thumbs: Die obligatorische Krankenversicherung

ZWEITER TEIL 
Familienwochenhilfe 
Versicherte, welche ihren Angehörigen die Vorteile der ärztlichen Hilfe und 
Arzneiversorgung zukommen lassen wollen, können dies durch Entrichtung 
aines Zuzatzbeitrages in Höhe von 5 v. H. ihres wöchentlichen Einkommens 
oder Arbeitsverdienstes erreichen. Als Familienangehörige gelten die Ehegat- 
tin, die ehelichen Kinder, die ausserehelichen und als ausserehelich aner- 
kannten Kinder sowie überhaupt alle Personen, denen gegenüber eine 
gesetzliche Unterhaltspflicht des Versicherten besteht; Voraussetzung ist 
Jabei, dass diese Personen in häuslicher Gemeinschaft und auf Kosten des 
Versicherten leben (Art. 13). 
DEUTSCHLAND 
Gesetzgebung 
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924 
Wochenhilfe 
Weibliche Versicherte, die in den letzten 2 Jahren vor der Niederkunft 
mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahre vor der Niederkunft 
aber mindestens 6 Monate hindurch auf Grund der RVO oder bei der 
Reichsknappschaft gegen Krankheit versichert gewesen sind, haben 
Anspruch auf Wochenhilfe. Dieser Anspruch bleibt auch dann beste- 
hen, wenn die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft innerhalb 6 Wochen 
vor der Entbindung aus der Versicherung ausgeschieden ist. Doch kann 
lie Kassensatzung Schwangeren, die der Kasse mindestens 6 Monate ange- 
hören, wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein 
Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von 
5 Wochen zubilligen ($ 195 a und 199). 
Die den Versicherten auf Grund des Gesetzes zustehenden Leistungen 
(Regelleistungen) umfassen : 
z) Sachleistungen, worin inbegriffen sind Hebammenhilfe, Versorgung 
mit Arzneien und kleineren Hilfsmitteln sowie, falls es erforderlich 
wird, ärztliche Behandlung; 
ainen einmaligen Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung 
und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe von 10 RM.; 
findet eine Entbindung nicht statt, so sind als Beitrag nur 6 RM. 
zu zahlen; 
an Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens 
50 Rpf. täglich, für 4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen 
unmittelbar nach der Niederkunft. Die Dauer des Wochengeldbezugs 
vor der Entbindung wird auf 2 weitere Wochen erstreckt, wenn die 
Schwangere während dieser Zeit keine Beschäftigung gegen Entgelt 
ausübt und vom Arzt festgestellt wird, dass die Entbindung voraus- 
sichtlich innerhalb 6 Wochen stattfinden wird. Irrt sich der Arzt 
bei der Berechnung des Zeitpunkts der Entbindung, so hat die 
Schwangere gleichwohl Anspruch auf das Wochengeld von dem 12 
Jem ärztlichen Zeugnis angenommenen Zeitpunkt an bis zur Entbin- 
Jung. Das Wochengeld für die Zeit vor der Entbindung wird jeweils 
sofort, nicht erst mit dem Tage der Entbindung, fällig. Neben dem 
Wochengelde für die Zeit nach der Entbindung wird kein Kranken“ 
zeld gewährt. Für die Zeit nach der Entbindung, in der die Wöchnerin 
zegen Entgelt arbeitet, wird nur das halbe Wochengeld bezahlt- 
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit 
der Unterstützungsberechtigung, so werden die noch verbleibenden 
Beträge an. Wochen- und Stillgeld bis zum satzungsmässigen Ende 
der Bezugszeit an denjenigen bezahlt, der für den Unterhalt de® 
Kindes sorgt ($ 195 a, Abs. 1-4 u. 6); aut 
ein Stillgeld ; solange die Mutter das neugeborene Kind stillt, beträg 
das Stillgeld das halbe Krankengeld, mindestens aber 25 Ruf. täglich:
	        
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