Full text : Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

jür die Krieqszeit, die Behörden ermächtigt, Betriebsvorjriften
 zu erlafjen, wenn ein Iandwirt{haftlicher Betrieb
nicht fo geführt ijt, wie es dem volkswirtjchajtlichen Bedürfnis
 nach möglichit großer Produktion entjpricht; und
die Behörde konnte, wenn joldhe Dorjchriften nicht befolgt
werden follten, die geeigneten Gegenmaßregeln ergreifen,
jogar den Betrieb an fi ziehen und ihn entweder felbjt
fortführen oder verpachten. Es jqheint jedoch nicht, daß
davon viel Gebrauch gemacht worden ijt.
Mach dem Kriege find von verjhHiedenen Seiten immer
wieder Dorfchläge aufgetaucht, welche bezwecken, eine rationelle
 Betriebsführung in der Landwirtjhaft zu erzwingen:
Behörden oder eigene Kommiffionen follten bindende Wirtiqhaftspläne
 aufitellen, die Art und Menge des Düngers,
des Saatautes fejtjegen ujfw. Indejfen ijt man nirgends
ernitlidh darangegangen, joldhe JTdeen zu verwirklichen;
denn diefe tragen der eigentümlidhen Natur der CLandwirtjhaft
 nicht Rechnung, fie berückfichtigen nicht, daß der
landwirtjhHaftlidhe Betrieb vielgejtaltig, daß er an die
Sage, an das Klima, an die Bodenbejhaffenheit, an die
Witterung angepaßt fein muß, an die Fähigkeiten und
Kenntnijje des Betriebsleiters, an die Markt- und Preisverhältniljje,
 ja an die, perfönlidgen Bedürfnijje des Betriebsinhabers
 und feiner Familie.
Man muß alfo in der Landwirtjhaft von behördlichen
oder aar gefeklidhen Dorfchriften bindenden Charakters,
jo wünf{censwert fie wären, zumeifjt abfehen; fie find nur
Sort überhaupt denkbar, wo es fid) um ganz tynpijdhe, Leicht
überjehbare Produktionsrichtungen handelt, die eine einheitlidie
 [Mhablonenhafte Mormierung vertragen, wie das
zum Beifpiel in der Forjtwirtfqhaft großenteils der Fall ijt.
Die Landwirtfchaft im engeren Sinne bejigt dagegen
nur einzelne Seiten, die einen Zwangseingriff von außen
geftatten, weil es fich dabei um ganz einfache, klare Derhältnifje
 handelt. So insbejondere dann, wenn ein Teil der
(andwirtjdhaftlidhen Betriebe durch ein unwirt|haftliches,
unrationelles Derhalten anderer benachbarter Betriebsinhaber
 ökonomijch gefährdet werden würde; oder dann,
wenn man durch ein einmaliges Eingreifen günjtige Dorausfeßungen
 für eine befjere Betriebsführung fqhafıen
kann. Aus fpeziellen Gründen hat die Gefjeggebung auch

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