammer zur Beglaubigung vorgeleat werden,
übereinftimmen.
Die Organe, denen die Befugnis zur Augsftellung von
Urfprungszeugniffem erteilt ijt, find neben der Snduftrie= und
Handelskammer auch die Zollitelen.
Die Ausitelung von UrfprungsSzeugniffen durch die Zol-
itellen Hat zur feloftverjtändlidhen Borausfebung, daß zuvor der
Nachweiz bes Urfprungs von deutfhen Waren in Deut{chland
und von fremden Waren in dem betreffenden ‚Ausfande ein-
wandfrei erbracht wird. Die Zeugnifje find, foweit fig nicht
au8 SandelSverträgen oder bei den BZolitelen bekannt-
gewordenen Beftimmungen de3z betreffenden Ausiandes etwas
anderes eraibt, nach dem befonderen Mırjlter auszujtelen und
von dem Vorfteher der Zoßitelle oder jeinem Stellvertreter zu
unterzeichnen; die Urfchrift ijft bei der Zollitelle aufzubewahren.
‚_ Für die zollamtlichen. Urfprungszeuaniffe find Zolgebühren
bi8 auf weiteres nicht zu erheben.
Konfiulatsfafturen.
Die in den Beftimmungen borgefdhriebenen Konfulatsfakturen
ufw. müffen auf das Jorgfältigite außgefertigt werden, da fonft
in einigen Ländern die Sendungen nur gegen Zahlung von
zum Teil recht hohen Zollitrafen von den Empfängern abae-
nommen werden können.
€ ijt ratjam, daß fih die Auftraggeber die Deklaration
der Ware in den Begleitpapieren ftet® von drüben aufgeben
laffen, und daß die InlandSfjirmen bei Verladung von Sen-
dungen, fojern die Beglaubigung der Dokumente im Ver-
(hHiffungshafen erfolgen muß, ih bezüglih der Ausfertigung
und Einreichung der Verladepapiere bei den betreffenden Kon-
Julaten mit einer im Dafenplage anfäffigen Sirma in Ver-
bindung jeben.
Rechnungen.
Nach den Borfchriften fremder Zolvermwaltungen müffen im
Verkehr mit verfchiedenen Ländern offene RedhHnungen
eniiwebder in die Bakete gelegt oder den Paketkarten beigefügt
werden. Dies wird fehr oft nicht beadhtetz auch kommt e€$ vor,
daß die den Patetkarten beigefügten Rechnungen während der
Poftbeförderung verloren gehen. Dur foldge Unregelmäßig-
feiten entiteben unlieblame BWeiterungen für den Wbfjender und
Gerzögerungen in der Weiterleitung der Sendumgen, da das
Fehlen von Rechnungen meilt erft bei den Grenz-Boftanitalten
yemertt wird.
Zur Vermeidung folder Uebeljtände wird den Aohjendern
aringend empfohlen, Lofe Leigefügte Redhnungen möglichit mit
Riammern an der Baketkarte Haltbar zu befejtigen
und außerdem durch einen Vermerk auf der Patetkarte {tet auf
Beifügung der Rechnung (im Paket over an Der Paketkarte)
Jinzumweifen, damit die Poftbeamten in der Lage find, Mon bei
er Annahme der Sendungen zu prüfen, ob die betreffenden
Borfchriften erfüllt find.
Sn der Paketauffchrift darf außer den Angaben für die
Beförderung, Name, Stand, Wohnort des AbfenderS, nur noch
Sernipredhnummer, Tekegrammanfchrift und Telegramm cdhlüffel
'owie Bojtfcdhednummer und Bankkonto des AbfenderS ange-
jeben werden, Weitere Bermerfe werden aus poftdienfilichen
Hründen nicht zugelaffen. Die Angabe „Haktura einliegend“
nuß deshalb auf dem Abfdonitt der Baketkarte angebracht
Derden.
& ijlt wiederhokt vorgekommen, daß deutfche Firmen den
Zendungen unrichtige Zoldekflarationen und Fakturen für die
ıugländifchen Zolbehörden beigefligt Haben. Die Zolfjakturen
“auteten über einen wejentlidh niedrigeren Betrag, während
die richtige über einen bedeutend Höheren Betrag Iautende
Kaktura dem Käufer der Ware unmittelbar überfandt wurde.
Berfchiedene ausländifhe Zollehörden haben infolge Diefer
Rorfommniffe die Originaljakturenm von den Sinkäufern einge-
‘ordert und die mit der der Zowlbehörde vorgelegten verglichen
Bei Nichtübereinftimmung werben die Mbiender in embfindlkicke
Anpfiitrafen aenommen.
KonnoHemente.
Der Kaufmann, der eine Sendung mit dem Schiff verladen
vill, gibt feine Ware direkt oder durch einen Spediteur der in
Srage fommenden Reederei bezw. durch den Makler auf und
xefert fie am Kaifchuppen oder außenbords an. Er jtellt dan
‘nen „Frachtbrief“ aus, der bei Schijfsverlabungen „Konnolfe-
nent“ heißt, und erhält von der Reedereifeite auf Diefem eine
Beftätigung vermerkt, daß feine Ware verladen worden ft: DAS
ogenannte Original- und Shipped-Xonnofjement. Nebem dem
Driginal-Konnofjement merbem dem Verlader Kopie-Nonnoffe-
nente in beliebiger Anzahl zugeftellt. €3 handelt fich alfo hier
ım eine EmpfangSbefdheinigung des SchiffSführer2, der damil
ıleichzeitig erflärt, daß er das Gut dem Empfänger oder feinem
Beauftragten gegen Zahlung der Fracht auskiefern wiN. Unter-
‚eichnet mird das Ronnofjement vom Kapitän vder einem
Makler bezw. Aaenten al dem Vertreter des Verfrachters.
Das Konnoffement enthält außer den Angaben über Ver-
ladıng, Bezeichnung der verladenen Ware, Beitimmung, Namen
>e3 Schiffe und feines Führer28, MNAokieferungsverfprechen und
AblieferungsSbeftimmung, die dem Frachtvertrag ZUgruNDe-
jegenden Klaufeln. Während der Frachtbrief nur die Bedeu-
ung eine3 Begleitpapiere3 hat, ijt Das Konnoffjement ein LZegi-
imationaspapier. Das Konnoffement i{t eine hefondere YUrt Des
Zadefcheine3 und fomit Legitimationspapier, das die Verpflich-
ung zur Ablieferung des Gutes am BeftimmungSort gegen
Rücdgabe des Konnoffement3Z enthält. Nur der Snhaber des
tonnoffement2 kann unter Rückgabe gegen Die Keederei irgend-
veldhe Rechte, fei e& daZ der Auslieferung oder andermweitiger
Berfügung für fich geltend machen. Das Konnoffentent vertritt
oßltommen die Ware felbit und kann als folcdhe behambelt
werden.
Der Berlader kann verlangen, daß ihm fogenannte „BD 01D-
*onnoffemente“ auSgeftellt werden, welde DAaZ tatfäch-
‘iche Borhandenfein der Ware an Bord des Schiffes auS-
weifen. Die Bezeichnung „Shipped-Konnoffement“ ift
yleichfall8 fehr gebräuchlich und hat für dem Beweis der tatfäch-
[ich erfolgten Berichiffung Die gleiche Bedeutung wie der Aus-
5ruch „Bordionnoffement“. Das SGegenftüick zum „Bordionnoffe-
nennt“ ift das „Nebernahme- (Reccived=) Konnoffe-
nent“, in dem Lediglich zum Ausdruck gebracht wird, Daß die
Rare zur Beförderung mit einem Schiffe übernommen ei.
Zolche Konnoffemente fönnem bereit® ausSgeftellt um gezeichnet
verden, jobald fih die Güter im Befibe der Reederei oder einer
hrer SGüterannahmeftellen befinden, beifpielSimweife am Kai-
Ohuppen. Sin Nebernahmekfonnoffement hat nicht den gleichen
Kert wie dasieniae, daS tatfächlich die erfolate Berladbung mit