Full text: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

Stück Erde, das fjhon die Eltern und Doreltern befefjen 
haben und das wieder die Kinder möglicht unverändert er- 
Halten follen. Dazu kommt, daß es unmöglich ijt, die Der- 
befjerung der Bodenkonfiquration bloß auf einer einzigen 
oder einigen wenigen Befigungen durchzuführen, daß eine 
rationelle Flureinteilung vielmehr nur zu erzielen ift, 
wenn man viele oder fogar jämtliqhe Güter einer Flur in 
die Operation einbezieht, aljo einen mehr oder weniger 
allgemeinen Umtaufdh der Parzellen vornimmt, 
Weiters find, um die Neueinteilung zweckmäßig und 
gerecht vorzunehmen, jowohl ökonomijdhe als aud) tech- 
nifghe und juriftijhe Kenntnijje erforderlich. 
Endlich bilden nad der heutigen Rechtsorönung be- 
itebende Privatrechte an dem Boden ein Hindernis. Su- 
nächjt das prinzipiell unbejhränkte Grundeigentum. Dann 
aber au) die Rechte dritter Perjonen an den Grunöd- 
jitücken, namentliq) die Hypotheken; denn kein Gläubiger 
braucht fidh eine Deränderung, eine UmwecjIung feines 
Dfandobjektes gefallen Iajffen. Sind aljo die im Gemenge 
liegenden Grunödjtücke belaftet, jo würde eine NMeueintei- 
{ung der Flur von der ZIujtimmung nicht nur aller Grund- 
befißer, fondern auch aller Hypothekaragläubiger abhängig 
jein. 
Aus den angeführten Umitänden ijt es erklärlich, daß 
die hiftorifjh entjtandene Flureinteilung troßg ihrer großen 
Mängel in ihren Grundzügen unverändert beftehen bleibt, 
jolange man ihre Derbefferung der freien Entjchließung 
der Grundbefiger überläßt, fie von deren wirtjhaftlihem 
Selbftintereffe, von ihrer ökonomijdjen Einficht (und über- 
dies von der Zujtimmung der Hypothekaraläubiger) ab- 
hängig madht. Müßten doch, um eine mehr oder weniger 
durchareifende Meueinteilung der Flur herbeizuführen, 
alle Beteiligten niqht nur grundfäglich eine fjoldhe wün- 
ihen, fondern auch mit einem konkreten Plan für die 
Meueinteilung einverjtanden fein. Das ijt aber Jo aut wie 
niemals der Fall. 
Es haben fich denn auch in diejer Hinficht die Hoff- 
nungen nicht erfüllt, die man bei Einführung der 
[iberalen Agrarverfajfung geheagt hatte. In 
den fechziaer Jahren des 19. Jahrhunderts dachte man, die 
Bauern würden die neu aewonnene Derfügungsfreiheit 
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