Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Bei  eigenen  Kindern  (§  13)  ist  die  Altersgrenze  daS  vollendete
10.  Lebensjahr.
7.  Die  Bemessung  der  Altersgrenze  „über  12  Jahren"  für  die  fremden
Kinder  ist  in  Anlehnung  an  die  englische  und  österreichische  Gesetzgebung  erfolgt. ­
  Ausnahmen  gibt  eS  hier  nicht.
8.  In  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  usw.  Die  Motive  S.  18
und  19  bemerken:  „Auf  das  Verbot  der  Beschäftigung  zwischen  8  Uhr  Abends
und  8  Uhr  Morgens  ist  um  deswillen  ein  erheblicher  Wert  zu  legen,  weil  zu
den  bedenklichsten  Mißständen  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  den  frühen
Morgen-  und  den  späten  Abendstunden  gehört.  Ebenso  rechtfertigt  sich  das
Verbot  der  Beschäftigung  vor  dem  Vormittagsunterrichte  hinlänglich  durch
die  Erwägung,  daß  Kinder,  die  vor  dem  Unterricht  gewerblich  tätig  gewesen
sind,  erfahrungsmäßig  dem  Unterrichte  nicht  mit  der  erforderlichen  Aufmerksamkeit ­
  folgen  können.  Bei  Bemessung  der  Beschäftigungsdauer  ist  in
Erwägung  zu  ziehen,  daß  der  Schulunterricht  in  der  Regel  fünf  Stunden
täglich  dauert,  und  daß,  abgesehen  von  der  zur  Anfertigung  der  Schularbeiten
erforderlichen  Zeit,  eine  mehr  als  achtstündige  Beschäftigung  dem  Organismus ­
  der  Kinder  als  zuträglich  nicht  erachtet  werden  kann.  Die  gewerbliche
Beschäftigung  soll  deshalb  in  der  Regel  nicht  mehr  als  drei  Stunden
währen.  In  diesem  Umfange  kann  die  Beschäftigung  mit  Rücksicht  auf  das
vorstehend  erörterte  Verbot  der  Nachtarbeit  und  der  Beschäftigung  vor  dem
Vormittagsunterrichte  nachgelassen  werden.  Anderseits  empfiehlt  sich  diese
Regelung  um  deswillen,  weil  bei  der  Gestattung  einer  dreistündigen  Beschästigungsdauer
  Ausnahmen  nur  für  die  Ferien  erforderlich  werden  und
die  Entbehrlichkeit  weiterer  Ausnahmen  im  Interesse  der
Einfachheit  der  Vorschriften  und  ihrer  gleichmäßigen  Durchführung ­
  als  ein  wesentlicher  Vorzug  zu  betrachten  ist.  Für  die
Ferienzeit  hat  sich  die  Zulassung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  der  Dauer  der
Beschäftigung,  die  sich  auf  eine  Stunde  täglich  soll  erstrecken  können,  als  unvermeidlich ­
  und  unbedenklich  erwiesen."
Vgl.  §  136  Gew.Ordn.;  Rohmer  S.  815.
9.  Zweistündige  Mittagspause  mindestens:  Zwangsvorschrift
und  durch  Privatabkommen  nicht  abzuändern.  Wenn  möglich  also  längere
Pause,  welche  überdies  nicht  unterbrochen  werden  darf.  Das  wissentlich  bloße
Dulden  der  Arbeit  der  Kinder  während  der  Pause  seitens  des  Arbeitgebers ­
  macht  diesen  strafbar.  §  137  Gew.Ordn.  und  Steuograph.Verh.
S.  7616  fs.,  Spangenberg  S.  55,  Neukamp  S.  18;  Rohmer  S.  815;  v.  Rohrscheidt ­
  S.  56.
Man  läßt  die  zweistündige  Pause  verständigerweise  eintreten,  auch  wenn
das  Kind  um  1  Uhr  aus  der  Schule  kommt  und  keinen  Nachmittagsunterricht
erhält.  Umgehungen  werden  freilich  die  Regel  sein.  In  London  soll  jedes
für  fremde  Arbeitgeber  beschäftigte  Kind  einen  Arbeitsgürtel  haben;  auf
diese  Weise  ist  Kontrolle  möglich.
            
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