fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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Reich und Staatsbürgern oder diesen und den Gliedstaaten ver- 
bunden war (z. B. RV. art. 74) —, also etwas bewirkte, was die 
völkerrechtliche Norm von sich aus niemals hatte bewirken kön- 
nen. Ganz abgesehen davon begründeten jene Sätze des Bundes- 
und Zollvereinsrechts immer nur Rechte und Pflichten der Staaten 
unter einander —, denn die Natur der beiden Staatenverbin- 
dungen als völkerrechtlicher Societäten liess auch die Beziehungen 
des Vereins zu seinen Genossen immer als Beziehungen zwischen 
Vereinsglied und den andern Verbandsgenossen erscheinen. Im 
Rahmen der bundesstaatlichen Verfassung aber normiren die frag- 
lichen Regeln stets und ausschliesslich Verhältnisse einer herr- 
schenden Korporation zu ihren Gliedern, mögen sie Ab- 
grenzungen von Kompetenzen, mögen sie subjektive Rechte und 
Pflichten von Bundesstaat oder Gliedstaat bewirken. Das allein 
genügt, um den Begriff der Reception in dem festgestellten Sinne 
auszuschliessen. !) 
1) Die Frage, ob RV. art. 19 hinsichtlich der Reichsexekution die 
bundesrechtlichen Normen bezüglich der Bundesexekution übernommen habe, 
erledigt sich schon dadurch, dass das Reichsrecht im Gegensatze zu der 
Ausführlichkeit der bundesrechtlichen Vorschriften (Schlussakte art. 31 £f.; Exe- 
kutionsordnung v. 3, August 1820 bei v. Meyeru. Zoepfla. a. 0. IS. 113 ff.) 
ausser der Statuirung des Rechts zur Exekution und Bezeichnung der Organe für 
Beschluss und Ausführung keine näheren Bestimmungen getroffen hat. Etwas ein- 
gehender war allerdings art. 19 der norddeutschen BV. Im Vebrigen ist aber auch 
zwischen Bundes- und Reichsexekution ein wesentlicher Unterschied, begrün- 
üet in der verschiedenen Natur der durchzusetzenden Ansprüche und der Art 
der Parteien. Diese sind im Staatenbunde souveräne, gleichgestellte Staaten ; 
denn die Exekution des „Bundes“ gegen das Bundesglied ist immer Exekution 
der Majorität der „Gesellschafter“ gegen die Minorität. Darum bedeutet sie 
trotz aller bundesrechtlichen Beschränkungen in der Gewaltübung im äussersten 
Falle stets einen Krieg souveräner Staaten; sie wird nicht erst zum Kriege 
iurch Bruch des Bundesverhältnisses als solchen (so Jellinek, Staatenver- 
bindungen. S. 310; System S. 296). Dagegen ist Krieg zwischen Bundes- und 
Gliedstaat begrifflich ausgeschlossen. Die Exekution ist hier lediglich staats- 
rechtliches Zwangsmittel, freilich äusserlich nach Art des völkerrechtlichen 
Kriegs vorgenommen. (Richtig Jellinek a. a. O. O; vergl. 0. Mayer, 
Deutsches Verwaltungsrecht. II Leipzig 1896. S. 466: die Reichsexekution ist 
„thatsächlich kaum verschieden von der Bundesexekution im völkerrecht- 
lichen Staatenbund‘“.) — Die Doktorfrage, ob die allgemeinen Regeln des 
Kriegsvölkerrechts auf die Reichsezekution anzuwenden seien, will ich nur 
flüchtig berühren. Sie müsste in unserem Zusammenhange so formulirt werden: 
hat das Reich diese Regeln für die Exekution stillschweigend recipirt? Sie 
ist zweifellos zu verneinen. Denn da das Reich nach dem soeben Gesagten die
	        
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