der nun einmal beftehenden geijtigen Einftelung unfjerer
Bauern nit zu erreichen, fjolange man einem Ceile
der Ießteren die Entjqheidung darüber Überläßt, ob
kommajfiert werden foll oder nicht. Die Dorteile fowohl
für die DoIkswirt{qhaft als auch für alle einzelnen Privatwirtjchaften
find Jo groß und jo gewiß, daß man auch vor
der Anwendung eines abfjoluten Swanges nicht ZurücRzujchrecken
braucht.
Alle wünfdgenswerten Kommafljationen
müjfen im öfjentliqgen Intereijfe
ohne Rücficht auf den Willen der beteiligten
Bejiger von der Behörde raj|dheitens
und planmäßig durchgeführt werden.
Das hat au) noch) einen anderen großen Dorzug: ur
auf dieje Weije ijt es möglich, die SZujammenlegungen
fpjtematifjd) und planmäßig jo durchzuführen, daß die dafür
eingejeßten Behörden immer entjpredjende Befhüäjtigung
haben und anderjeits niemals überlajtet werden;
bliebe dagegen die Dornahme der Kommajjationen an die
Initiative der Grundbefiger gebunden, jo ijt eine zeitlidy
unaleichmäßige Beanfpruchung der Behörde die Folge.
Den Weg zum abfoluten Zwang hat, dem Beifpiel
Dreußens folgend, audy Öfterreich befchritten. Im Tahre
1920 wurden durch ein Gejeg eigene Agrarbehörden für
die Durchführung der „agrarifhen Operationen“, wozu
au die Zujammenlegungen gehören, gefhaffen. Sugleidy
wurde beftimmt, daß „mit Rückficht auf die Erfordernilje
der allgemeinen Ernährung“ Zujammenlegungen mit Sujtimmung
des Landesrates auch von Amts wegen eingeleitet
werden können; aber nur dann, wenn einer
der vier folgenden Fälle vorliegt:
a) in Gebieten mit überwiegender Ackerwirtjchaft,
wenn die Jachlidhen Dorausjegungen für die Durchführung
giner Zufjammenfegung vorliegen; ;
b) wenn in einem Gebiet gleichzeitig die Durchführung
größerer Meliorationen erjolat;
‚c) an Stelle einer Neuvermefjung oder Dermarkung,
wenn die fachliche Dorausjegung für die Durchführung
einer Zufammenleauna vorlieat, und
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