ZWEITER TEIL
Familienwochenhilfe
Versicherte, welche ihren Angehörigen die Vorteile der ärztlichen Hilfe und
Arzneiversorgung zukommen lassen wollen, können dies durch Entrichtung
aines Zuzatzbeitrages in Höhe von 5 v. H. ihres wöchentlichen Einkommens
oder Arbeitsverdienstes erreichen. Als Familienangehörige gelten die Ehegat-
tin, die ehelichen Kinder, die ausserehelichen und als ausserehelich aner-
kannten Kinder sowie überhaupt alle Personen, denen gegenüber eine
gesetzliche Unterhaltspflicht des Versicherten besteht; Voraussetzung ist
Jabei, dass diese Personen in häuslicher Gemeinschaft und auf Kosten des
Versicherten leben (Art. 13).
DEUTSCHLAND
Gesetzgebung
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Wochenhilfe
Weibliche Versicherte, die in den letzten 2 Jahren vor der Niederkunft
mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahre vor der Niederkunft
aber mindestens 6 Monate hindurch auf Grund der RVO oder bei der
Reichsknappschaft gegen Krankheit versichert gewesen sind, haben
Anspruch auf Wochenhilfe. Dieser Anspruch bleibt auch dann beste-
hen, wenn die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft innerhalb 6 Wochen
vor der Entbindung aus der Versicherung ausgeschieden ist. Doch kann
lie Kassensatzung Schwangeren, die der Kasse mindestens 6 Monate ange-
hören, wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein
Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von
5 Wochen zubilligen ($ 195 a und 199).
Die den Versicherten auf Grund des Gesetzes zustehenden Leistungen
(Regelleistungen) umfassen :
z) Sachleistungen, worin inbegriffen sind Hebammenhilfe, Versorgung
mit Arzneien und kleineren Hilfsmitteln sowie, falls es erforderlich
wird, ärztliche Behandlung;
ainen einmaligen Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung
und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe von 10 RM.;
findet eine Entbindung nicht statt, so sind als Beitrag nur 6 RM.
zu zahlen;
an Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens
50 Rpf. täglich, für 4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen
unmittelbar nach der Niederkunft. Die Dauer des Wochengeldbezugs
vor der Entbindung wird auf 2 weitere Wochen erstreckt, wenn die
Schwangere während dieser Zeit keine Beschäftigung gegen Entgelt
ausübt und vom Arzt festgestellt wird, dass die Entbindung voraus-
sichtlich innerhalb 6 Wochen stattfinden wird. Irrt sich der Arzt
bei der Berechnung des Zeitpunkts der Entbindung, so hat die
Schwangere gleichwohl Anspruch auf das Wochengeld von dem 12
Jem ärztlichen Zeugnis angenommenen Zeitpunkt an bis zur Entbin-
Jung. Das Wochengeld für die Zeit vor der Entbindung wird jeweils
sofort, nicht erst mit dem Tage der Entbindung, fällig. Neben dem
Wochengelde für die Zeit nach der Entbindung wird kein Kranken“
zeld gewährt. Für die Zeit nach der Entbindung, in der die Wöchnerin
zegen Entgelt arbeitet, wird nur das halbe Wochengeld bezahlt-
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit
der Unterstützungsberechtigung, so werden die noch verbleibenden
Beträge an. Wochen- und Stillgeld bis zum satzungsmässigen Ende
der Bezugszeit an denjenigen bezahlt, der für den Unterhalt de®
Kindes sorgt ($ 195 a, Abs. 1-4 u. 6); aut
ein Stillgeld ; solange die Mutter das neugeborene Kind stillt, beträg
das Stillgeld das halbe Krankengeld, mindestens aber 25 Ruf. täglich: