Full text: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

über ihren Boden dazu benüßen, um durdg) individuelle 
Darzellentau[dhe ihre Befigungen zu arrondieren; man be- 
freite dabei Jolde Arrondierungstaufche, um fie zu erleich- 
tern, von der Gebührenpflicht und von der fonjt not- 
wendigen SZujtimmung der Hypothekaragläubiger. Allein 
der praktijhe Erfolg diejer Maßregel war gleich WNull. 
Das Prinzip der vollen wirtjhaftlichen Freiheit jedes 
einzelnen kann hier nicht zum Ziele führen. Ja es {Olägt 
in gewijjem Sinne geradezu in fein Gegenteil um. Denn 
wenn kein Grunödbejiger von einem anderen dazu ge- 
zwungen werden darf, daß jeine Grundjtücke gegen feinen 
Willen in eine Zufjammenlegung einbezogen werden, fo 
heißt das aleichzeitig, daß er das Recht hat, alle anderen 
Grundbefiger zu zwingen, ihre Güter auch gegen ihren 
Willen weiterhin in der Gemenglage zu belafjen. Es liegt 
hier eben eine tednifdhe Gemeinjchaft zwijchen allen Guts- 
bejigern einer Flur vor, und bei jeder Gemeinfdhaft it 
die Freiheit jedes einzelnen gleihbedeutend mit der Un- 
jreiheit der anderen, die Freiheit der Gefjamtheit aleich- 
bedeutend mit einer Unfreiheit des einzelnen. 
Aus diejem Grunde können felbjt die Anhänaer des 
wirtjchaftlidhen Liberalismus es nicht ablehnen, hinficht- 
lid) der Deränderung der Flureinteilung einen gewilfen 
Swang 3zuzulajfen; zum mindejten den Zwang einer Mehr- 
heit, welche die Deränderung will, gegen eine Minderheit, 
welche dieje nicht will. Es ijt dies das Prinzip des 
jogenannten relativen Zwanges. Sobald 
man aber diejen Boden betritt, befindet man fich auf einer 
jJqiejen Ebene. Solange man die Eigentumsinjtinkte der 
Grundbefiger. befonders rejpektiert und fie auch höher 
wertet als die Dorteile einer rationellen Flureinteilung, 
wird man für einen relativen Zwang jhwere Bedingungen 
jejitjegen. Je mehr man dagegen erkennt, daß privates 
Grundeigentum nur dann Berechtigung hat, wenn es eine 
ökonomijdhe Funktion für die Gefamtheit erfüllt — je 
mehr man ‚erkennt, daß eine Derbefjerung der Feldflur 
an dem Eigentumsrechte und an der houpothekarifchen 
Sicherjtellung ökonomifd) eigentlich nichts ändert, weil doch 
beide nur von einem Bodenjtück auf ein anderes, aleicdh-, 
ja höherwertiges übertragen werden —, je mehr man er- 
kennt, daß daraus für alle Teile, au für die wider- 
itrebenden Grundbefiger und HEnvothbekaraläubiaer, fowie 
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