Object: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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Ländern, wie in Deutschland, Österreich und im Königreich 
der Serben, Kroaten und Slowenen erhalten die Familienange- 
hörigen. ausser der Hebammenhilfe ein regelmässiges Wochengeld 
und im Bedarfsfalle ein Stillgeld. Der Unterschied zwischen den 
Weiblichen Versicherten und den nichtversicherten Familienan- 
Sehörigen besteht nur mehr darin, dass die Sätze der Geldleistungen 
im allgemeinen für letztere niedriger sind als für die ersteren. 
8 3. — Die Gesetzgebung der Staaten 
und ihre Durchführungsergebnisse 
BULGARIEN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 6. MÄrz 1924 
Wochenhilfe 
“ Schwangere und Wöchnerinnen haben. Anspruch auf Leistungen, wenn sie 
Me der Entbindung mindestens 16 Wochen hindurch ununterbrochen ihren 
d tgliedsbeitrag zum Sozialversicherungsfonds geleistet. haben. 
A| Der Beginn der Entbindung wird durch eine Bescheinigung des Arztes 
de Sozialversicherungsfonds beglaubigt. Irrt sich der Arzt bei der Berechnung 
ae Zeitpunktes der Entbindung, so hat die Versicherte gleichwohl Anspruch 
vi die Leistungen (Art. 21). 
16 gesetzlichen Leistungen umfassen : 
%) Hebammen- und Arzthilfe; N 
5) eine fortlaufende Geldunterstützung; diese Unterstützung wird für 
höchstens 12 Wochen, und zwar für 6 Wochen vor und 6 Wochen 
Ei Nach der Entbindung gewährt. . 
Dan Stillgeld ist nicht vorgesehen, aber der Mutter müssen während der 
Mur von 6 Monaten nach ihrer Entbindung auf ihren Wunsch 2 Ruhe- 
Asen von. je einer halben Stunde für den Tag, die eine vormittags, die 
we, Sre Nachmittags gewährt werden, ohne dass deshalb ihr Lohn gekürzt 
an darf (Art. 21, Abs. 2 u. 5). | . 
Fr ährend der Dauer der Schwangerschaft und der Niederkunft darf eine 
Ohren Nicht wegen dieses Zustandes entlassen werden; „ist sie aber infolge 
x Sr Niederkunft länger als 6 Wochen krank, so kann sie entlassen werden, 
delt aber wie eine Kranke auf Kosten des Sozialversicherungsfonds behan- 
Werden (Art. 21, Abs. 6). 
aan Gesetzgebung 
IND GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924 
ER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 22. JANUAR 1926, Nr. 34 
Wochent: Wochenhäilfe 
5 Monaten © wird Wöchnerinnen gewährt, die während mindestens 
Die ra zur Versicherung geleistet haben (Art. 22, Abs. 1). 
Äratlı Sg Chen fe umfasst : 
and Wahr“ © Hilfe während der Schwangerschaft, der Entbindung 
Sin WU des Zeitabschnittes, der auf die Entbindung folgt, 
Dauer vo Schangeld im halben Betrage des Arbeitsverdienstes für die 
die ihr fol Wochen, die der Entbindung vorangehen und von 2 Wochen, 
Stes für dr ein Stillgeld in Höhe von einem Viertel des Arbeitsverdien- 
je Dauer von höchstens 8 Monaten (Art. 150).
	        
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