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Reich und Staatsbürgern oder diesen und den Gliedstaaten ver-
bunden war (z. B. RV. art. 74) —, also etwas bewirkte, was die
völkerrechtliche Norm von sich aus niemals hatte bewirken kön-
nen. Ganz abgesehen davon begründeten jene Sätze des Bundes-
und Zollvereinsrechts immer nur Rechte und Pflichten der Staaten
unter einander —, denn die Natur der beiden Staatenverbin-
dungen als völkerrechtlicher Societäten liess auch die Beziehungen
des Vereins zu seinen Genossen immer als Beziehungen zwischen
Vereinsglied und den andern Verbandsgenossen erscheinen. Im
Rahmen der bundesstaatlichen Verfassung aber normiren die frag-
lichen Regeln stets und ausschliesslich Verhältnisse einer herr-
schenden Korporation zu ihren Gliedern, mögen sie Ab-
grenzungen von Kompetenzen, mögen sie subjektive Rechte und
Pflichten von Bundesstaat oder Gliedstaat bewirken. Das allein
genügt, um den Begriff der Reception in dem festgestellten Sinne
auszuschliessen. !)
1) Die Frage, ob RV. art. 19 hinsichtlich der Reichsexekution die
bundesrechtlichen Normen bezüglich der Bundesexekution übernommen habe,
erledigt sich schon dadurch, dass das Reichsrecht im Gegensatze zu der
Ausführlichkeit der bundesrechtlichen Vorschriften (Schlussakte art. 31 £f.; Exe-
kutionsordnung v. 3, August 1820 bei v. Meyeru. Zoepfla. a. 0. IS. 113 ff.)
ausser der Statuirung des Rechts zur Exekution und Bezeichnung der Organe für
Beschluss und Ausführung keine näheren Bestimmungen getroffen hat. Etwas ein-
gehender war allerdings art. 19 der norddeutschen BV. Im Vebrigen ist aber auch
zwischen Bundes- und Reichsexekution ein wesentlicher Unterschied, begrün-
üet in der verschiedenen Natur der durchzusetzenden Ansprüche und der Art
der Parteien. Diese sind im Staatenbunde souveräne, gleichgestellte Staaten ;
denn die Exekution des „Bundes“ gegen das Bundesglied ist immer Exekution
der Majorität der „Gesellschafter“ gegen die Minorität. Darum bedeutet sie
trotz aller bundesrechtlichen Beschränkungen in der Gewaltübung im äussersten
Falle stets einen Krieg souveräner Staaten; sie wird nicht erst zum Kriege
iurch Bruch des Bundesverhältnisses als solchen (so Jellinek, Staatenver-
bindungen. S. 310; System S. 296). Dagegen ist Krieg zwischen Bundes- und
Gliedstaat begrifflich ausgeschlossen. Die Exekution ist hier lediglich staats-
rechtliches Zwangsmittel, freilich äusserlich nach Art des völkerrechtlichen
Kriegs vorgenommen. (Richtig Jellinek a. a. O. O; vergl. 0. Mayer,
Deutsches Verwaltungsrecht. II Leipzig 1896. S. 466: die Reichsexekution ist
„thatsächlich kaum verschieden von der Bundesexekution im völkerrecht-
lichen Staatenbund‘“.) — Die Doktorfrage, ob die allgemeinen Regeln des
Kriegsvölkerrechts auf die Reichsezekution anzuwenden seien, will ich nur
flüchtig berühren. Sie müsste in unserem Zusammenhange so formulirt werden:
hat das Reich diese Regeln für die Exekution stillschweigend recipirt? Sie
ist zweifellos zu verneinen. Denn da das Reich nach dem soeben Gesagten die