über ihren Boden dazu benüßen, um durdg) individuelle
Darzellentau[dhe ihre Befigungen zu arrondieren; man be-
freite dabei Jolde Arrondierungstaufche, um fie zu erleich-
tern, von der Gebührenpflicht und von der fonjt not-
wendigen SZujtimmung der Hypothekaragläubiger. Allein
der praktijhe Erfolg diejer Maßregel war gleich WNull.
Das Prinzip der vollen wirtjhaftlichen Freiheit jedes
einzelnen kann hier nicht zum Ziele führen. Ja es {Olägt
in gewijjem Sinne geradezu in fein Gegenteil um. Denn
wenn kein Grunödbejiger von einem anderen dazu ge-
zwungen werden darf, daß jeine Grundjtücke gegen feinen
Willen in eine Zufjammenlegung einbezogen werden, fo
heißt das aleichzeitig, daß er das Recht hat, alle anderen
Grundbefiger zu zwingen, ihre Güter auch gegen ihren
Willen weiterhin in der Gemenglage zu belafjen. Es liegt
hier eben eine tednifdhe Gemeinjchaft zwijchen allen Guts-
bejigern einer Flur vor, und bei jeder Gemeinfdhaft it
die Freiheit jedes einzelnen gleihbedeutend mit der Un-
jreiheit der anderen, die Freiheit der Gefjamtheit aleich-
bedeutend mit einer Unfreiheit des einzelnen.
Aus diejem Grunde können felbjt die Anhänaer des
wirtjchaftlidhen Liberalismus es nicht ablehnen, hinficht-
lid) der Deränderung der Flureinteilung einen gewilfen
Swang 3zuzulajfen; zum mindejten den Zwang einer Mehr-
heit, welche die Deränderung will, gegen eine Minderheit,
welche dieje nicht will. Es ijt dies das Prinzip des
jogenannten relativen Zwanges. Sobald
man aber diejen Boden betritt, befindet man fich auf einer
jJqiejen Ebene. Solange man die Eigentumsinjtinkte der
Grundbefiger. befonders rejpektiert und fie auch höher
wertet als die Dorteile einer rationellen Flureinteilung,
wird man für einen relativen Zwang jhwere Bedingungen
jejitjegen. Je mehr man dagegen erkennt, daß privates
Grundeigentum nur dann Berechtigung hat, wenn es eine
ökonomijdhe Funktion für die Gefamtheit erfüllt — je
mehr man ‚erkennt, daß eine Derbefjerung der Feldflur
an dem Eigentumsrechte und an der houpothekarifchen
Sicherjtellung ökonomifd) eigentlich nichts ändert, weil doch
beide nur von einem Bodenjtück auf ein anderes, aleicdh-,
ja höherwertiges übertragen werden —, je mehr man er-
kennt, daß daraus für alle Teile, au für die wider-
itrebenden Grundbefiger und HEnvothbekaraläubiaer, fowie
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