Full text : Der historische Materialismus

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  Aß  5  u.  6.

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Klar  ist  die  Gesetzesvorschrist  „um  Mittag"  keineswegs,  ü.  Rohrscheidt
S  56  stellt  mit  Recht  die  Frage:  Soll  dies  heißen,  daß  sie  um  Mittag,  d.  h.
um  12  Uhr  beginnt  und  danach  zwei  Stunden  dauert,  oder  daß  sie  um  die
Mittagszeit  herum  zwischen  Bormittag-  und  Nachmittagsunterricht  gegeben
werden  soll?
Die  preußischen  Aussührungsbestimmungen  haben  den  Zweifel  nicht  beseitigt. ­
  (Vgl.  noch  8Z  137  Abs.  3  und  139°  Abs.  3  GewOrdn.)
10.  Beginn  am  Nachmittag  erst  eine  Stunde  nach  dem
Unterricht.  Es  handelt  sich  also  um  den^Beginn  nach  dem  Nachmittagsunterricht. ­
  Kommt  das  Kind  um  1  Uhr  aus  der  Schule,  so
muß  ihm  erst  die  zweistündige  Pause  gewährUwerden.  (Anm.  9.)
Die  Ausdehnung  über  letztere  Pause  hinaus  und  die  Verlängerung  der
Pause  nach  dem  Nachmittagsunterricht  auf  2  Stunden  wurde  abgelehnt,  weil
die  Arbeit  dadurch  nur  um  so  mehr  auf  den  Abend  (bei  Licht)  zusammengedrängt ­
  werden  würde.  Die  Zeit,  die  das  Kind  auf  dem  Wege  von  der  Schule
nach  Hause  zubringt,  darf  in  die  Mittagspause  und  in  die  Freistunde  eingerechnet ­
  werden  (Rohmer  S.  815),  dagegen  wohl  nicht  die  Zeit  für  den  Weg
zur  Arbeit.  Wegen  der  Sonntagsruhe  s.  8  9.
11.  Strafbestimmung  s.  §  23.  Vgl.  dazu  8  29.
8  6.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen ­
  Schaustellungen  dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Bei  solchen  Vorstellungen  und  Schaustellungen,  bei  denen  ein
höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,  kann  die
untere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde
Ausnahmen  zulassen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  3,  18—20;  Komm.Ber.  S.  21—23,
Steuogr.Verh.  S.  4999ff.;  S.  7619  u.  S.  8833.
Nach  Abs.  1  des  Entw.  sollten  „Kinder  unter  12  Jahren"  nicht  beschäftigt ­
  werden.  Von  der  Kommission  wurden  die  Worte  „unter  12  Jahren
beseitigt  und  dementsprechend  auch  der  Abs.  2  des  Entw.:  „Auf  die  Beschäftigung ­
  von  Kindern  über  12  Jahre  finden  die  Bestinunungen  des  Z  5  Abs.
2  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Beschäftigung  bis  9  Uhr  abends
dauern  darf."  Im  Abs.  3  (jetzt  2)  wurden  die  Worte  „nach  Anhörung  der
Schulaufsichtsbehörde"  eingeschoben.  Mit  diesen  Abänderungen  und  Zusätzen
nahm  der  Reichstag  den  Paragraph  debattclos  an.
2.  Osfentliche  theatralische  Vorstellungen  und  andere
Schaustellungen:  Öffentlich  ist  eine  Vorstellung  oder  Schaustellung,
            
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