Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Aussenhandelsvorschriften

fich führen, oder die ihnen zu diesen 
gesendet werden. Ferner aus dem 
Koffer, Reisetaschen und sonstiges J 
gegenstände von Reisenden in das A 
bb) Musterkarten und M 
ben, die nur zum Gebrauch als solch 
der Proben von Nahrungs- und Gen 
mit der Post eingehenden Proben und 
Roͤhlabak und getrockneten Früchten 
Zu 
Es bestehen Zollvergünstigungen 
ah Im 3wischenauslan 
Rotterdam, Hamburg und umgekeh 
gleiche 893 
bb) Im Rückwarenverkeh 
cch Bei der vorübergehen 
für öffentliche Ausstellungen oder 
Zollinland bestimmt sind. 
dd) Im Beredelung sverk 
ee) gIm kleinen Grenzve 
Hauptzollãmter nach Maßgabe der ẽ 
gen gewähren. 
) In besonderen Fällen, in de 
aus Billigkeitsgründen anerkannt ist: 
Diebesgaben dürfen nur v 
minister ium zugelassenen Vereinigur 
fuͤhrt werden. Zollfrei sind aber nur 
uofen und Tabakerzeugnisse sind al 
ausgeschlossen 
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zgeschickt oder nach⸗ 
ommende gebrauchte 
in darin Gebrauchs- 
yt worden sind. 
nitten oder Pro— 
edoch mit Ausschluß 
en einschließlich der 
affee, Kakao, Zucker, 
s zu 350 Gramm. 
(35.B. Düsseldorf, 
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erzu 8 11; 
r von Waren, die 
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de hierzu 8 12. 
innen die Zoll ⸗ und 
nisse Vergünstigun⸗ 
die Reichsregierung 
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vom Reichsfinanz⸗ 
fahrtspflege einge⸗ 
d Textilien. Spiri⸗ 
on der Zollfreiheit 
3. Die vertraglichen 
beruhen auf den Handelsverträgen. 
Einzelne Staaten genießen 3 
ohne daß ein besonderer Handelsvert 
foölgenden Länder in Deutsch 
handelt: 
Argentinien 
Bolivien 
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n Vergünstigungen, 
sgesamt werden die 
degünstigt be— 
gien 
tische Dominien und 
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zland, Akraine, 
Leißrußland, 
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han, Armenien, 
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Bulgarien 
Columbien 
Dominikanische 
Republik 
Briechenland 
Honduras 
Italien 
Lettland 
Litauen 
Nicaragua 
Desterreich 
Paraguay 
Portugal 
Chile 
Costa⸗Rica 
Ecuador 
Großbritann 
Indien 
Jugoslawien 
Liberia 
Mesopotami 
Niederlande 
Palästina 
Persien 
Ruͤmänien 
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Schutzgebiete 
deutsche, 
englischem, 
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Mandat st 
Schweiz Siam 
Türkel Angarn ⸗ 
Venezuela Vereinigte S 
Aus einzelnen Handelsver trägen 
wisse Einschränkungen. Hierüber wi 
die fremden Waren auf Grund der 
erteilt die Industrie- und Handelska 
Soweit durch Handelsverträge e 
werden diese zugebilligt, wenn die 8 
ben Anterlagen, vor allem der Ars 
haben, daß die Ware tatsächlich aue 
Vergünstigung genießt. 
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8 7. Statistische Geblihren. 
1. Fur die Höh e der Gebühren gilt folgendes: Für ganz oder teil⸗ 
weise verpackte Waren beträgt die Gebühr für je 500 68 5 Reichs- 
pfennige, für unverpackte Waͤren fur je 1000 k8 5 Reichspfennige, für 
Maffengüter für je 10000 k8 10 Reichspfennige. Für Vieh für je 
5 Stuck 5 Reichspfennige. 
2Die Gebühr wird in gleicher Höhe bei der Einfuhr wie bei der 
Ausfuhr erhoben. 
3BVon der statistischen Gebühr sind befreit: 
Waren, die von Niederlagen, laufenden Abrechnungen oder 
Lägern der Freibezirke oder Zollausschlüsse, mit Ausnahme der 
Zollausschlüsse Hamburg und Bremen, zur Einfuhr angemeldet 
werden; 
b) Rückwaren; 
c) Waren, die durch das Inland durchgeführt werden (Transit); 
d) Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das Ausland 
nach dem Inland ausgemeldet werden (Zwischenauslandsverkehr); 
e) die in Freibezirken und Zollausschlüssen, mit Ausnahme von 
Hamburg und Bremen, hergestellten Waren sowie die dort ent⸗ 
standenen Abfälle und leer gewordenen Amschließungen. 
4. Die stat ist ischen Marken sind bei den Postanstalten und 
hei den Zollämtern erhältlich. 
5. Eine Rückerstattung von gezahlten statistischen Gebühren 
kommt nicht in Frage. 
8 8. Bersandformalitäten. 
1. Für die Ausfuhr sind erforderlich: 
a) Ausfuhrbewilligungen, soweit die Ware auf der Ausfuhrbewilli- 
gungsliste aufgeführt ist, vgl 88. 
b) gruner statistischer Schein in doppelter Ausfertigung. 
2. Für die Einfuhr kommt lediglich die Einfuhrbewilligung in 
Frage, soweit die Ware einfuhrverboten ist, vgl. 82. Andere —2 
papiere, insbesondere der grüne statistische Schein, sind nicht notwendig 
3. Die Begleitpapiere sind auch dann erforderlich, wenn es sich um 
den Versand von Gegenständen handelt, die nicht zum Verkauf bestimmt 
find (Schenkungen, Erbschaftsgut, Amzugsgut, Heiratsgut usw.). 
Außer den nach deutschen Vorschriften erforderlichen Begleitpapieren 
kommen noch diejenigen in ee die nach ausländischen Bestimmun - 
gen notwendig sind. Ueber diese Papiere unterrichtet, soweit es sich um 
e europaischen Staaten handelt, das ebenfalls von der Industrie ⸗ und 
Handelskammer zu Duͤsseldorf herausgegebene Merkblatt „Begleit— 
apiere für Auslandssendungen“, das unter den gleichen 
Bedingungen wie das vorliegende Merkblatt von der Geschäftsstelle der 
Kammer bezogen werden kann. 
8 9. Transitverkehr. 
1. Transitverkehr im allgemeinen. 
Es gilt das Begleitschein-bzw. das Begleitzettelverfahren. Die 
Höhe der zu stellenden Sicherheiten richtet sich danach, ob die Ware 
ainfuhrverboten ist oder nicht Bei einfuhrverbotenen Waren ist Sicher- 
heit in Höhe des Warenwertes, bei einfuhrfreien Waren in Höhe 
des Zolles zu hinterlegen. 
2. Zwischenauslandsverkehr. 
Es handelt sich um den Verkehr von Deutschland über das Ausland 
nach Deutschland, insbesondere um den Verkehr vom Rhein über Rotter- 
dam nach Hamburg, Bremen und umgekehrt. Es gilt das Deklara— 
tbionsfscheinverfahreén, das heißt, den Sendungen sind besondere 
Deklarationsscheine beigufügen, auf Grund deren die zollamtliche Ab- 
fertigung stattfindet. Diese kann bereits bei einem Binnenzollamt er— 
folgen. 
3 besondere Sich er he it in Höhe des Wertes der Ware wird 
bei dem Versand von deutscherseits ausfuhrverbotenen Waren gefordert. 
Es kann jedoch auf diese Sicherheit bei Firmen, die den Zollämtern als 
bertrauenswürdig bekannt sind, bzw. aus anderen Anlässen schon Sicher- 
heiten gestellt haben, verzichtet werden. Für Waren, die einer Ausfuhr⸗ 
bewilligung nicht bedürfen, braucht keine Sicherheit gestellt zu werden. 
Die statistische Gebühr braucht nicht gezahlt zu werden. 
Bei dem Wiedereingang in das Zollinland genießen derartige 
Waren Zollfreiheit. 
8 10. Zollvormerkverfahren. 
Dieses wird von den Grenzzollämternund Binnenzoll— 
ämtern ausgeübt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen 
1. dem Zollvormerkverkehr nach dem Auslande. 
Soweit es sich um Waren handelt, die deutscherseits ausfuhrbewil- 
ligungsfrei sind, wird die Stellung einer Sicherheit nicht verlangt. 
Für ausfuhrverbotene Waren ist Sicherheit in Höhe des Wertes der 
Waren zu leisten. 
2. dem Zollvormerkverkehr nach dem Inlande. 
Sind die Waren einfuhrbewilligungsfrei, so ist Sicherheit in Höhe 
des Zolles, sind sie einfuhrverboten, in Höhe des Wertes der Ware zu 
leisten. 
3. Verpacungsmaterialien deutschen Arsprungs müssen 
bei der Ausfuhr vormerklich behandelt werden, da sie sonst bei dem 
Wiedereingang in den freien Berkehr des Zollinlandes verzollt werden. 
8 11. Rüuͤckwarenverkehr. 
1. Inländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche auf, Bestellung, 
zum Kommisfionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder
	        
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