Full text : Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

meift auf Kredit angewiejen. Diejer muß auf längere Zeit
unkündbar und in Raten oder Annuitäten tilgabar fein,
weil die dur die Bodenverbejjerung bewirkte Ertraasjteigerung
 nur geftattet, das Meliorationskapital  allmählicgh,
 im Cauje mehrerer Jahre, anzujammeln; ander-Jeits
 müfjen die Gläubiger dafür hypothekarifdhe Sicherjtellung
 verlangen.
In normalen Seiten, wie fie vor dem Kriege bejtanden,
gab es in der Dolkswirtjdhaft genug anlagejudhendes Kapital;
 Jalls ein Gut unbelajtet war, konnte der Befiker
in der Regel leicht entjpredhenden Hypothekarkredit entweder
 direkt, vor allem aber durch die Dermittlung der
Bodenkreditanjtalten erlangen. Anders, wenn bereits
Eypotheken auf dem Boden liegen. Zwar bilden die Hypothekargläubiger
 bei den Meliorationen nicht wie bei den
Sujammenlequngen ein unmittelbares rechtliches Hindernis;
 denn jie haben kein Recht, die Dornahme von Bodenverbefjerungen
 zu verwehren; jie haben auch keinerlei
Interejje daran — wird doch durch die Bodenverbefjerung
ihr Pfandobjekt wertvoller, ihre Sicherheit daher arößer.
Eleidhwohl erjhwert in der Regel die fhon vorhandene
Derjdhuldung der Grundjtücke die Befchaffung des notwendigen
 Meliorationskapitals im Wege des Kredits
außerordentlich. Denn eine zweite oder dritte Sakpoft
bietet dem Meliorationsgläubiger im Falle einer Exe-Rution
 Reine genlügende Sicherheit, weil bei einem
Swangsverkauf die Hnpotheken in der Reihenfolge ihrer
Eintragung befriedigt werden; die Melkiorationsfqhuld
partizipiert alfjo nur dann und nur foweit am Meifjtbot,
als diejes alle früheren Hypotheken überfteigt. So käme
die Erhöhung des Bodenwertes und damit des Derkaufswertes
 zunächjt den jrüheren Gläubigern und erft nach
diejen dem Melkiorationskredit zugute.
In Zeiten aber, in weldhen infolge von Geld- und
Kapitalsknappheit Iangfrijtige und unkündbare Kredite
au) gegen volle Sicherheit nicht zu finden find, vermögen
jelbit unverfjdhuldete Grundbefiger nicht, jih Meliorationskapital
 zu angemefjenen Bedingungen zu verfchaffen.
d) Endlich jtogen die für Zwecke der Bodenverbefjerung
vorzunehmenden Arbeiten häufig auf ältere, entgegenijtehende
 Privatrech te. Bei allen Unternehmungen,
 die aroke räumlidhe Ausdehnung befigen und

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