sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nach—
gefendet werden. Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte
Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchs—
gegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind.
h6) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Pro—
ben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß
der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der
mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker,
Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 880 Gramm.
Zu b.
Es bestehen Zollvergünstigungen:
ach Im 3wischenauslaändsverkehr (z. B. Düsseldorf,
Rotterdam, Hamburg und umgekehrt). Wegen der Einzelheiten ver-
gleiche 89;
boIm Rückwarenverkehr; vergleiche hierzu 113
cc) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren, die
für öffentliche Ausstellungen oder für vorübergehenden Gebrauch im
Zollinland bestimmt sind.
ad) Im Beredelungsverkehrz vergleiche hierzu 8 12.
ec gZin kleinen Grenzverkehrz hier können die ZSoll, und
Hauptzollämter nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse Vergünstigun⸗
gen gewähren.
7h In besonderen Fällen, in denen dies durch die Reichsregierung
aus Billigkeitsgründen anerkannt ist
Diebesgaben duürfen nur von bestimmten, vom Reichsfinanz-
minister ium zugelassenen Vereinigungen der Wohlfahrtspflege einge⸗
führt werden. Zollfrei sind aber nur Lebensmittel und Textilien. Spiri⸗
ofen und Tabakerzeugnisse sind als Liebesgaben von der Zollfreiheit
ausgeschlossen.
3. Die vertraglichen Zollvergünstigungen
beruhen auf den Handelsverträgen.
Einzelne Staaten genießen allerdings die gleichen Vergünstigungen,
ohne daß ein besonderer Handelsvertrag besteht. Insgesamt werden die
folgenden Länder in Deutschland meistbegünstigt be—
handelt:
Argentinien
Bolivien
Belgien
Brikische Dominien und
Kolonien außer Au ⸗
stralien, Kanada und
Neuseeland
Lhina
Dänemark
Egypten
Buatemala
Irland
Kuba
Licht enstein
Mexiko
Norwegen
Panama
Peru
Kußland, Akraine,
Weißrußland,
sSeorgien, Aserbeid⸗
schan, Armenien,
Ferner Osten
53chweden
Bulgarien
Lolumbien
Dominkanische
Republik
Griechenland
Honduras
Italien
Lettland
Litauen
Nicaragua
Desterreich
Paraguay
Portugal
Chile
Costa⸗Rica
Ecuador
Broßbritanniet
Indien
Jugoslawien
Liberia
Mesopotamien
Niederlande
Palästina
Persien
Rumänien
Salvador
Schutzgebiete, frühere
deutsche, die unter
englischem, französi⸗
schem oder belgischem
Mandat stehen
Schweiz Siam Tschechoslowakei
Türkel Angarn Uruguay
Venezuela Vereinigte Staaten
Aus einzelnen Handelsverträgen ergeben sich in engem Rahmen ge⸗
wisse Einschränkungen. Hierüber wie auch über die Zollsätze, die für
die fremden Waren auf Grund der Handelsverträge zugebilligt sind,
erteilt die Industrie- und Handelskammer gerne Auskunft.
Soweit durch Handelsverträge ermäßigte 8ölle in Frage kommen,
werden diese zugebilligt, wenn die Zollämter auf Grund der vorliegen-
den Anterlagen, vor allem der Arsprungszeugnisse, die Aeberzeugung
haben, daß die Ware tatsächlich aus dem Lande stammt, welches die
Vergünstigung genießt.
8 7. Statistische Gebühren.
1. Fur die Höh e der Gebühren gilt folgendes: Für ganz oder teil-
weise verpackte Waren beträgt die Gebühr für je 500 k8 5 Reichs-
pfennige, für unverpackte Waren für je 1000 ks 5 Reichspfennige, für
Massenguter für je 10000 k8 10 Reichspfennige. Für Vieh für je
5 Stück 5 Reichspfennige.
2. Die Gebühr wird in gleicher Höhe bei der Einfuhr wie bei der
Ausfuhr erhoben.
3. Vom der statistischen Gebühr sind befreit:
Waren, die von Niederlagen, laufenden Abrechnungen oder
dägern der Freibezirke oder Zollausschlüsse, mit Ausnahme der
Zollausschlüsse Hamburg und Bremen, zur Einfuhr angemeldet
werden;
b) Rückwaren;
c) Waren, die durch das Inland durchgeführt werden (Transit);
d) Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das Ausland
nach dem Inland ausgemeldet werden (Zwischenauslandsverkehr);
e) die in Freibezirken und Zollausschlüssen, mit Ausnahme von
Hamburg und Bremen, hergestellten Waren sowie die dort ent—
standenen Abfälle und leer gewordenen Amschließungen.
4. Die stat ist ischen Marken sind bei den Postanstalten und
hei den Zollämtern erhältlich.
5. Eine Rückerstattung von gezahlten statistischen Gebühren
ommt nicht in Frage.
a)
8 8. Bersandformalitäten.
1. Für die Aus fuhr sind erforderlich:
a) Ausfuhrbewilligungen, soweit die Ware auf der Ausfuhrbewilli-
gungsliste aufgeführt ist, vgl. 8 3.
b) grüner statistischer Schein in doppelter Ausfertigung.
2. Für die Einfuhr kommt lediglich die Einfuhrbewilligung in
Frage, soweit die Ware einfuhrverboten ist, vgl. 82. Andere gen
papiere, insbesondere der grüne statistische Schein, sind nicht notwendig.
3. Die Begleitpapiere sind auch dann erforderlich, wenn es sich um
en Versand von Gegenständen handelt, die nicht zum Verkauf bestimmt
ind (Schenkungen, Erbschaftsgut, Amzugsgut, Heiratsgut usw.).
Außer den nach deutschen Vorschriften erforderlichen Begleitpapieren
ommen noch diejenigen in e die nach ausländischen Bestimmun -
zen notwendig find. Aeber diese Papiere unterrichtet, soweit es sich um
ie europäischen Staaten handelt, das ebenfalls von der Industrie- und
Zandelstammer zu Düsseldorf herausgegebene Merkblatt „Begleit;
apiere für Auslandssendungen“, das unter den gleichen
Bedingungen wie das vorliegende Merkblatt von der Geschäftsstelle der
Kammer bezogen werden kann.
8 9. Transitverkehr.
1. Transitverkehr im allgemeinen.
Es gilt das Begleitschein- bzw. das Begleitzettelverfahren. Die
döhe der zu stellenden Sicherheiten richtet sich danach, ob die Ware
nfuhrverboten ist oder nicht. Bei einfuhrverbotenen Waren ist Sicher-
heit in Höhe des Warenwertes, bei einfuhrfreien Waren in Höhe
des Zolles zu hinterlegen.
2. Zwischenauslandsverkehr.
Es handelt sich um den Verkehr von Deutschland über das Ausland
aach Deutschland, insbesondere um den Verkehr vom Rhein über Rotter-
dam nach Hamburg, Bremen und umgekehrt. Es gilt das Deklara-
onsscheinverfahren, das heißt, den Sendungen sind besondere
deklarationsscheine beigzufügen, auf Grund deren die zollamtliche Ab—
ens stattfindet. Diese kann bereits bei einem Binnenszollamt er-
olgen.
Eine besondere Sich erheit in Höhe des Wertes der Ware wird
zei dem Versand von deutscherseits ausfuhrverbotenen Waren gefordert.
Es kann jedoch auf diese Sicherheit bei Firmen, die den Zollämtern als
ertrauenswürdig bekannt sind, bzw. aus anderen Anlässen schon Sicher -
eiten gestellt haben, verzichtet werden. Für Waren, die einer Ausfuhr ·
hewilligung nicht bedürfen, braucht keine Sicherheit gestellt zu werden.
Die statistische Gebühr braucht nicht gezahlt zu werden.
Bei dem Wiedereingang in das Zollinland genießen derartige
Waren Zollfreiheit.
8 10. Zollvormerkverfahren.
Dieses wird von den Grenzzollämternund Binnenzoll—
äm tern ausgeübt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
1. dem Zollvormerkverkehr nach dem Auslande.
Soweit es sich um Waren handelt, die deutscherseits ausfuhrbewil⸗
igungsfrei sind, wird die Stellung einer Sich erheit nicht verlangt.
Für ausfuhrverbotene Waren ist Sicherheit in Höhe des Wertes der
Waren zu leisten.
2. dem Zollvormerkverkehr nach dem Inlande.
Sind die Waren einfuhrbewilligungsfrei, so ist Sicherheit in Höhe
des Zolles, sind sie einfuhrverboten, in Höhe des Wertes der Ware zu
eisten.
3. Verpackungsmaterialien deutschen Arsprungs müssen
dei der Ausfuhr vormerklich behandelt werden, da sie sonst bei dem
Wiedereingang in den freien Verkehr des Zollinlandes verzollt werden.
8 11. Rüuckwarenverkehr.
1. Inländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche auf, Bestellung,
zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder